Nr. 186. Anzeiger. WM Freitag, den 6. Jull 1839- Der Dr.Sditier Anzeiger erscheint laglich. Inierrronen werden im Hi.. S. vr. Adrekeomptoir Rk8<lL H. Vr^pp^) in den E? pedirionSgunden früh von halb o bis kalb r Uhr und NachmiltagS von halb 3 bis fi Ukr c LonnragS bloS früh) angenommen. MMM-SS———WMSS— u? >>!.' ü... m» Bekanntmachung. Nachträglich zu dem öffentlichen Anschläge, über die Benutzung der hiesigen Königl. Sammlungen für Kunst und Wissenschaft, wird hiermit noch folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Nach beendigter Aufstellung der Gyps-Abgüsse der Elgln'schen Marmorbildwerke im ehemaligen Mo dellsaale auf dem Zwingerwalle, wird diese Sammlung von jetzt an bis Ende October, Freitags von früh 8 bis 12 Uhr zum freien Eintritt für 50 Personen gegen Einlaßkarten geöffnet wer den. Diese Karlen werden an demselben Tage früh zwischen 7 — 8 Uhr im Lokal der Sammlung ausgegeben und sind nur für diesen Tag giltig. 2. Die Sammlung vaterländischer Prospekte von Canaletto, welche wegen anderweiter Benutzung des Lokals geschloffen werden mußte, ist dermalen in dem Saale, wo sich die nach Rafael'schen Zeich nungen gefertigten Tapeten befinden, ausgestellt und kann ebenfalls Freitags von 8 — 12 Uhk in Augenschein genommen werden. Wegen Mangel an Raum ist aber der freie Zutritt an dem öffentlichen Tage auf 100 Personen zu beschränken, welche der Karten nicht bedürfen und den Ein gang von der Augustusstraße durch das Brühl'sche Palais zu nehmen haben. Gedruckte Beschreibungen dieser Kunstwerke sind in beiden Sammlungen gegen die Gebühr zu bekommen. Wünscht man dieselben außer d?n öffentlichen Tagen und Stunden zu besuchen, so werden Eintrittskar ten, für 6 Personen giltig, zu 1 Thlr. von den betreffenden Jnspectoren ausgegeben. Dresden, am 28. Jun: 1839. Die Direktion der Königl. Sammlungen für Kunst und Wissenschaft. Verordnungen und Bekanntmachungen. 1) Aufforderung. Die Feierlichkeiten des 6. Juli nehmen die rühm liche Thätigkeit dcr hiesigen Communal - Garde in vollsten'Anspruch. Wir dürfen daher erwarten, daß die Communalgardenpflichtigen ohne gegründete Ur sache der Erfüllung jener Pflicht an diesem Tage sich nicht entbrechen, namentlich, so weit sie Innungs- Verwandte sind, den von den hiesigen Innungen ver anstalteten Festzug auf den Altmarkt nicht als Grund ansehen werden, dem Eommunalgarden-Dienste bei dieser Gelegenheit sich zu entziehen. Dresden, den 4. Juli 1839. Der Nath zu Dresden. Hübler, Bürgermeister. 2) Da für die am Morgen des 6. Juli an dem f.icrlichen Zuge vom Altstadter Rathhause in die Kreuzkirche Theil nehmenden Personen zu deren bes serer Unterbringung annoch die Stuhlsitze unter der ersten Emporkirche zwischen den Pfeilern H. und gebraucht werden, so haben die Inhaberinnen dort verloster Stuhlsitze, dasirn sie durch Anweisung an derer Platze entschädigt zu werden wünschen, sich den 5. Juli in dm Vormittagsstunden b.i d.m Kirch ner Herrn Seidel zu melden, wo ihnen nach beige brachter Legitimation Eintrittskarten zur ersten Em- porkirche werden verabreicht werden. Dresden, den 4ten Juli 1839. Der Nath zu Dresden. Hübler, Bürgermeister. 3) Bei der den 6ten d. M. Vormittags in hiesiger Kirche statt findenden kirchlichen Jubelfeier der. Einführung der Reformation ist es nothwendig, daß denjenigen Personen, welche an dem feierlichen Zuge in die Kirche Theil nehmen, Plätze eingeraumt werden. Die zunächst dem Altar sich befindenden Stuhl- und Vanksitze sind dazu bestimmt worden, und es werden daher diejenigen Frauen und Jungfrauen, welche in den angegebenen Stuhlreihen des Schiffs gelösete Sitze haben, sich gefallen lassen, daß ihnen für den Vormittags - Gottesdienst dieses Tag«*? andere Plätze in einem Bctstübchen und auf einer Emporkirche ange wiesen werden. Diejenigen, welche davon Gebrauch machen wollen, haben sich Freitags den 5. Juli von Nachmittag 3 bis 6 Uhr bei dem Kirchner in der Sacrisiei, Herrn Werner, zu melden, und ihre Zuschrei- bungsschnne mitzubringen, worauf ihnen besondere Eintrittskarten werden ousgchändigt werden. Die inneren Thüren der Kirche bleiben bis nach Eintritt des Zugls in die Kirche geschloffen, und wer den erst, nachdem derselbe in der Kirche sich geordnet, zum Eintritt des Publikums geöffnet.