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Feuerlöschwesen der Stadt Chemnitz 1866 - 1926
- Titel
- Feuerlöschwesen der Stadt Chemnitz 1866 - 1926
- Untertitel
- [zur Erinnerung an den 10. Oktober 1926, der 60Jahrfeier der Berufsfeuerwehr der Stadt Chemnitz]
- Alternativtitel
- Sechzig Jahre Feuerlöschwesen der Stadt Chemnitz
- Autor
- Feuerwehr (Chemnitz)
- Verleger
- Buchdruckerei von Hugo Wilisch
- Erscheinungsort
- Chemnitz
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Umfang
- 34 Seiten, 22 ungezählte Blätter
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 35.4.435
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id18288264055
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1828826405
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1828826405
- SLUB-Katalog (PPN)
- 1828826405
- Sammlungen
- Saxonica
- Feuerwehrwesen in Sachsen
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Ausübung des vorbeugenden Berandschutzes
- Autor
- Starke, ...
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieFeuerlöschwesen der Stadt Chemnitz 1866 - 1926 -
- EinbandEinband -
- TitelblattTitelblatt 1
- KapitelWidmung 3
- KapitelGeschichtliche Entwicklung der Berufsfeuerwehr der Stadt Chemnitz 5
- KapitelDas Feuernachrichtenwesen 16
- KapitelDie Ausübung des vorbeugenden Berandschutzes 22
- KapitelDas Krankenbeförderungs- und Rettungswesen der Stadt Chemnitz 29
- AbbildungFeuermeldungen, Feuermeldungen durch Feuermelder, Großfeuer, ... -
- AbbildungDie Entwicklung des Krankenbeförderungswesens -
- AbbildungGedenktafel -
- AbbildungHauptfeuerwache, Schadestraße 11 -
- AbbildungHauptfeuerwache mit den Löschzügen 1 und 2 -
- AbbildungNormal-Löschzug -
- AbbildungGroßfeuer-Löschzug (Zug 3) -
- AbbildungKrankenwagen -
- AbbildungBesatzung der Hauptfeuerwache -
- AbbildungHauptfeuerwache, Erdgeschoß -
- AbbildungHauptfeuerwache, 1. Obergeschoß -
- AbbildungFeuerwache 2 (Zug 4), Ludwig-Richter-Straße 18 -
- AbbildungFeuerwache 2, Grundriß -
- AbbildungFeuerwache 3 (Zug 5), Annaberger Straße 247 -
- AbbildungFeuerwache 3, Grundriß -
- AbbildungBesatzung der Feuerwache 2. Besatzung der Feuerwache 3 -
- AbbildungMotorspritze, M.A.N.-Fahrgestell mit Flader-Aufbau. Motorleiter, ... -
- AbbildungMannschafts- und Transportwagen. Pionierwagen -
- AbbildungMotorrad mit Beiwagen und Sauerstoffgerät. M.A.N.-Krankenwagen -
- AbbildungStadtrat D. Scheuffler, Dezernent für das Feuerlöschwesen -
- AbbildungLothar Weigand, Branddirektor von 1876 - 1912 -
- AbbildungDie Ingenieure der Chemnitzer Berufsfeuerwehr 10. Oktober 1926 -
- EinbandEinband -
- Titel
- Feuerlöschwesen der Stadt Chemnitz 1866 - 1926
- Autor
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DIE AUSÜBUNG DES VORBEUGENDEN BRANDSCHUTZES Von Brandingenieur STARKE I n den ersten Anfängen der Deutschen Berufsfeuerwehren bestand deren Hauptaufgabe in ihren Tätigkeiten auf den Brand- und Unfallstellen. Der vorbeugende Brandschutz, die eigentliche Feuerverhütung, wurde durch festgelegte Bestimmungen von Bau-und Feuerpolizei ausgeübt. In den letzten Jahrzehnten haben nun die Berufsfeuerwehren den Nachweis erbracht, daß sie in erster Linie durch die auf den Brandstellen gemachten Beobachtungen und die in der Praxis in reichlichem Maße gesammelten Erfahrungen mit berufen sind, auch feuer schützende und feuerverhütende Arbeit zu leisten. Für die Stadt Chemnitz stammt nach den vorliegenden Unterlagen und soweit hier bekannt die erste Feuerordnung aus dem Jahre 1352. In dieser und auch in den aus späteren Jahren noch vorhandenen Feuerordnungen sind feuerschützende Maßnahmen nicht aufgeführt. Diese Verordnungen legen besonderen Wert auf den Umgang mit Feuer und Licht und die ge wissenhafte Befolgung der hierüber erlassenen Bestimmungen. Zum ersten Mal erscheint in der Feuerordnung des Jahres 1680 eine Vorschrift über Herstellung guter steinerner bis über das Dach führender Feuermauern für Backstuben und Backöfen in Bäckereibetrieben; des gleichen eine solche für Schmiede, die gute steinerne Essen bis über Dach führen sollen. Ferner wird in dieser Verordnung darauf hingewiesen, daß neue Gebäude nur noch mit Ziegeln einzudecken sind, das Eindecken mit Schinteln und Stroh infolge der großen Feuersgefahr also ganz verboten wird. Auch bei Umdeckungen der Gebäude soll an Stelle der weichen Dachdeckung harte Dachdeckung, Ziegel oder Schiefer treten. In den folgenden, aus den Jahren 1691,1739 und 1750 stammenden Feuerordnungen sind die Kapitel über vorbeugenden Brand schutz weiter ausgebaut, außer den rein feuerpolizeilichen Bestimmungen ist in den Verord nungen auch schon von baulichen Maßnahmen die Rede. Diese Verordnungen sprechen in ihren ersten Abschnitten von „Vorsorge und Veranstaltungen wider Feuers-Noth”. Dieser Abschnitt ist zerlegt in ausführlich gebrachte Unterabschnitte, aus denen in folgendem das Wesentlichste herausgegriffen ist. Wie ein jeder mit Feuer und Licht vorsichtig umgehen soll. Vor allen Dingen hat ein jeder Einwohner, mit herzlichem Gebeth, den Allerhöchsten, um Ver schonung unserer Stadt und Gemeinde, so wohl der Feuers- als anderer Noth, inbrünstig anzuflehen, und annächst, nicht nur selbst mit Feuer und Licht vorsichtig umzugehen, darauf wohl Acht zu haben, und, nach denen Oefen und Oessen, öfters zu sehen, sondern auch die Seinigen darzu fleißig anzuhalten, kleinen Kindern und unverständigen Gesinde aber, Licht und Feuer, nicht anzuvertrauen, noch weniger sie ohne Laternen, denen jeder Wirth, wenig stens eine, und zwar, nicht von Pappier, oder dergleichen, sondern Glaß oder Horn, wohl verwahret, anzuschaffen hat, mit Lichtern oder Wachsstöcken vielweniger mit brennenden Spähnen, in die Ställe, Cammern und Boden gehen, noch Kohlen-Töpffe mit dahin nehmen zu lassen, auch da jemand, bey seinem Nachbar und Mitbürger, Unvorsichtigkeit, oder andere Uibertretung, vermerkte, ein solches zu unsern Obrigkeitlichen Einsehen, unverzüglich anzumelden. Vom Geleuchte insonderheit, ingleichen vom Tobackrauchen und Schiessen. Hier ist besonders darauf hingewiesen, daß Niemand ohne besonders dazu erlangte Ver günstigungen Fackeln und dergleichen gebrauchen darf. Auch ein Verbot des Tobackrauchens an gefährlichen Orten oder wo leicht brennbare Sachen liegen ist aufgeführt. Insbesondere gilt das Verbot für mit feuerfangenden Dingen Umgehende, absonderlich Seiler, Böttger, 22 Tischler, Wagner, und Zimmerleuthe bei ihrer Arbeit.
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