Großenhainer MchEnW- md AychctM. Amtsblatt des König!. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Gedruckt, verlegt und redigirt von Herrmann Starke in Großenhain. 42. Donnerstag, den 11. April 1861. Edictal Nachdem auf geschehene Jnsolvenzanzeige zu dem Vermögen des Fabrikbesitzers Ernst Preß- prichs ^unLor hier den Concursproceß zu eröffnen beschlossen worden ist, so werden alle bekannten und unbekannten Gläubiger genannten Preßprichs, sowie alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtstitel Ansprüche zu haben vermeinen, hier von in Kenntniß gesetzt, und zugleich hiermit vorgeladen, in dem auf den 10. Juli 1861 anberaumten Liquidationstermine an hiesiger Ge richtsstelle, persönlich oder durch gehörig legiti- mirte Bevollmächtigte, zu erscheinen, ihre For derungen anzumelden und zu bescheinigen, unter der Verwarnung, daß die in diesem Termine Außenbleibenden oder ihre Forderungen nicht ge hörig Anmeldenden von dem gegenwärtigen Credit wesen ausgeschlossen und beziehendlich der etwa zustehenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für verlustig erachtet werden würden, hiernachst mit dem bestellten Concursvertreter, Herrn Ad- vocat Hartig hier, sowie des Vorzugs halber unter sich zu verfahren, binnen sechs Wochen zu beschließen, und sodann den 31. August 1861 Großenhain, am 9. Februar 1861. l a d u n g. der Publication eines Ausschließungsbescheids, welcher rücksichtlich der Außengebliebenen Mit tags 12 Uhr für publicirt erachtet werden wird, gewärtig zu sein, ferner den 24. September 1861 anderweit an hiesiger Gerichtsstelle zu erscheinen, die Güte zu pflegen, und wo möglich einen Haupt- verglcich abzuschließen, unter der Verwarnung, daß diejenigen, welche nicht erscheinen, oder sich nicht, oder nicht bestimmt erklären, für einwil ligend in die Beschlüsse der Mehrheit werden erachtet werden, Falls aber ein Vergleich nicht zu Stande kommen sollte, den 9. October 1861 des Actenschlusses und den 16. November 1861 der Bekanntmachung eines Locationserkenntnisses, welche rücksichtlich der Außengebliebenen Mittags 12 Uhr für erfolgt angenommen werden würde, sich zu gewärtigen. Uebrigcns haben auswärtige Gläubiger bei 5 Thlr. Strafe zur Annahme künftiger Ladungen und Bekanntmachungen gehörig legitimirte Be vollmächtigte an hiesigem Orte zu bestellen. Königliches Gerichtsamt. Böttger. Bekanntmachung, die Schon- und Hegezeit der Vögel betreffend. Nach gesetzlicher Bestimmung bildet das Befugniß zum Tödten oder Einfangen wilder Vögel einen Theil des Jagdrechls, und es leiden alle Bestimmungen über die Ausübung der Jagd auf die wilden Vögel, insbesondere die Singvögel ohne Ausnahme Anwendung. Sie dürfen' daher nur von den Jagdbeeechtigten getödtet oder gefangen werden. Jedermann aber ist das Zerstören der Nester, das Ausnehmen der Eier oder Jungen für alle Arten von Vögeln mit Ausnahme der größeren Raubvögel untersagt und nur den Jagdberechtigten die Einsammlung von Kiebitzeiern nachge lassen, übrigens aber ganz allgemein für die Zeit vom 1. Februar bis Ende Juni jeden Jahres die gesetzliche Schonungszeit auch hinsichtlich aller Singvögel zu beachten. Es wird daher das Tödten und Fangen, das Zerstören der Nester, das Ausnehmen der Eier oder Jungen aller Arten von Vögeln, mit Ausnahme derer der großen Raubvögel, hierdurch besonders untersagt, und werden wir diese gesetzlichen Bestimmungen, welche auch den Handel mit den in dieser Zeit gefangenen Vögeln, namentlich Lerchen, Drosseln, Nachtigallen u. s. w. betreffen, aufs Strengste überwachen und Ueber- treter mit der gesetzlichen Strafe belegen. Wir veranlassen namentlich auch alle Eltern, Erzieher und Lehrherren, ihre Kinder und Untergebenen vor derartigem Frevel ernstlich zu verwarnen, und fordern Jedermann auf, zur Aufrechthaltung obiger Bestimmungen thunlichst beizutragen und UeberLretungen uns anzuzeigen. Die Polizeibehörde. Großenhain, am 8. April 1861. Schickert.