Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 37.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454442Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454442Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454442Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original ist die Beil. am Ende des Bandes unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der selbständige Uhrmacher in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 37.1912 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Journal III
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher VII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- ArtikelUhrmacher Deutschlands! Zur Beachtung! 349
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 349
- ArtikelErsatzpflicht des Uhrmachers für abhanden gekommene Reparaturen 350
- ArtikelReklame und Weihnachtsgeschäft 351
- ArtikelNeueste Vervollkommnung an Militärbinokels 353
- ArtikelUnsere Preisfragen zur Schulung des schnellen, logischen und ... 355
- ArtikelDer selbständige Uhrmacher in der Invaliden- und ... 357
- ArtikelAus der Werkstatt 358
- ArtikelSprechsaal 358
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 359
- ArtikelVom Büchertisch 363
- ArtikelVerschiedenes 364
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 41
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 85
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 109
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 117
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 129
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 137
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 149
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 173
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 185
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 197
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 209
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 221
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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Nr. 22. Allgemeines Journal der Uhrmaclierkunst. 357 Der selbständige Uhrmacher in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. Durch die am 30. Mai 1910 im Reichstag angenommene „Reichsversicherungsordnung“, nach dem Bürgerlichen Gesetz buch das umfangreichste neuere Reichsgesetz (1805 Paragraphen in sechs Büchern), wurde das im Jahre 1881 begonnene Friedens werk der sozialen Reform zu monumentalem Schlüsse gebracht. Am 1. Januar 1912 ist das vierte Buch derselben, die „Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung“, in Kraft getreten. Gegenüber der bisherigen „Invaliditäts- und Altersversicherung“ bedeutet sie einen weiteren Ausbau sozialer Fürsorge, wenn auch die Herabsetzung der Grenze vom 70. auf das 65. Lebens jahr zum Bezug der Altersrente für spätere Beschlussfassung (1915) zurückgestellt werden musste. Der Grossteil der Arbeitgeber hat bisher wohl nur die un angenehme Seite des neuen Gesetzes, die Erhöhung der Ver sicherungsbeiträge, kennen gelernt, Zweck dieser Zeilen soll sein, auf die Vorteile für deren eigene Person hinzuweisen, welche in den Bestimmungen desselben über die „freiwillige Versicherung“ gegeben sind. Da nach Ablauf des Jahres 1912 die sehr günstigen Ueber- gangsbestimmungen nicht mehr gelten, ist für zuverlässige und erschöpfende Darlegung der Sachlage nun höchste Zeit, und manchem Selbständigen werden diese Ausführungen greifbaren Nutzen bringen, wenn er das vom Gesetzgeber eingeräumte Recht ausnutzt. „Geld liegt hier auf der Strasse.“ Von den Arten der „freiwilligen Versicherung“ kommt für unser Gewerbe die freiwillige Weiterversicherung in Be tracht 1 ). Die Mehrzahl der gegenwärtig selbständigen Uhrmacher hat erst nach Inkrafttreten des Invaliditäts- und Altersversiche rungsgesetzes (I. Teil, 91) die Selbständigkeit erlangt und darum bereits „Quittungskarten geklebt“. Wie viele von ihnen haben sich durch auch nachher noch fortgesetztes Kleben von jährlich mindestens zehn Marken ihre Ansprüche auf Rente usw. ge wahrt? — Ich vermute (hoffentlich mit Unrecht), dass der Prozentsatz derjenigen grösser ist, die von der „freiwilligen Weiterversicherung“ keinen Gebrauch machten und damit auch alle früheren Zahlungen zwecklos leisteten. Dieser Fehler lässt sich aber heute noch gutmachen. Auch wer schon vor Jahren aus der Versicherungspflicht ausschied und seither keine Marke mehr klebte, kann jederzeit wieder von dem Recht der freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch machen; auch eine bereits früher einmal begonnene und wieder aufgegebene Weiter Versicherung kann jederzeit wieder erneuert werden. Der Rentenanspruch lebt, vorausgesetzt, dass früher mindestens 100 P fl i c h t w o c h e n b e i t r ä ge geleistet wurden, wieder auf, wenn neuerdings 200 Wochen marken beigebracht sind. Diese Marken dürfen jedoch nicht auf einmal nachverwendet werden, sondern nur Woche für Woche je eine Marke, so dass zum Wiederaufleben des An spruches immerhin ungefähr 4 Jahre nötig sind. Mit der Ent richtung des 200. Wochenbeitrages hat der Versicherte wieder dieselben Rechte, als wenn der Anspruch niemals erloschen wäre, und es gelten dann auch alle früher verwendeten Marken wieder. Die „freiwillige Weiterversicherung“ unterliegt auch keiner Be schränkung hinsichtlich der Höhe des Einkommens usw., d. h. es könnte z. B. auch ein jetziger Geschäftsinhaber mit’ sechs Gehilfen und 9000 Mk. Reineinkommen auf Grund seiner früheren Pflichtversicherung jederzeit sich noch freiwillig weiterversiehern a ) — Dabei ist es bis zum 1. Januar 1913 ganz gleich, in 1) Zur sogen. „Selbstversieherung“ werden jene, noch nicht 40 Jahre alten Personen zugelassen, welche bisher überhaupt nie versicherungspfliehtig waren und als Gewerbetreibende in ihrem Betriebe nicht mehr als zwei ver- sicherungspfliehtige Personen beschäftigen. Von dieser „Selbstversicherung“ kann im Uhrmachergewerbe wohl nur von Ehefrauen, die im Betriebe des Mannes m erheblichem Masse mitbeschäftigt sind, Gebrauch gemacht werden 2 Die „freiwillige Weiterversicherung“ ist auch Gehilfen, Privat angestellten usw. mit über 2000 Mk. Jahreseinkommen zu empfehlen denn sie können sich dadurch auf gesetzlichem Wege einen namhaften Zu schuss zu ihrer Pension sichern, die ihnen auf Grund des Privatbeamten- versieherungsgesetzes seinerzeit zuerkannt wird. welchem Alter der Versicherungsnehmer steht. Mit' dem 1. Januar 1913 erfahren diese Bestimmungen für Aeltere eine so ungünstige Aenderung, dass für diese die freiwillige Weiterversicherung sehr schwierig, ja vielfach unmöglich wird. Nach vollendetem 40. Lebensjahr müssen dann mindestens 500 Pflichtbeiträge entrichtet worden sein, und ist ausserdem noch eine Wartezeit von 500 Beitrags wochen zurückzulegen; bei vollendetem 60. Lebensjahr müssen mindestens 1000 Beitragsmarken früher geklebt sein und trotz dem noch 200 Wochen Wartezeit zurückgelegt werden. Noch ist Zeit, aber höchste Zeit, sich die vollen Vorteile der frei willigen Weiterversicherung zu wahren. Lasse sich jeder Berechtigte baldmöglichst eine gelbe Quittungskarte ausstellen es gibt keine rentablere Anlagemöglich keit für kleine Beiträge. Die freiwillig Versicherten haben hinsichtlich der Lohnklasse freie Wahl, werden aber im eigensten Interesse, zur Sicherung einer möglichst hohen Rente, stets hohe Marken verwenden. Um sich auf eine noch höhere Invaliden rente versichern zu können, wurde überdies eine freiwillige Zusatzversicherung neu eingeführt. Jeder Inhaber einer Quittungskarte kann ab 1. Januar 1912 jederzeit eine beliebige Anzahl von Zusatzmarken, ä 1 Mk., in seine Karte kleben. Für jede derselben erhält er beim Eintritt der Invalidität so oftmals 2 Pfennig, als seit Umtausch der Quittungskarte Jahre verflossen sind. Wenn z. B. eine kleine Erbschaft von 300 Mk. zum An kauf solcher Marken verwendet wird, so hat sich der kluge An leger damit eine Zusatzrente gesichert, die bei Invalidität nach 20 Jahren: 2 Pf. X 300 X 20 = 120 Mk., nach 30 Jahren: 2 Pf. X 300 X 30 = 180 Mk. pro Jahr beträgt. Würden monat lich zwei Zusatzmarken 20 Jahre lang entrichtet und träte dann die Invalidität ein, so hat der Versicherte sich damit eine jähr liche Zusatzrente erworben von 2 Pf. X 24 X 20 + 2 Pf. X 24 X 19 u. s. f., zusammen 2 Pf. X 24 X 210 = 100,80 Mk’ (210 = Summe der Anlagejahre: 20 + 19 + 18 + ... 1). Zur Illustration der günstigen Wirkung der freiwilligen Weiterversicherung, erneuert noch im jetzigen Jahre, soll an schliessend ein Beispiel rechnerisch durchgeführt werden. Uhrmachermeister N„ geboren 1870, genügte 1890/91 seiner Militärpflicht, war bis 1903 inkl. als Gehilfe tätig und leistete während dieser Zeit 154 Beiträge in Lohnklasse IV und 447 Bei träge in Lohnklasse V. Krank war er insgesamt 10 Wochen. Im Jahre 1904 etablierte er sich. Vom Recht der freiwilligen Weiterversicherung machte er jedoch keinen Gebrauch. Angeregt durch gegenwärtigen Artikel lässt er sich sofort eine Quittungskarte ausstellen, in welche er ab 15. November 1912 allwöchentlich eine Marke, Lohnklasse V, und monatlich eine Zusatzmarke bringt. Angenommen den schlimmeren Fall, er wäre bereits nach 9 Jahren gezwungen, infolge eines Augen- oder Nervenleidens usw. sein Geschäft aufzugeben. Welche Jahresrente wird er erhalten? Bekanntlich setzt sich die Invalidenrente zusammen aus dem Reichszuschuss, aus dem Grundbetrag der Rente und den Steigerungssätzen. Der für jede Rente gleich hohe Reichszuschuss beträgt jährlich 50 Mk. Zur Feststellung des Grundbetrages sind stets 500 der höchsten Beitragswochen in Berechnung zu ziehen, mehr als 500 Beitragswochen kommen für den Grundbetrag nie in Be tracht'). Nachdem • unser Meister als Gehilfe bereits 447 Bei träge, Lohnklasse V, geleistet hat und in 9 Jahren noch 468 solche Beiträge beibringt, ergibt sich für ihn der höchste Grund betrag von 500 X 20 Pf. = 100'Mk. Bei der Rentensteigerung werden sämtliche Beitrags wochen gerechnet. Krankheitswochen und militärische Dienst leistungen zählen als Beiträge II. Klasse. Zusatzmarken wie T „ 1) jede Beitragswoche werden angesetzt, und zwar für die Klassen: I 12 Pf., II 14 Pf., III 16 Pf., IV 18 Pf. und V 20 Pf. Ein im Jahre 1912 „freiwillig Weiterversicherter“ könnte sehon nach 100 Pflichtbeiträgen 4- 200 Wartezeitbeiträgen = 300 Beiträgen Invalidenrente erhalten. In diesem Palle würden die bis 500 fehlenden Wochen, nach Klasse I berechnet, hinzugezählt.
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