Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 37.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454442Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454442Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454442Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original ist die Beil. am Ende des Bandes unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vom Büchertisch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 37.1912 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Journal III
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher VII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- ArtikelUhrmacher Deutschlands! Zur Beachtung! 349
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 349
- ArtikelErsatzpflicht des Uhrmachers für abhanden gekommene Reparaturen 350
- ArtikelReklame und Weihnachtsgeschäft 351
- ArtikelNeueste Vervollkommnung an Militärbinokels 353
- ArtikelUnsere Preisfragen zur Schulung des schnellen, logischen und ... 355
- ArtikelDer selbständige Uhrmacher in der Invaliden- und ... 357
- ArtikelAus der Werkstatt 358
- ArtikelSprechsaal 358
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 359
- ArtikelVom Büchertisch 363
- ArtikelVerschiedenes 364
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 41
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 85
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 109
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 117
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 129
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 137
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 149
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 173
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 185
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 197
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 209
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 221
- BandBand 37.1912 -
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- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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Nr. 22. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 363 Grund des § 4 angeboren, nach dem Verhältnisse der von ihrem Handwerks betriebe veranlagten Gewerbesteuer erhoben. Der als Innungsbeitrag zu erhebende Prozentsatz dieser Steuer ist von der Innungsversammlung lur 3 Jahre im voraus festzusetzen und beträgt für diejenigen Mitglieder, welche der Regel naeh weder Gehilfen oder Lehrlinge beschäftigen, nur die Haltte des von den übrigen Mitgliedern zu erhebenden Prozentbetrags. Mitglieder, welche der Innung freiwillig angehören, haben einen festen Beitrag zu zahlen. , „ i v. j* Die Innungsversaminlung kann beschliessen, dass Zuschläge zu diesen Beiträgen zu entrichten sind. Die Zuschläge müssen, vorbehaltlich einer Ermässigung für die zu geringeren Beiträgen herangezogenen Mitglieder, für alle gleiehmässig sein. ,, . . , . „ & 17 soll lauten: Die Innungsversammlung besteht aus Vertretern, welche von den Innungsmitgliedern aus ihrer Mitte auf 2 Jahre gewählt werden Wahlberechtigt und wählbar sind nur die der Innung auf «rund des § 4 angehörenden volljährigen Mitglieder, welche sich im Besitze der bürger lichen Ehrenrechte befinden und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Für diejenigen, welche mit Innungsbeiträgen wiederholt länger als V 2 Jahr im Rückstände geblieben sind, ruhen Wahlrecht und Wählbarkeit bis zur Entrichtung aller rückständigen Beiträge Innungsmitglieder wird ein Vertreter gewählt; ist die Zahl der Inuungsmitglieder nicht durch fünf teilbar, so ist für die überschiessende Zahl, wenn dieselbe zwei oder mehr beträgt, ein weiterer Vertreter zu wählen. 4 17a soll dahin abgeändert werden: Die Wahlberechtigten sind zur Wahl mindestens 3 Tage vorher mittels Bekanntmachung in den in § 60 bezeichneten Blättern einzuladen; in der Einladung ist die Zahl der zu wählenden Vertreter anzugeben. . Die Wahl wird durch Stimmzettel in einem Wahlgang in der Weise vorgenommen, dass jeder Wahlberechtigte so viel Namen auf den Stimmzettel schreibt, wie Vertreter zu wählen sind Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches von dem die Wahl Leitenden gezogen wird. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 25 und 29, Absatz 1, entsprechende Anwendung. § 18 zu streichen. . § 20 soll lauten: Alle 2 Jahre im Januar findet eine Mitgliederversamm lung statt, in welcher die Vertreter gewählt werden. Die Abhaltung ausserordentlicher Mitglieder- oder Innungsversammlungen kann vom Vorstande beschlossen werden. Eine Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn sie von dem fünften Teile der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes beim Vorstande beantragt wird. §21 soll lauten: Der Obermeister hat zu der Sitzung in den Pallen des § 20, Absatz 3, spätestens 3 Wochen nach Beschlussfassung des Vorstandes, in den Fällen des §20, Absatz 4, spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages in den in § 60 bezeichneten Blättern einzuladen. Die Einladung muss Ort, Tag und Stunde der Versammlung, sowie die Gegenstände der Verhandlung angeben und so zeitig erfolgen , dass jedes Mitglied mindestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung Kenntnis davon erhält. Unterlasst der Obermeister des Innungsvorstandes die rechtzeitige Berufung der Sitzung, so hat jedes Vorstandsmitglied das Recht, dieselbe einzuberufen und die Pflicht, den Obermeister hiervon zu benachrichtigen. Kommt der Obermeister oder die Vorstandsmitglieder dieser Verpflichtung nicht nach, so ist jedes Innungs mitglied berechtigt, das Einschreiten der Aufsichtsbehörde auf Grund des § 96, Absatz 5, der Gewerbeordnung anzurufen. §22 soll folgende Fassung bekommen: Jedes stimmberechtigte Mitglied der Innungsversammlung ist verpflichtet, in den Sitzungen rechtzeitig zu erscheinen, oder im Falle seiner Verhinderung auf Grund schriftlicher Voll macht durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied sich vertreten zu lassen. Mehr als drei Vertretungen darf kein Mitglied führen. Wer ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder verspätet in der Innungsversammlung erscheint, oder vor Schluss der Verhandlungen die Sitzung verlässt, verwirkt eine vom Innungsvorstande zu verhängende Geldstrafe, welche bis zu anderweiter h est- stellung dureh Beschluss der Innungsversammlung für die gewählten Vertreter 3 Mk., für ein Innungsmitglied 1 Mk. beträgt. § 23 Absatz 2 soll nach Zusatz lauten: Der Obermeister eröffnet, leitet und schliesst die Sitzung. Er hat das Recht, Mitglieder der Innungsver sammlung und gemäss § 19 zugezogene Mitglieder des Gehilfenaussehusses welche seinen zur Leitung der Verhandlungen getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten oder sich sonst ungebührlich benehmen, nach herbeigeführtem Versammlungsbeschluss aus dem Versammlungsraum auszuweisen. § 28 soll folgende Fassung erhalten: Der Obermeister wird alle 2 Jahre in der ersten Quartalsversammlung auf 2 Jahre gewählt. Von den übrigen Mitgliedern scheidet jährlich die Hälfte aus.^ Die Neuwahl wird in jeder ersten Quartalsversammlung vorgenommen. Die Reihenfolge des Ausscheidens geschieht nach dem Dienstalter. Unter den Mitgliedern gleichen Dienstalters bestimmt das Los. Das Geschäftsjahr geht vom 1. April bis 31. Marz. § 30, Absatz 5, soll lauten: Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt a^ ^ Dag p rotoko n j st ; n der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen und zu genehmigen. . .. § 36, Absatz 2, soll hinzugesetzt werden: und zwei Ersatzmänner. § 38' soll lauten: Die Entscheidung des Ausschusses, bei welchem ausser dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens vier Mitglieder mit- wirken müssen, erfolgt nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. §39 soll folgenden Zusatz erhalten: Mehrere von der Innungsversamm lung gewählte Beauftragte, worunter sich zwei Gehilfen befinden müssen. § 40 soll Absatz 2, letzter Satz, gestrichen werden. § 41, im Absatz 4 soll es heissen: Zur Wahl sind alle Wahlberechtigten mindestens 48 Stunden vor dem Wahltermin schriftlich einzuladen. Die Ein ladung geht durch die Hand des Chefs; dieser ist verpflichtet, seinen Gehilfen davon Mitteilung zu machen. Im Absatz 6 soll es statt 4 Jahre 2 Jahre heissen • i_ § 42 soll lauten: Die Mitglieder des Gehilfenausschusses verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch wird ihnen der Ersatz barer Auslagen geWah §43, der letzte Satz im Absatz 4 soll lauten: Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. .. . § 48, im Absatz 1 soll gestrichen werden: die sich vorschriftsmassig ausweisen. ^ so ll folgende Fassung erhalten: Gehilfen, die bei Innungs mitgliedern Beschäftigung suchen wollen, haben sich bei der Geschäftsstelle für Arbeitsnachweis zu melden und erhalten sämtliche offenen Stellen nach gewiesen. Absatz 2 soll gestrichen werden. , T §50 Absatz 1, soll den Zusatz erhalten: Alljährlich hat der Innungs vorstand über den zur Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Aufgaben der Innung erforderlichen Kostenaufwand in Gemeinschaft mit fünt von der Innungsversammlung gewählten Beauftragten einen Haushaltplan für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen usw. . ., , .,. § 60 Absatz 2, soll hinzugesetzt werden: Der Vorstand hat eine Abschritt des beschlossenen Haushaltplans der Aufsichtsbehörde einzureichen. Hat mindestens ein Viertel der Innungsmitglieder ausdrücklichen Widerspruch gegen den Haushaltplan oder einzelne Posten desselben erhoben, so hat der Vorstand die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen usw. §53 soll hinzugefügt werden: Zur Besorgung der Kassen- und Rech nungsgeschäfte soll dem Kassenführer ein vom Innungsvorstand anzunehmender Rechnungsführer beigegeben werden, welcher nicht Mitglied der Innung zu sein einen n0uen Absatz erhalten, welcher lautet: Ausserdem wählt die Innungsversammlung einen Ausschuss von drei Mitgliedern, der verpflichtet ist einmal jährlich die Kasse und die Belege einer unvermuteten Prüfung zu unterziehen und berechtigt ist, eine Prüfung auch zu anderer Zeit vor- zuneh ^ Absatz 1, soll Januar gestrichen und April dafür gesetzt werden. Absatz 3 soll lauten: Die Abnahme der Rechnung geschieht nach er folgter Prüfung der Belege durch den gemäss § 55 gewählten Ausschuss dureh die Innungsversammlung. § 57, im Absatz 2 soll es heissen: m den Publikationsorganen. Im Absatz 3 und 4 soll zwei Drittel gestrichen und dafür drei Fünftel gesetzt^ ^'^ de ^ satz g f so n for Publikationsorgan, Publikationsorganen ge setzt werd ^ a bgeändert werden: Alle die Innung betreffenden Bekannt machungen werden bis zu anderweiter Beschlussfassung der Innungsversamm lung in dem „Allgemeinen Journal der Uhrmacherkunst , der „Deutschen Uhrmaeherzeitung“ und der „Leipziger Uhrmacherzeitung , solange sie die Publikation kostenlos aufnehmen, erlassen. Um pünktliches Erscheinen bittet Mit kollegialem Grusa Albert Bätge, Obermeister. Am Dienstag, den 26. November d. J., abends 9>/ 2 Uhr, findet die ordentliche Quartalsversammlung im grossen Saale der „Kammersale , leltower 1 — 4, statt, zu der alle Mitglieder hiermit eingeladen werden. Tagesordnung: 1. Geschäftliche Mitteilungen. 2. Wahl des Ausschusses für das Lehrlingswesen. 3. Wahl des Ausschusses für das Gehilfen- und Herbergswesen. 4. Wahl der Beauftragten. 5. Wahl einer Gehilfen-Prüfungskommission. 6. Wahl einer Kommission zur Bekämpfung des unlauteren Wett bewerbs. , .. , 7. Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltplan für das Jahr 1912. 8 Beratung und Beschlussfassung über den Antrag des Vorstandes, das Veröffentlichen von Schleuderpreisen den Mitgliedern zu untersagen. Mit kollegialem Gruss Albert Bätge, Obermeister. Vom Büchertisch. Adressbuch fiir die deutsche Uhrenindustrie mit Einschluss verwandter Zweige und Hilfsgesehäfte, namentlich der Fabrikanten und Grosshandler des optischen und Schmuckwarenfaches, sowie der Musikwerkeindustrie. Paul Dünnhaupt, Buchdruckerei und Verlag, Köthen i. A. Preis ge bunden 7,50 Mk. . Einige Stichproben haben leider gezeigt, dass das neue Adressbuch un zuverlässig ist. Wir finden Firmen, die schon seit 10 Jahren nicht mehr bestehen usw. Die Angabe auf dem Titelblatt, dass der Zentralverband der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine bei der Herausgabe mitgewirkt habe, entspricht nicht d6n Tatsachen. Der Verband hat es ausdrücklich abgelehnt, sich bei der Mitherausgabe dureh Uebernahme von Korrekturen zu beteiligen. Das Gesamturteil über das Adressbuch muss leider lauten: unbrauchbar! Wer das Buch trotzdem verwenden will, darf es nur mit grösser Vorsicht tun. Könl S'
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