Großenhainer MOltmgs- nn) AykiMM. AmtSvlatt des König!. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Gedruckt, verlegt und redigirt von Herrmann Starke in Großenhain. 48. Dienstag, den 29. April 1862. Bekanntmachung. Nach tz 55 des Wahlgesetzes vom 19. October 1861 (Gesetz- und Verordnungsblatt x. 289 fg.) sind von den Gemeindeobrigkeiten zum Zwecke der Landtagswahlen stets übersichtliche Listen der Stimmberechtigten und Wählbaren zu halten. Zu Ausführung dieser Vorschrift werden die Gemeindevorstande sammtlicher Ortschaften hiesigen Amtsbezirks andurch angewiesen, binnen vierzehn Tagen Verzeichnisse sammtlicher stimmberechtigter Gemeindemitgliedcr ihrer Ortschaften nach 1, 2, 3 und 33 des eingangsgedachten Gesetzes nach nachstehendem Schema anzuferligen und dieselben zu den ihnen noch besonders durch die Amtsboten mündlich bekannt zu machenden Lagen behufs ihrer Durchgehung persönlich anher einzureichen. Großenhain, am 25. April 1862. Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. Wenzeichuitz der Stimmberechtigten zur Landtagswahl im Orte Fortlau fende Nummer. Vor- «nd Zuname. Stand oder Gewerbe. Lebens alter. Grundbesitz. Betrag der a) Grundsteuer, b) PersonallandeS avgaben. * Bekanntmachung Großenhain, am 24. April 1862. .e Es ist zur Kenntniß des unterzeichneten Gerichtsamts gekommen, daß in Fällen, in denen Wirthen auf Ansuchen Erlaubniß zur Abhal tung von Tanzmusik bei Hochzeiten und Kindtaufen für die eingeladenen Gaste gegeben worden Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. ist, dennoch auch andere Personen Zutritt erhalten und an dem Tanze theilgenommen haben. Da dieses Verfahren eine ungebührliche Überschreitung der polizeilichen Tanzerlaubniß enthalt, so wird hierauf mit dem Bedeuten hingewiesen, daß Wirthe, die sich dieser Ueberschreitung schuldig machen, mit der Strafe des unerlaubten Lanzmusikhaltens belegt werden. Bekanntmachung, die Bebauung der Wildenhainer Vorstadt betreffend. Die Stadtgemeinde-Vertreter haben beschlossen, hinsichtlich künftiger Bauten in der Wik denhainer Vorstadt Folgendes vorzuschreiben: 1) daß von der Johannis-Allee, durch die lange Gasse bis in das Bahnhofsgrundstück eine neue, Bahnhofsstraße zu benennende Straße in der Breite von 24 Ellen angelegt, dagegen 2) die kleine Seilergaffe als öffentliche Passage einge zogen werde, — ferner 3) daß bei allen vorkommenden Bauen an der großen Seilergaffe und an der langen Gaffe beiderseits soweit zurückzurücken ist, daß diese Straßen auf eine Breite von 16 Ellen und in möglichst gerade Linie gebracht werden. Nachdem diese Beschlüsse die Genehmigung des Königlichen Ministeriums des Innern erhalten haben, so wird dieser BauPkan in Gemäßheit der §Z 8 und 9 der hiesigen Bauordnung vom 1. December 1859 hiermit bekannt gemacht. Die Bau-Polireibebörde. Großenhain, den 24. April 1862. Schickert Die auf die Gewerbe- und Personalsteuern des abgelaufenen ersten o* Hebeterwins von vielen Beitragspflichtigen noch zu leistenden Zahlungen sind nunmehr sofort und spätestens -iS zum 80. d. M. an die hiesige Stadtsteuer-Einnahme zu berichtigen, widrigenfalls zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Zwangsverfahren unnachsichtlich verschritten werden muß. Der Stadtrath. Großenhain, am 22. April 1862. Schickert.