Großenhainer WltlMmizs- M AilzchMM. des König!. Gerichtsamts und StadtratHS zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. 99. Sonnabend, den 24. August 1867. Verordnung, Maßregeln wegen der Rinderpest betr. In Niederöfterreich ist nach eingegangener ofsicieller Mittheilung die Rinderpest wieder ausgebrochen und infolge dessen haben die k. k. Statthaltereien zu Brünn und zu Prag die Einfuhr von Rindvieh, Schaafcn und Ziegen, sowie die Einbringung der von den obigen Lhiergattungen herstammenden Rohproduete aus Niederöstereich nach Mähren und Böhmen verboten. Es wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und dabei zugleich verordnet, daß Rinder, Schaafe und Ziegen, welche aus oder durch Niederöfterreich kommen, ingleichen alle von solchen Lhierarten abstam mende Rohprodukte von daher, in Sachsen weder ein- noch durchzulassen sind. — Die Verordnung, Maßregeln wegen der Rinderpest betr., vom 27. vor. M. wird insoweit wieder aufgehoben. — Bei Zuwiderhandlungen treten die tz 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar 1860 angedrohten Strafen ein. Dresden, den LS. August 1867. Ministerium des Innern. von Nostitz - TÜallwitz, Forwerg. Bekanntmachung. Nachdem von dem König!. Ministerium des Innern für die Wahlen zum Reichstage des Nord deutschen Bundes der 31. August d. I. als Wahltag bestimmt worden ist; so habe ich, als der für den VII. Wahlkreis ernannte Wahlcommissar, die Zusammenstellung der Ergebnisse der Bezirkswahlen den 5. September d. I. Vormittags 9 Uhr in dem zu den öffentlichen Verhandlungen im hiesigen König!. Bezirksgericht bestimmten Saale vor zunehmen beschlossen, welches mit dem an die Herren Wahldirigenten gerichteten Ersuchen hierdurch bekannt gemacht wird, die über die Wahlen aufgenommenen Protokolle nebst den ausgelegten Wahl listen und sonstigen Unterlagen sofort nach beendigter Wahl und längstens am zweiten Tage nach Her Abstimmung ass mich einzusenden. Meißen, am 21. August 1867. Der Königliche Wahlcommissar. Hofrath vr. Springer. Hülferuf für Johanngeorgenstadt. Das arme Gebirgsstädtchen Johanngeorgenstadt ist am 19. d. M. von einem furchtbaren Brande heimgesucht worden, der vier Fünftheile der Stadt, darunter sämmtliche öffentliche Gebäude, in Asche gelegt und ungefähr 3000 Menschen von den 3742 Einwohnern, die Johanngeorgenstadt zählt, das Obdach, wie fast die ganze bewegliche Habe geraubt hat. — Unter den Abgebrannten befinden sich mit wenigen Ausnahmen auch die sämmtlichen wohlhabenden Einwohner des Orts und können diese daher ebenfalls ihren ärmeren Mitbürgern nicht helfen. — Schleunige fremde Hilfe thut daher dringend noth, und so wendet sich denn auch der unterzeichnete Stadtrath an die hiesige Einwohnerschaft mit der Bitte, den armen Calamitosen ihre Mildthätigkeit zuzuwenden. — Die kleinste Gabe wird dankend angenommen werden. — Zu Annahme von milden Beiträgen sind außer der hiesigen Rathsexpedition auch die Herren Diaconus Hedrich, Kaufmann Reuß, Kaufmann Barth, Kaufmann Töpelmann, Kaufmann Brückner und Restaurateur Weinberger bereit. Großenhain, den 23. August 1867. Der Stadtrath. Kunze. Bekanntmachung, die Auszahlung der Ariegseinguartierungsgetder ketressend. Künftigen Freitag, den TA. Magust, und Montag, den 28. Mugust a. soll mit Auszahlung der Kriegseinquartierungsgelder verfahren werden, und zwar in der Weise, daß Freitag in der Zeit von Vormittags 8 —10 Uhr die Bewohner des inneren Meißner Viertels und von 10 —12 Uhr Vormittags die Bewohner des äußeren Meißner Viertels; in der Zeit von Nach mittags 2 — 4 Uhr die Bewohner des inneren Wildenhainer Viertels ustd 4 — 6 Uhr Nachmittags die Bewohner des äußeren Wildenhainer Viertels; Montag in der Zeit von Vormittags 8 bis 10 Uhr die Bewohner des inneren Naundorfer Viertels und von 10—12 Uhr die Bewohner des äußeren Naundorfer Viertels, sowie an diesem Tage Nachmittags von 2 — 4 Uhr die Bewohner des inneren Dresdner Viertels und endlich von 4 — 6 Uhr Nachmittags die Bewohner des äußeren Dresdner Viertels ihre Gelder gegen Rückgabe ihrer abgestempelten Quartierbillets in hiesiger Stadteaffe — welche für die benannten Tage für andere Cassengeschäfte geschlossen bleibt — zu er heben haben. — Da nach den Beschlüssen der beiden städtischen Collegien vom August vorigen Jahres