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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454398Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454398Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454398Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (8. Juni 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zeitschriftenschau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 99
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 141
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 355
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 411
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- ArtikelSpiegelnde Schaufenster - ein Mißstand und seine Bekämpfung 449
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren im April 1928 450
- ArtikelDas astronomische Werk eines Augustinerpaters vom Jahre 1807 451
- ArtikelAus dem Leben eines Uhrmachers 453
- ArtikelEine Ausstellung von Werken des schwäbischen Pfarrer-Mechanikers ... 454
- ArtikelZeitschriftenschau 456
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 458
- ArtikelLahr in Baden 459
- ArtikelSprechsaal 459
- ArtikelVerschiedenes 461
- ArtikelGeschäftsnachrichten 462
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 463
- ArtikelWoher stammt das Wort Uhr? 463
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 464
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 465
- ArtikelEdelmetallmarkt 465
- ArtikelAnzeigen 466
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 1027
- BandBand 53.1928 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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458 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 24 franzosenfeindlichen Richtungen, der Nemouristen usw. Schon 1638 war ein Genfer Uhrmacher dort ansässig, und um 1700 stand die Uhrmacherei in Neuveville in hoher Blüte, was z. B. aus dem Nachlaß des bekannten Theodor Petitmaitre hervorgeht, in dem sich die verschiedenartigsten Uhren fanden, mit Schlagwerk und Repetition, Uhren mit Minuten, eine Uhr mit großer Unruh, auch Wecker und Zimmeruhren. (1/455) Folnir. in ui in im in im mm Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Reichsfinanzhof und Anerkennung der Buchführung. In mehreren uns zur Kenntnis gebrachten Fällen sind buchmäßige Gewinnermittlungen seitens der Veranlagungs behörde u. a. beanstandet worden, weil im vorhergehenden Jahre bei einem geringeren Umsaß ein größerer Gewinn erzielt war. Meist ist dann das Gutachten eines Sach verständigen eingeholt worden. Schäßte leßterer den Gewinn höher als das Buchergebnis, so erfolgte Veran lagung im Wege der Schäßung. Ein Sachverständiger kann wohl über die in der Branche üblichen Gebräuche gehört werden, er kann aber aus ersichtlichen Gründen nicht über den erzielten Gewinn eines Berufsgenossen urteilen, ohne dessen Geschäftsbetrieb eingehend geprüft zu haben. In einem Urteil vom 7. März 1928 (VI. A. 82/28) beschäftigt sich der Reichsfinanzhof mit einer ähnlichen Sachlage. Er hebt dabei hervor, daß formell ordnungs mäßig geführte Bücher die Vermutung sachlicher Richtigkeit für sich haben. Aufgabe des Finanzamtes sei es anderen falls, den Beweis für die Unrichtigkeit der Bücher zu führen. Keinesfalls genüge es zur Verwerfung der Buch führung, wenn ein oder mehrere Sachverständige das Be triebsergebnis höher schäßien. Die Tatsache, daß früher ein erheblicherer Gewinn bei kleinerem Umsaß erzielt sei, hätte nur Anlaß zur Anstellung weiterer Ermittlungen durch das Finanzamt bilden können. Diese Tatsache werde auch dadurch genügend erklärt, daß der Gewerbetreibende seine Verkaufspreise nicht nach den Gestehungskosten, sondern nach den Marktverhältnissen festgeseßt habe. Diese Behauptung hätte das Finanzamt widerlegen müssen. Es sei nicht Sache des Steuerpflichtigen, den Nachweis richtiger Kalkulation zu erbringen. Soweit die Frage der Anerkennung der Buchführung davon berührt wird, scheint das Urteil des Reichsfinanzhofs im Widerspruch zu dem vom 23. Novbr. 1927 (VI. A. 686/27) 0 zu stehen. Das oben zitierte Urteil spricht ausdrücklich aus, daß formell ordnungsmäßig geführte Bücher die Vermutung sachlicher Richtigkeit für sich haben, solange das Finanzamt den Beweis der Unrichtigkeit nicht erbringt. Das Urteil führt ferner aus, daß es zur Verwerfung der Buchführung nicht genüge, wenn mehrere Sachverständige den Gewinn höher schäßen. Demgegenüber läßt das frühere Urteil Einkommenschäßung abweichend von dem Ergebnis einer formell einwandfreien Buchführung zu. Dies unter der Vorausseßung, daß ein offenbares Miß verhältnis zu Erfahrungssäßen sich nicht durch das Vor liegen besonderer Umstände erklären lasse. Nun stüßen sich aber doch die sogenannten Erfahrungssäße ebenfalls auf Gutachten von Sachverständigen. Wenn demnach das eine Urteil den noch dazu für den einzelnen Fall ange forderten Gutachten von Sachverständigen nicht die Be deutung beimißt, die Unrichtigkeit der Buchführung schlüssig zu beweisen, so muß diese Folgerung analog auch Geltung haben, wenn das Ergebnis von Erfahrungssäßen abweicht. Und zwar selbst dann, wenn keine besonderen Gründe hierfür ersichtlich sind. 1) Wir verweisen auf S. 163 der Nr. 9 der UHRMACHER KUNST, ferner insbesondere auf S. 339/340 in Nr. 19 der UHR MACHERKUNST und empfehlen das darin erwähnte sehr einfache Buchführungsformular, welches den steuerlichen Anforderungen gerecht wird. Zur Aufwertung der alten Lebensversicherungen. Wie bereits in Nr. 11 der UHRMACHERKUNST auf S. 200 mitgeteilt, rechnet man bei den Ansprüchen aus alten Lebensversicherungsverträgen mit einer zwischen 12 und 16,5 °/ 0 liegenden Aufwertungsquote. Einige Ge sellschaften werden aber ihren Altversicherten eine sogar erheblich über 16,5 °/ 0 hinausgehende Aufwertung zu ge währen haben. Nur von wenigen Gesellschaften liegt das endgültige Ergebnis der Aufwertung vor; manche haben die Teilungspläne so weit fertig, daß sie nur noch der Genehmigung bedürfen, bei anderen wird noch geraume Zeit bis zur Erledigung der Abschlußarbeiten vergehen. Bisher sind folgende Ergebnisse bekanntgeworden: Karlsruher Lebensversicherungsbank a. G. lf)1 /2% Karlsruher Lebensversicherung A.-G. . . . A.-G. für Lebens- und Rentenversicherung (früher: „Nordstern“, Teutonia [Leipzig], Vaterländische und Schlesische Lebens- vers.-A.-G.) \2 1 j 2 °/ 0 Allgemeine Rentenanstalt Stuttgart . . etwa 21 °/ 0 Alte u. Neue Stuttgarter Lebensvers.-Ges. „ 21 °/ 0 Alte Leipziger Lebensvers.-Ges. a. G. . „ 21 °/ 0 „Iduna“ Lebensvers.-Ges „ 18°/ 0 Friedrich Wilhelm Lebensvers.-A.-G. . „ 18°/ 0 Alte u. Neue Concordia Lebensvers.-Ges. „ 14- °/ 0 Basler Lebensvers.-Ges „ 14°/ 0 Versicherungsansprüche, die bereits vor dem 14. Feb. 1924 durch Todesfall oder Ablauf des Vertrags fällig ge worden sind, gelangen nach Genehmigung des Teilungs planes in Höhe des Aufwerfungsanteils zuzüglich Zinsen seit 14. Februar 1924 in der Regel zur Auszahlung. Dies dürfte jeßt bei den drei erstgenannten Gesellschaften der Fall sein. Die Treuhänder sind übrigens berechtigt, auf Antrag auf bereits fällige Versicherungen Voraus zahlungen zu leisten. * (11/454) Vermögensanfälle, die Einkommensteuerfreiheit genießen. Von der Einkommensteuer sind einmalige Vermögens anfälle befreit. Hierunter fallen z. B. Schenkungen; das sind Zuwendungen, die nicht als Gegenleistung für gewisse Leistungen gegeben werden. Eine Zuwendung, die sich als eine nachträgliche Bewilligung für geleistete Dienste darstellt, ist keine Schenkung, die Einkommen steuerfreiheit genießt. Auch Aussteuern und Aus stattungen unterliegen nicht der Besteuerung des Ein kommens. Aussteuer ist das, was ein Vater der Tochter im Falle ihrer,Verheiratung zur Einrichtung des Haushalts verpflichtet ist zu gewähren. Im Gegensaß zur Aussteuer besteht eine Pflicht zur Ausstattung, die dem Sohne oder der Tochter mit Rüdesicht auf die Verheiratung oder zur Selbständigmachung zugewendet wird, nicht. Von der Einkommensteuer sind weiter befreit Erbschaften und Lotteriegewinne. Ferner unterliegen nicht der Besteue rung nach dem Einkommensteuergeseß: Kapitalemp fänge auf Grund von Lebensversicherungen, worunter auch die Invaliditäts-, Alters-, Witwen- und Waisenversicherungen gerechnet werden, weiter Kapital- abfindungen, die als Entschädigungen für Unfälle und Körperverleßungen zu zahlen sind. Nur die einmaligen Vermögensanfälle (Einkünfte) sind hiernach befreit, steuerpflichtig sind dagegen die wieder kehrenden Bezüge, wie z. B. Renten.
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