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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 34.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454440Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454440Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454440Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die rechtliche Zulässigkeit des Boykotts
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 34.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 241
- ArtikelCentral-Verband 241
- ArtikelFest-Willkommengruss 242
- ArtikelZum Münchener Tag 242
- ArtikelDie rechtliche Zulässigkeit des Boykotts 242
- ArtikelAus der Geschichte eines astronomischen Uhrwerkes des 16. ... 244
- ArtikelUeber den Geschäftskauf 247
- ArtikelDer Aufzug der Waltham-Taschenuhren 249
- ArtikelDie Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente ... 250
- ArtikelPlaudereien am Werktisch 251
- ArtikelSprechsaal 253
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 254
- ArtikelVerschiedenes 254
- ArtikelKonkursnachrichten 256
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 256
- ArtikelInserate 256
- ArtikelCentral-Verband der Deutschen Uhrmacher - Bericht über die ... 257
- AbbildungAstronomische Uhr von C. Reithmann jun., München -
- AbbildungLinke Seitenwand der astronomischen Uhr von C. Reithmann jun., ... -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 297
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 377
- BandBand 34.1909 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 16. Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. doch unzweifelhaft fest, dass uns dieser heute in einzelnen Fragen wirklichen Erfolg verbürgt. — Es wird deshalb nicht uninteressant sein, der Frage näher zu treten, ob der Boykott überhaupt recht lich zulässig sei. Die Anschauungen hierüber gehen weit auseinander. Die ' Zulässigkeit des Boykotts wird oft deshalb bestritten, weil er gegen die guten Sitten verstosse. Diese Auffassung ist unserer Ansicht nach unhaltbar. Der Boykott braucht durchaus nicht dem Anstandsgefühl zuwiderzulaufen, er ist vielmehr in vielen Fällen ein erlaubtes, ja sogar ein notwendiges Kampfmittel. Wird sich doch gerade bei uns dieses Kampfmittel da notwendig machen, wo es heisst, gegen Elemente unseres Gewerbes vorzugehen, die bei ihren geschäftlichen Massnahmen nicht viel danach fragen, ob diese gegen die guten Sitten verstossen. Es bestehen heute in der Uhrmacherei Verhältnisse, die ein ganz entschiedenes % Entweder—Oder“ erfordern. Das Reichsgericht hat in diesem Jahre Gelegenheit gehabt, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Boykott rechtlich zu lässig sei oder nicht. Wir bringen zwei vorliegende Ent scheidungen im Auszug, die wir der Zeitschrift „Das Recht“ entnehmen. Der Tatbestand war der folgende: Zwischen dem Verein deutscher Schuhmachergesellen in Kiel und den dortigen Meister vereinigungen war es im Jahre 1904 zu Lohndiflferenzen ge kommen. Die Gesellen verlangten nicht nur höhere Löhne, sondern auch grundsätzliche' Billigung des 1. Mai als Feiertag. Dieser Forderung widersetzten sich die Meister. Sie richteten an ihre Kollegen, die nicht zu den Meistervereinigungen gehörten, ein Rundschreiben des Inhalts, dass letztere sich verpflichten sollten, ebenfalls den Beschlüssen der Meister Vereinigungen bei zutreten. Das Schreiben schloss mit den Worten: „Kollegen, die sich nicht entsehliessen oder ihre Verpflichtung brechen und die Forderung der Gesellen bewilligen, werden beim Ausbruch des Streiks in den Zeitungen namhaft gemacht.“ Solche Meister, die für staatliche oder städtische Behörden Lieferungen hatten, sollten noch ausserdem als Abtrünnige gekennzeichnet werden. Zwei Kieler Schuhmachermeister, die für die Kaiserl. Marine liefern und nicht Mitglied der Meistervereinigungen waren, hatten zwar ebenfalls das Zirkular unterschrieben, Hessen aber trotzdem, als der Streik anbrach, ruhig Weiterarbeiten. Es erging daher an einen dieser Meister, namens Hamer, seitens der „Schuhmacher innung“ und der „Vereinigung selbständiger Schuhmacher“ die Vorladung, sich in einem bestimmten Termin zu rechtfertigen. In der Vorladung wurde noch betont, falls Hamer nicht erscheine, würde angenommen, dass er wider Ehrenwort und Unterschrift die Forderung der Gesellen bewilligt habe. Daran anschliessend wurde dem Meister „rücksichtsloses Vorgehen“ seitens der Ver einigungen und die öffentliche Bekanntgabe seines Namens in Aussicht gestellt. Da Hamer der Vorladung keine Folge leistete, richteten die beiden Meisterschaften unterm 6. .Mai 1904 an sämtliche Kommandos der Kaiserl. Marine in Kiel eine Eingabe folgenden Inhalts: „Zurzeit tobt der Schuhmacherstreik in Kiel, die Gesellen begehren neben einer Lohnerhöhung u. a. auch, dass der 1. Mai von den Meistern als Feiertag respektiert werde. Aus dieser letzten Forderung geht unzweideutig hervor, dass der Streik von sozialdemokratischer Seite geschürt wird. Deshalb ist ein Nach geben der Meister unmöglich. Wie dem auch sei, jedenfalls haben sich vor Ausbruch des Streiks die Innung und die freie Schuhmachervereinigung zusammengetan und einen Aufruf er lassen, worin sich die Meister im Hinblick auf den drohenden Streik zur Einigung ermahnten, sich dann auch die Mehrzahl der Meister durch Unterschrift verpflichteten, sich für, den Fall des Streikausbruches unbedingt der Schuhmacherinnung und der freien Meistervereinigung zu fügen. Alle diese Meister halten ihr Wort bis auf zwei, und dies sind auffallenderweise diejenigen, die von dem Kommando und den ihm unterstellten,^Truppenteilen, namentlich auch von den Herren Offizieren und Fähnrichen mit Lieferungsaufträgen bedacht werden. Es sind dies Schuhmacher meister Beiker und Hamer. Es muss auffallen, dass gerade diese beiden, die ihren Hauptverdienst aus Lieferungen für die Kaiserl. Kommandos und für die Angehörigen der Marine ziehen, die Forderungen der Gesellen, entgegen ihrem Versprechen, bewilligen und so mit der Sozialdemokratie gemeinsame Sache machen. Wir halten uns zu dieser Mitteilung für verpflichtet. Einmal mit Rücksicht auf unseren schweren wirtschaftlichen Kampf. Wir hoffen, dass die Behörden uns unterstützen und ihren Ein fluss dahin geltend machen werden, dass nur solche Meister würdig sind, die Lieferungen für die Kaiserl. Marine zu beschaffen, welche keine Verräter an dem gemeinschaftlichen Kampf gegen die Sozialdemokratie sind. Damit hoffen wir zu erreichen, dass die Abtrünningen fortan zu uns halten und wir keinen weiteren Abfall zu befürchten brauchen.“ Die angegangenen Kommandos beantworteten die Eingabe dahin, dass sie sich in die Streikangelegenheit nicht einmischen könnten; sie Hessen aber das Schriftstück zur Kenntnis der Marineteile zirkulieren. Hamer strengte darauf auf Grund der erhaltenen Vorladung und des obigen Schreibens gegen die beiden Meistervereinigungen eine Schadenersatzklage an, die ihren Abschluss in dem Urteil des Reichsgerichts vom 8. Februar (VI. Zivilsenat Nr. 70/08) fand. Das Reichsgericht bestätigt die Abweisung der Klage Hamers aus folgenden Gründen: „Ohne Rechtsirrtum hat den Beklagten der Schutz des § 193 des Strafgesetzbuches zugebilligt werden müssen, da sie das Schreiben an die Marinebehörden zur Wahrung berechtigter Interessen abgesandt hatten. In den wirtschaftlichen Kämpfen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist der Erfolg einer Partei wesentlich bedingt durch die Einigkeit und Geschlossen heit der. Standesgenossen. Wer durch Sonderabkommen mit dem Gegner die Einigkeit zerstört, schädigt die Interessen seiner Standesgenossen aufs schwerste. Hier kommt hinzu, dass der Kläger sein schriftliches Versprechen, zu seinen Standesgenossen zu halten, gebrochen hat, ihnen im Lohnkampf in den Rücken gefallen ist und auf die Aufforderung zur Rechtfertigung keine Antwort gegeben hat. Wenn diese ihrerseits zur Abwehr gegen den Abtrünnigen und zur Verhütung weiteren Abfalls scharfe Massregeln ergriffen hat, so Hegt darin nichts Anstössiges, solange das gewählte Mittel der Abwehr sich in den Grenzen des sittlich Erlaubten hielt. Die Mitteilung eines Namens eines solchen Ab trünnigen an seine Kundschaft unter Darlegung des wahren Sach verhalts würde nur dann dem Anstandsgefühl eines gerecht und billig denkenden Menschen widerstreiten, wenn damit bezweckt würde, den Gekennzeichneten geschäftlich zugrunde zu richten. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, dass eine solche Absicht nicht bestanden hat.“ Das Reichsgericht untersucht dann, ob in der „Vorladung“ des Klägers eine Drohung zu finden sei und ob in dem Schreiben der Beklagten an die Marinebehörden eine „Ehrenverletzung“ des Klägers Hege. Letzteres wird verneint. Die Vorladung enthalte ja zweifellos eine Bedrohung, doch sei dem Kläger durch sie kein Schaden entstanden. Ursache seines Schadens war allein das Schreiben an die Behörde, durch das demnächst dieser der Name des Klägers mitgeteilt wurde. Nun bildete das Schreiben zwar die Ausführung der vorangegangenen Drohung. Aber § 153 der Gewerbeordnung, der als Strafgesetz nicht über die Grenzen seines Wortlautes ausgelegt werden darf, stellt nur die Willens beeinflussung durch Drohung unter Strafe, und für seinen Tat bestand ist es bedeutungslos, ob der Ankündigung des Uebels das Uebel selbst folgte. Das Vergehen wider § 153 ist mit der Drohung vollendet. Die Ausführung der Drohung kann eine selbständige Verfehlung wider § 153 oder ein sonstiges Schutz gesetz darstellen; ist dies nicht der Fall, so ist, wenn nicht durch die Drohung, sondern durch ihre Ausführung ein Schaden ver ursacht wurde, der Schaden eben nicht auf einen Verstoss gegen § 153 zurückzuführen. Bezüglich der nicht vorhandenen Ehrenverletzung führt das Urteil aus: „Unter Ehrenverletzung im Sinne des § 153 ist jede rechtswidrige Kundgebung der Missachtung eines anderen zu ver stehen, die mit dem Bewustsein des ehrenkränkenden Charakters erfolgt. Ehrenverletzend sind zwar die Wendungen in der Ein gabe , nicht würdig 1 und Verräter 1 . Doch Hegt nun auf der Hand, dass die Angehörigen der Marine, wenn sie wirklich durch das Schreiben der Beklagten veranlasst worden sind, ihre Waren bezüge bei dem Kläger einzustellen, hierzu lediglich deshalb
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