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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 34.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454440Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454440Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454440Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhrmacherversammlung in Altona
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- "Patentamtlich geschützt", Patentamtlich eingetragen"
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 34.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 81
- ArtikelCentral-Verband 81
- Artikel40 000 Nachdrucke des Gangzeugnisses von Locle 82
- ArtikelDie Lehrwerkstätte der Uhrmachergenossenschaft in Wien (Schluss ... 82
- ArtikelDie niederen Elementenpaare in der modernen Taschenuhr 84
- ArtikelAusblicke 86
- ArtikelSprechsaal 88
- ArtikelUhrmacherversammlung in Altona 91
- ArtikelAus der Werkstatt 92
- Artikel"Patentamtlich geschützt", Patentamtlich eingetragen" 92
- ArtikelJohann B. Jagemann († 26. Mai 1906) 93
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 93
- ArtikelVerschiedenes 94
- ArtikelKonkursnachrichten 95
- ArtikelVom Büchertisch 95
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 96
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 297
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 377
- BandBand 34.1909 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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92 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 6. brauchen Sie nicht zu schleudern. — In den Vereinen sollte man das Thema: „Bechnen“ behandeln; da sollte man den Kollegen vorführen, was sie zum Leben brauchen. Es gibt wohl kein schwierigeres Geschäft, wie das Ihrige. Sie sollen nicht nur tüchtige Fachleute sein, sondern auch gute Kaufleute. Jedes dieses beiden Fächer erfordert eigentlich eine schwierige Lehrzeit. Aber hier ist an Ihnen gesündigt, und wird es noch heute durch die Geheimniskrämerei den Lehrlingen und Gehilfen gegenüber. Dem Uhrmacher fehlt die Umgebung, in der er sich bilden kann. Der Kaufmann sieht, wie er rechnen muss, um zu ver dienen. Aber der Uhrmacherlehrling sieht nicht, wie eine Rechnung geschrieben werden muss, er weiss nicht, was die Waren kosten, welche Unkosten darauf ruhen und was verdient werden muss. Hier muss der Hebel angesetzt werden. Lassen Sie Ihren Lehrlingen und Gehilfen sehen, was an den Waren verdient wird, erklären Sie Ihnen, welche Unkosten das Geschäft aufzubringen hat, Sie werden dadurch manchen jungen Mann zu der Einsicht bringen, dass nicht alles Gold ist, das glänzt, und manchen jungen Mann werden Sie vor einem leichtsinnigen Selbständigmachen bewahren. Gehen Sie selbst aber mit offenen Augen durch das Leben, und beobachten Sie den tüchtigen Kaufmann und lernen Sie, wie es gemacht werden muss; von dem untüchtigen aber lernen Sie, wie es nicht gemacht werden soll. Viele von Ihnen nutzen auch aus reiner Gleichgültigkeit nicht die Vorteile aus, die ihnen beim Einkauf geboten werden können. Es mag bequemer sein, die Waren erst in 3 Monaten zu bezahlen, kaufmännisch ist es nicht Bedenken Sie stets, dass 5 Proz. Kassenskonto für 3 Monate, 20 Proz. im Jahre sind. Wenn ich alles zusammenfasse, so ist es dieses: Jedes Jahr ist ordentlich Inventur zu machen, damit man weiss, ob man auf dem rechten Wege ist. Sie müssen ferner Rechnen, als drittes kommt der Zusammenschluss in Vereinen und Ver bänden hinzu. In den Vereinen können Sie aufeinander einwirken und können sich darüber klar werden, wie Sie rechnen müssen.“ Herr Kollege Detjes weist darauf hin, dass die erste Be dingung zur Förderung des Gewerbes die Kollegialität sei. Wenn diese fehle, dann haben alle Versammlungen gar keinen Zweck. Denn, wenn die Achtung der Kollegen füreinander fehlt, da ist es unmöglich, Vereinbarungen zu treffen und zu halten. Herr Kollege Hecht, Wilhelmsburg vertritt den Standpunkt, dass die Kollegialität nichts weiter sei, als rechnen. Wenn erst richtig gerechnet würde, dann käme die Kollegialität schon von selbst. Herr Senator Dr. Schöning dankt für die liebenswürdige Einladung. Er überbringt die Grüsse des Magistrats, und wünscht, dass sich die Anwesenden in Altona wohl fühlen mögen. Der Magistrat nehme reges Interesse an den Verhandlungen, und wünsche den Bestrebungen reichen Erfolg. (Bravo.) Da sich niemand mehr zu dem ersten Thema zum Worte meldete, so ging man zu Punkt 2 der Tagesordnung über. Herr Freygang referierte über das Vereinsrecht. — Platzmangels wegen können wir den weiteren Bericht erst in der nächsten Nummer bringen. —■ Aus der Werkstatt, Neuer Eingriffzirkel. Dieses Werkzeug, das im „Journal Suisse d’Horlogerie“ abgebildet ist und in einem von dieser Zeitung veranstalteten Preisausschreiben den zweiten Preis erhielt, bedarf zu seiner Erklärung keiner grossen Beschreibung. Wie die Figur zeigt, weicht dieser Eingriffzirkel von den gebräuch lichen im wesentlichen dadurch ab, dass sich die Broschen nicht um eine Achse bewegen, sondern in derselben Ebene. Diese Bewegung wird durch eine Schraube V bewerkstelligt und durch vier zylindrische Wellen, die durch die konischen Muffen hin durchgehen, gesichert. Ein Massstab R und die Teilung, die sich am Fusse des Schraubenkopfes befindet, erlauben, die Ent fernung der Broschen voneinander auf fast Vioo mm abzumessen. Man wird bemerken, dass die Backen der einen Seite wesent lich kürzer sind, als die der anderen. Das ist absichtlich ge macht, damit man einen Eingriff mit der Lupe vom Ende des Instruments beobachten kann, wie es auch sein soll, weil es so die genaueste Untersuchung gestattet. Das Instaument ist aus Glockenbronze hergestellt, die ein dafür ausserordentlich geeignetes Metall ist. —MäXSH— „Patentamtlich geschützt“, „Patentamtlich eingetragen“. latent und Gebrauchsmusterschutz sind zwei unter sich jflliilff grundverschiedene Schutzrechte. Ersteres wird für eine Iflliilj schöpferische Idee oder, wie das Patentgesetz sagt, für -— ; eine neue Erfindung, die eine gewerbliche Verwertung gestattet, erteilt, letzterer für Modelle von Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständen (oder von Teilen solcher), soweit sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen. Beide Rechte werden aber vom Patentamt in Berlin erteilt, zwar von verschiedenen Abteilungen desselben und mittels Eintragung in verschiedene Rollen (Patentrolle bezw. Gebrauchsmusterrolle), jedoch immerhin von einer und derselben Behörde. Bezeichnet man daher eine Ware, deren Verpackung, Preislisten oder dergl. mit dem Vermerk „Patentamtlich geschützt“, so ist damit, genau genommen, noch nicht gesagt, ob ein Patent oder Gebrauchsmuster gemeint ist. Gleichwohl wird diese Bezeichnung vom Publikum wegen ihrer Wortähnlichkeit erfahrungsgemäss als Hinweis auf ein Patent aufgefasst. Geniesst die Ware nur Gebrauchsmusterschutz, so ist jener Vermerk irreführend. Nun bedroht der § 40 des Patent gesetzes wegen Patentanmassung denjenigen mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk., der Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Irrtum zu erregen, dass die Gegenstände durch ein Patent geschützt seien, oder welcher in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten usw. eine solche irreführende Bezeichnung anwendet. Hierunter fällt nach der Rechtsprechung der Gerichte meistens auch die für eine nur als Gebrauchsmuster eingetragene Ware gewählte Bezeichnung: „Patentamtlich geschützt“. Neuerdings lag nun dem Reichsgericht ein Fall vor, wo ein Kaufmann seine als Gebrauchsmuster geschützte Ware in einem Zirkulare als „Patentamtlich eingetragen“ bezeichnet hatte. Auch für diese Bezeichnung bejaht das Reichsgericht die Möglich keit der Verletzung der oben angeführten Gesetzesvorschrift, macht dieselbe aber von den Umständen des Einzelfalles abhängig, insbesondere davon, ob nach der durchschnittlichen Auf fassung des jeweilig beteiligten Kundenkreises die Möglichkeit einer Irrtumserregung dahin besteht, dass die betreffenden Gegen stände durch ein Deutsches Patent geschützt seien. Der vom Reichsgericht abgeurteilte Fall lag nun insofern besonders, als der Kaufmann seinen Zirkularen zugleich Probesendungen der Ware selbst beigelegt hatte, die den Stempel „D. R.-G.-M.“, also die übliche Abkürzung für „Deutscher Reichsgesetz-Muster schutz“ trugen. Diesem Umstande verdankte der Kaufmann seine Freisprechung, weil die Aufschrift „D. R.-G.-M.“ nach der
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