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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 23.1898
- Erscheinungsdatum
- 1898
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id32376152Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id32376152Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-32376152Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Die Seiten 61 und 62 sind im Original vertauscht. Die Seiten 93 und 94 fehlen im Original
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1898)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Tagesfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zwei Hemmungen für Pendeluhren
- Autor
- Rüffert, F. W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 23.1898 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1898 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1898) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1898) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1898) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1898) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1898) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1898) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1898) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1898) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1898) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1898) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1898) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1898) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1898) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1898) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1898) -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAbbildungen zu dem Artikel: Zwei Hemmungen für Pendeluhren -
- ArtikelCentral-Verband 147
- ArtikelBericht über die einundzwanzigste auf der Deutschen Seewarte im ... 147
- ArtikelTagesfragen 150
- ArtikelZwei Hemmungen für Pendeluhren 151
- ArtikelChinesische Zeitrechnung 152
- ArtikelQuittung 153
- ArtikelBriefwechsel 153
- ArtikelVereinsnachrichten 153
- ArtikelVerschiedenes 155
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 155
- ArtikelAnzeigen 156
- AusgabeNr. 16 (15. August 1898) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1898) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1898) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1898) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1898) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1898) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1898) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1898) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1898) -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1897 -
- BandBand 23.1898 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 15. Allgemeines Journal der ührmaeherkunst. 151 wären, sieh die zu entwerfenden Statuten erst mühsam aus dem Gesetze herauszusuchen. Ob nun ein Siatut 20 oder 70 Paragraphen enthält, ist nach meinem Dafürhalten gleichgültig. Die Hauptsache ist, dass eine Vereinigung, sei es eine freie oder Zwangsinnung, oder sei es ein freier Verein, der Allgemeinheit nützt. Nach dieser kleinen Abschweifung dürfte es sich empfehlen, einmal das Urteil einer in dieser Angelegenheit massgebenden Persönlichkeit zu Rate zu ziehen. Ich gebe daher nachstehend die Ausführungen des Herrn Rat Dr. Hampke, Sekretär der Hamburger Gewerbekammer, welche derselbe in einem Vortrage vor den Vorstands-Mitgliedern hiesiger Innungen und gewerblicher Korporationen über' diesen Paragraphen entwickelte, wieder. Dieser Herr sagte in seinem Vortrage über diesen Punkt folgendes: „Ferner hat man geltend gemacht, dass die Zwangs innung nach § 100 q ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen nicht beschränken darf, ebenso wenig wie in der Annahme von Kunden, und dass entgegen stehende Beschlüsse für ungültig erklärt sind. Auch diese Be stimmung erklärt sich vollkommen daraus, dass die Zwangs innungen nicht Erwerbsgesellschaften sein sollen; es wird damit aber nicht ausgeschlossen, dass, sich Mitglieder von Zwangs innungen unter Festsetzung von Konventionalstrafen zur Inne haltung gewisser Preise bei gewissen Leistungen gegenseitig vertragsmässig verpflichten, nur lässt sich das nicht durch die Zwangsinnung, der ja alle Gewerbetreibenden eines bestimmten Bezirkes angehören müssen, rechtsverbindlich für ihre Mitglieder festsetzen. Eine Erwerbs- oder Geschäftsgemeinschaft wird also durch die Zwangsinnung in keiner Weise herbeigeführt; durch die Zwangsinnungen sollen vielmehr nur die allgemeinen Interessen des Handwerks wirksam gewahrt werden, durch sie soll in erster Linie ein tüchtiger gewerblicher Nachwuchs herangezogen und die Aus- und Weiterbildung der Meister und Gesellen selbst ge fördert werden. Hierin liegt der Schwerpunkt der Organisation; und wenn es auch nicht zweifelhaft ist, dass in der Heranbildung des gewerblichen Nachwuchses auch von den freien Innungen Gutes geleistet worden ist, so erscheint doch gerade hier eine zwangsweise Zusammenhaltung der Handwerker besonders wirksam, da bei freiwilligem Zusammenschluss die im Gesamtinteresse des Handwerks an die Ausbildung der Lehrlinge zu stellenden An forderungen nicht durchgängig beachtet und durchgeführt werden können. Die Aufgaben der Zwangsinnungen sind nun an sich hin sichtlich des Lehrlingswesens und der Förderung der Meister und Gesellen dieselben, wie diejenigen der freien Innungen Obligatorisch ist für sie die nähere Regelung des Lebrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge. Diese Aufgabe können sie aber nur erfüllen, wenn sie ihrer seits über ihre Mitglieder eine gewisse Macht haben, wenn sie wissen, dass ihren Anordnungen auch Folge geleistet werden muss und diese nicht zum Anlass des Austritts ihrer Mitglieder dienen. Die Innungen haben ferner ebenso wie die Handwerks kammern das Recht, durch Beauftragte die Befolgung der gesetz lichen und statutarischen Vorschriften in den zu ihnen gehörigen Betrieben zu überwachen und von der Einrichtung der Betriebs räume und der für die Unterkunft der Lehrlinge bestimmten Räume Kenntnis zu nehmen. Diese Art der Kontrolle wird aber bei Zwangsinnungen erheblich wirksamer sein als bei freien Innungen, da sieh die Mitglieder der letzteren der Kontrolle durch die Beauftragten der Innung durch Austritt aus derselben ent ziehen können. Sie yerbleiben dann allerdings noch immer unter der Kontrolle der Beauftragten der Handwerks- resp. Gewerbe kammern. Die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge kann aber nur durchgreifend sein, wenn die Vorstände der Innungen wissen, dass sich die Innungsmitglieder ihren Anordnungen nicht durch den Austritt entziehen können. Hierin liegt unzweifelhaft eine Ueberlegenheit der Zwangsinnungen vor den freien Innungen, und dies wird auch durch das Gesetz dadurch anerkannt, dass für die Gesellenprüfung nach § 131 bei jeder Zwangsinnung ein Prüfungsausschuss ge bildet wird, während dies bei anderen Innungen nur dann der Fall ist, wenn ihnen die Ermächtigung zur Abnahme der Prüfungen von der Handwerks- resp. Gewerbekammer erteilt wird. Sonst hat die Handwerks- resp. Gewerbekammer die erforderlichen Prüfungsausschüsse zu errichten.“ Wenn wir nach diesem kurzen Auszug des sehr interessanten und sehr sachkundigen Vortrags die Frage aufwerfen: Worin besteht denn eigentlich der Zwang?, so werden wir zu der Ansicht gelangen, dass dieser nur darin besteht, dass auf Wunsch einer Mehrheit jeder Handwerker gezwungen werden kann, einer Innung anzugehören und sich den Vorschriften derselben über das Lehrlings wesen zu fügen hat. Dieses halte ich aber im Hinblick auf unser Gewerbe, wo bislang wirklich recht viel hinsichtlich des Lehrlingswesens gesündigt worden ist, für einen grossen Segen. Wenn wir erwägen, dass eine Besserung auf diesem Gebiete von unserm Central-Verband schon seit über 20 Jahren angestrebt wird und nur deshalb vergeblich, weil demselben die entsprechenden Handhaben mangelten, und nun, nachdem uns solche geboten werden, wollen wir diese aus dem Grunde ablehnen, weil es uns nicht zusteht, andere Kollegen „zwiebeln“ zu können. Wirklich nichtigere Gründe hätte man wohl so leicht nicht finden können, um ein Gesetz, welches zum Wohle und zur Hebung des Hand werks erlassen ist, herabzusetzen. Es sollte uns aber obige Er wägung leiten, die uns gebotenen Vorteile, so weit in unseren Kräften steht, nach Möglichkeit auszunutzen. Darum, Kollegen, lasse man sich durch derartige Angriffe nicht abhalten, die Wohlthaten, die die richtige Anwendung des Gesetzes unzweifelhaft zu bringen im Stande ist, sich zu nutze zu machen. Hamburg, Juli 1898. D. Rosenbrock. Zwei Hemmungen für Pendeluhren. Hierzu die Abbildungen auf Beilage Nr. 20. A. Eine weitere Vereinfachung des freien Grahamganges; Figur 1. le in Nr. 5 des Journals beschriebene Hemmung: „Der Grahamgang als freie Hemmung“ lässt sich ' noch weiter vereinfachen und auch unter Anwendung der gewöhnlichen Gabel benutzen. Es sind die Wellen der Ganghebel und die Welle, welche die Gabel trägt, hier getrennt, sie befinden sich dicht nebenein ander, und wenn durch diese exzentrische Anordnung ein wenig Reibung entsteht, so ist diese nur eine Zapfenreibung, die durch das erforderliche Oel vollkommen gleichmässig erscheint. Die links und rechts gelagerten, in das Gangrad eingreifenden Hebel befinden sich auf Achsen, deren Zapfen in der vorderen Platine und in einer Brücke laufen, die sich wie gewöhnlich auf der hinteren Platine befindet. Die inmitten derselben befindliche Gabelachse, die ebenso gelagert ist, trägt hinten die Gabel und vorn dicht hinter den Ganghebeln einen Doppelhebel, der an seinen unteren Enden zwei Rollen trägt, die sich um kleine Zapfenstifte bewegen. Der Eintritt der Ganghebel wird durch zwei Autlegestifte begrenzt, die sich in der nächsten Platine'be festigt befinden, zwei an den Ganghebeln horizontal befestigte Gewichte (Kugeln) beschweren sie derart, dass die im Gangrade befindliche Antriebskraft sie nicht zu lüften vermag. Schwingt däs Pendel nach links zu, so hebt die Gabel den linken Ganghebel leer aus, beim Rückschwünge nach rechts zu tritt er wieder in das Rad ein, und das rechts befindliche Röllchen des an der Gabelachse befindlichen Auslösehebels nimmt den
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