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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 11.12.1873
- Erscheinungsdatum
- 1873-12-11
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-187312112
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18731211
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18731211
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1873
- Monat1873-12
- Tag1873-12-11
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-U 144 18»» Donnerstag, den 11. December Abonnement: Vierteljährlich 10 Ngr. AimtSvlatt des Königlichen Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redaction, Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. Steuer in der Gestalt, wie sie uns hier vorgeschlagen wird, Die Reform der Gewerbe- und Personalsteuer. Während wir die Grundsteuer-Reform als eine große und wichtige Verbesserung anerkennen, die ebenso rationell ist, wie sie auch der Wirklichkeit entspricht, erfüllt uns die Vorlage über die Gewerbe- und Personalsteuer mit nicht geringem Bedenken. Wir geben zu, daß sie sich durchaus rationell den anderen Vorlagen anschließt, und daß ihr Zweck, die Erträge, welche den Steuerpflichtigen aus ihren einzelnen Erwerbsquellen zufließen, möglichst gleich artig und gerecht zu treffen, alle Anerkennung verdient, aber man wird es in der Praxis noch mehr empfinden, hervorgehen. Das Veranlagungs geschäft geschieht wie folgt: Es beginnt mit der Declaration. Jeder selbst ständige Staatsangehörige, sowie Angehörige anderer Staaten, die sich in Sachsen dauernd über zwei Jahre aufhalten, sind verpflichtet, vor oder bei Beginn jeder Catastrations periode auf an sie ergehende Aufforderung der zuständigen Steuerbehörde binnen 14tägiger Frist die Quellen zu bezeichnen, aus denen sie die zur Bestreitung ihres Lebens unterhaltes erforderlichen Mittel beziehen und die Höhe des Ertrags der verschiedenen von ihnen zu vertretenden Erwerbsquellen wahrheitsgemäß und so zu declariren, daß sie die Richtigkeit ihrer Declaration auf Erfordern durch Ordnungsstrafen von 10 bis 100 Thlrn. nach sich. Es steht den Declaranten frei, in der Declaration sich zu eidesstatt licher Bekräftigung derselben zu erbieten. Jeder Beitrags pflichtige ist verbunden, über diejenigen äußeren Merkmale seines Geschäftsbetriebes, welche von der Einschätzungs commission oder deren Vorsitzenden ihm speciell bezeichnet werden, innerhalb einer bestimmten Präclusivfrist schriftlich wahrheitsgemäß Auskunft zu ertheilen und behufs mündlicher Verhandlung auf Veranlassung der Commission sich vor derselben persönlich oder bei Behinderung durch einen Be vollmächtigten einzufinden. Arbeitsgeber und Dienstherr schaften sind verpflichtet, die ihren Erwerbsgehilfen und Dienstboten, ingleichen den sonstigen Privatbediensteten ge zahlten Löhne und Salaire (einschließlich des Geldwerthes der etwa gewährten Naturalbezüge) bei Beginn jeder Catastrationsperiode binnen 14tägiger Frist zu declariren. Ebenso haben die Anstellungsbehörden im Staats-, Hof-, Kirchen- und Communaldienste, die Vorstände der juristischen Personen, Actiengesellschaften und Vereine aller Art auf an sie ergehende Aufforderung über die Höhe der Dienstbezüge ihrer Beamten Auskunft zu ertheilen. Soviel über die Declaration. Wir kommen nun zur Einschätzung. Der Gesammtbetrag der gewerbe- und personalpflichtigen Einkünfte, welche die einzelnen Steuer pflichtigen beziehen, wird von der Einschätzungscommission nach pflichtmäßigem Ermessen und auf Grund des Ergeb nisses anzustellender Erörterungen durch freie Einschätzung des Ertrags der Erwerbsquellen und des persönlichen Arbeits verdienstes ermittelt. Hat der Beitragspflichtige sich an der Declarationspflicht versäumt, oder es unterlassen, die Höhe der ihm zufließenden Einkünfte zu declariren, so bewendet es bei dieser Einschätzung und.ist Reclamation unzulässig. Bleibt die Declaration hinter dem Abschätzungsergebniß zurück, so ist dann, wenn die Commission nach gewissenhafter Erwägung aller einschlagenden Verhältnisse in der Mehr heit ihrer Mitglieder zu der Ueberzeugung gelangt, daß der Beitragspflichtige aus grober Fahrlässigkeit unrichtig oder wissentlich falsch declarirt hat, ohne Rücksicht auf ein etwa vorliegendes Erbieten zu eidesstattlicher Bekräftigung der Declaration der bei der Abschätzung ermittelte Betrag der Einkünfte festzuhalten und in das Kataster ein zustellen. Wenn sich diese Ueberzeugung objectiv begründen läßt, soll die Einleitung des Strafverfahrens wegen Hinter ziehung beantragt werden. (Die Strafe der Hinterziehung beträgt das Vierfache der hinterzogenen Steuer.) Tritt jener Fall, d. h. die Ueberzeugung der Commissionsmehrheit von unrichtiger Declaration, nicht ein, so ist der declarirte Betrag der Einkünfte, anstatt des bei der Abschätzung er mittelten in Ansatz zu bringen, wenn der Beitragspflichtige sich zur eidesstattlichen Bestärkung der Declaration erboten hat, und die Bestärkung entweder vor der ordentlichen Obrigkeit erfolgt oder von der Commission erlassen wird. Hat dagegen der Beitragspflichtige sich zur eidesstattlichen Bekräftigung seiner Declaration nicht erboten, so ist der durch Abschätzung ermittelte Betrag der Besteuerung zu Grunde zu legen und der Beitragspflichtige auf den Recla- mationsweg zu verweisen. Reclamationen gegen die erfolgte Einschätzung sind bei Verlust derselben innerhalb drei Wochen bei der Bezirkssteuereinnahme schriftlich einzubringen. Der Reclamant kann durch specielle Darlegung seiner Erwerbs und Bermögensverhältnisse vor einem Ausschuß der Ein schätzungs-Commission seine Reclamation begründen. Falls diese Commission keine Veranlassung zur Berichtigung findet, kann noch die Entscheidung der Kreiscommission an gerufen werden; bei dieser hat es dann sein Bewenden. Unbegründete Reclamationen haben die Erstattung der Kosten zur Folge. Bezüglich der Auslegung der Steuerkataster verbleibt es bei der bisherigen Praxis; dieselben werden jedem Beitrags pflichtigen nur soweit zugängig gemacht, als sie ihn betreffen. Man kann nicht leugnen, daß durch diesen Behördenapparat und durch die Befugnisse, die den Commissionen beigelegt sind, die fiscalischen Interessen im vollsten Umfange gesichert werden. Der Privatmann steht der Commission zur unbe dingten Verfügung und gegenüber ihrer Entscheidung im Wesentlichen ganz schutzlos da. Einen gleich scharfsinnigen Jnquisitionsapparat über die Erwerbs- und Vermögens verhältnisse eines Jeden, vom Schäferknecht bis zum StandeS- herrn hinauf, hat noch kein Staat erfunden, und wir glauben nicht, daß unsere sächsische Bevölkerung darauf begierig sein tief in alle Lebensverhältnisse einschneidet. Nicht sowohl die Steuer, als ihre Veranlagung, das Ein dringen in alle persönlichen und Erwerbsverhältnisse dürfte diese Abgabe zu der peinlichsten und unbeliebtesten machen. Es ist nicht blos die große Arbeitslast, die sich damit die Steuerverwaltung auferlegt und welche auch die Motive zugeben, es ist vielmehr das schonungslose Offenlegen der privatesten Beziehungen, welche diese Steuer sehr un populär machen muß. Man weiß, welche Aversion die Franzosen gegen die Einkommensteuer haben, wie wenig sie auch in England beliebt ist, wie sorgfältig ferner die jüngste Reform der Classen- und Einkommensteuer in Preußen das peinliche Eindringen in die Privatverhältnisse vermieden hat, unsere ganze Vorlage scheint es aber darauf abgesehen zu haben, jedes Mittel in Bewegung zu setzen, um alle Er werbsquellen des Staatsbürgers von zwei zu zwei Jahren mit fiscalischer Sonde zu unter suchen. Ganz neu zunächst ist für uns der große Commissions apparat. Für jeden Ort ist in der Regel eine Ein sch ätzungs- Commissionzubilden;doch kann das Finanzministerium mehrere kleinere Orte zu einem Einschätzungsdistrict mit nur einer Commission vereinigen. Die Commission besteht aus zwei Steuerbeamten, als Vorsitzenden, aus 4—10 Orts- deputirten, welche von den Communalbehörden gewählt werden, ferner aus 2—3 Deputirten, welche die landwirthschaftlichen Kreisvereine und aus 4 Mitgliedern, welche die Handels und Gewerbekammern ernennen. Diese Deputirten, ingleichen ihre Stellvertreter, fungtren vier Jahre. Die Recurs- Jnstanz bilden die Kreiscommissionen, bestehend aus dem Kreissteuerrath als Vorsitzendem und sechs Mit gliedern, von denen je zwei Mitglieder aus Stadträthen, Handels- und Gewerbekammern und dem Landesculturrath was die Motiven selbst nicht in Abrede stellen, daß die ! Versicherung an Eidesstatt bekräftigen können. Nichtertheilung Steuer in der Gestalt, wie sie uns hier vorgeschlagen wird, oder wissentlich unrichtige Ertheilung der Auskunft zieht Spruchttste der für die IV. QuarlaWung des Rezirksgeschwornengerichts in Dresden dusgetoosten Heschmornen. I. Hauptgeschworne: 1) Herr Carl Samuel Richter, Erbrichter in Reichenau, 2) - Hugo von Macdonald, Rentier in Kreischa,. 3) - August Ernst Lommatzsch, Rittergutsbesitzer itt Niederpolenz, 4) - Johann Valentin Fuchs, Privatmann in Dresden, 5) - Christian Kämpffe, Handelsgärtner und Gemeindevorstand in Zitzschewig, 6) - Otto Kühn, Bergverwalter in Zaukeroda, 7) - Heinrich Woldemar Hund, Erbgerichtsbesitzer und Ortsrichter in Hallbach, 8) - Oscar Gießmann, Rittergutspachter in Niederjahna, 9) - Julius Emil Arnold, Buchhändler in Dresden, 10) - Gottfried Ferdinand Pinkert, Kammergutspachter in Großschirma 242. 11) - Julius Ferdinand Friedr. Louis Salomon, Kaufmann in Dresden, 80. 12) - Adolph Otto, Mühlenbesitzer in Gröba, 188. 13) - Gottlob Alexander Heinrich Hessel, Kaufmann in Dresden, 46. 14) - Carl Gotthelf Schmidt, Gemeindevorstand und Gutsbesitzer in Dittmannsdorf, 158. 15) - Christian Heinrich Hoffmann, Mühlenbesitzer in Rauschenbach, 274. 16) - Woldemar Robert Zumpe, Gutsbesitzer in Zehista, 313. 17) - Julius Wilhelm August Barthels, Rittergutspachter in Börthen, 288. 18) - Julius Hermann Kreller, Kanzleilehngutsbesitzer in Obergruna, * 161. 19) - Heinrich Moritz Schönecker, Mechanikus in Dresden, 83. 20) - Max Robert Preßler, Hofrath und Professor in Tharandt, 280. 21) - Franz Oberländer, Kaufmann in Dresden, 71. 22) - Johann Traugott Mark, Kaufmann in Dresden, 66. 23) - Carl Ferdinand Cörner, Bergingenieur in Dresden, 26. 24) - Georg Dinger, Privatmann in Dresden, 29. 25) - Johann Friedrich Eduard Schipp an, Kaufmann in Dresden, 31. 26) - Carl Gustav Dost, Königlicher Oberförster in Grüllenburg, 277. 27) - Gustav Klett e, Oberleutnant a. D. in Dresden, 56. 28) - Carl Friedrich Adolph Besselt, Fabrikant in Dresden, 16. 29) - Carl Gustav Schönherr, Kaufmann in Schandau, 328. 30) - Julius Agathon Lehmann, Privatmann in Dresden, 63. H. Hilfsgeschworne: 1) Herr Hermann Ludwig Nitzschner, Kaufmann in Dresden, 20. 2) - Franz Lussert, Restaurateur in Dresden, 16. Nr. der Jahrerliste. 239. 226. 214. 37. 126. 146. 269. 212. 4. Bekanntmachung. Die städtischen Centralänlagen auf das vierte Vierteljahr 1873 sind am 1. December l. Js. fällig und bis längstens den 20. December 1873 an Stadthauptcassenexpeditionsstelle zu bezahlen. Großenhain, am 28. November 1873. Der Stadtrath. Freitag und Sonnabend, den 12. und 13. December e., von Vormittags Vs9 Uhr an sollen beim I. Reiter-Regiment eine größere Partie ausrangirte Beklei- dungS-, Ausrüstungs- und Pferde-Equipagen-Stücke, als: Waffenröcke, Mäntel, Reithosen, Leinwandhosen, Zwillichröcke, Stiefel, FrieS- kotzen, Halftern, Sattelfelle, Sattelböcke rc., sowie diverses Lederzeug gegen gleich baare Bezahlung auf dem dritten Bodenräume der Schickert'schen Caserne allhier öffentlich versteigert werden. Großenh-ain, am 5. December 1873. Kommando des 1. Reiter-Regiments. ' Nr. drr Jahrttlistt. 3) Herr Cornelius Ancot, Restaurateur in Dresden, 1. 4) - Christian Friedrich Moritz Hübner, Architect in Dresden, 13. 5) - Otto Carl Friedrich Sachse, Mechanikus in Dresden, 22. 6) - Gustav Adolph Bösenberg, Kaufmann in Dresden, 4. 7) - Charles Eduard Düboc, Schriftsteller in Dresden, 6. 8) - Heinrich Hems, Privatmann in Dresden, 12. 9) - vr. Gustav Adolph Struve, Fabrikbesitzer in Dresden, 25. 10) - vr. pkil. Julius Zeibig, Professor und Landtags-Stenograph in Dresden, 30. 11) - Friedrich August Lansky, Schuldirector in Dresden, 14. 12) - Woldemar Franz Schiffner, Schirmfabrikant in Dresden, 23. Dresden, am 29. November 1873. Königliches Bezirksgericht daselbst. i v. Groß. Bekanntmachung. Der auf den 15. December 1873 anberaumte Termin zur Verdingung des Schul baues zu Dobra und zur Veräußerung des alten Schulhauses daselbst findet nicht Statt. Königliche Superintendentur Großenhain und Königliches Gerichtsamt Radeburg, den 9. December 1873. Clauß, 8. Belzing, G.-A. LckchMilzs-mü> Anzcheblaü. Erscheinen: " D enstag, Donnerstag und Sonnabend mit Ausschluß der Feiertage. Inseratenpreis: Für den Raum einer Spalt- zeile t Ngr. Inseratenannahme: Bi- TagS vorher spätesten» früh 10 Uhr.
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