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Auto-Magazin
- Bandzählung
- 1928, November = 10
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Nicht zu entscheiden
- Signatur
- ZA 10125
- Vorlage
- Deutsche Nationalbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Illustrierte Magazine 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id359715567-192810006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id359715567-19281000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-359715567-19281000
- Sammlungen
- Projekt: Illustrierte Magazine der Klassischen Moderne
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Strassenkreuzungen
- Untertitel
- Ein Schmerzenskind der Automobilisten
- Autor
- Grau, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAuto-Magazin
- BandBand 1928, November = 10 -
- DeckelDeckel -
- WerbungWerbung -
- ArtikelTitelblatt 1 V
- WerbungWerbung VI
- ArtikelTitelblatt 2 681
- ArtikelStrassenkreuzungen 682
- ArtikelWer ist "von Beruf" Kraftwagenführer? 688
- ArtikelWann "kippt" ein Auto? 693
- ArtikelDas Verhältnis des § 7 des Kraftfahrzeuggestzes zu § 831 des ... 695
- ArtikelDas Auto als Konkurrent der Eisenbahn 697
- ArtikelGegen Diebstahl geschützt 699
- ArtikelKunstdruck-Teil 1 705
- WerbungWerbung -
- AbbildungInteressantes aus den Wanderer-Werken -
- ArtikelWie - Sie können nicht chauffieren? 713
- ArtikelDas schöne Auto 716
- ArtikelWann und wie soll ein Auto gebremst werden? 718
- ArtikelDie Taxis der Welt 719
- ArtikelAuf dem Soziussitz 724
- AbbildungSo ändern sich die Zeiten! 1900 und 1928 731
- ArtikelHelden des Volants 732
- ArtikelMit dem Opel in die Schweiz 734
- ArtikelAuto-"Simmel"surium 735
- ArtikelMotorstörungen 737
- ArtikelDer Spiegel des Todes 741
- AbbildungBonzo, der Optimist und Desmond, der Pessimist, bewacht vom ... 744
- Artikel[Vermischtes] 748
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- DeckelDeckel -
- BandBand 1928, November = 10 -
- Titel
- Auto-Magazin
- Autor
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5TOAS5EN- KREUZUNGEN Ein Schmerzenskind der Automobilisten Von Staatsanwaltschaftsrat Grau Unter den Gefahrenpunkten, die im Verkehrswesen besondere Auf merksamkeit erfordern, stehen die Straßenkreuzungen an erster Stelle. Der Umstand, daß sich an ihnen der Verkehr aus^verschiedenen Richtungen zusammenballt, daß die einzelnen Fahrzeugarten verschiedene Geschwindigkeiten entwickeln, daß endlich für alle Beteiligten sowohl die Möglichkeit des Kreuzens wie die des Einbiegens besteht, schafft die denk bar günstigsten Voraussetzungen für Zusammenstöße. Es ist daher ver ständlich, daß das Verhalten an Straßenkreuzungen nicht nur besonders häufig den Gegenstand gerichtlicher Erörterungen bildet, sondern daß auch die behördliche Verkehrsregelung der Straßenkreuzung verstärkte Auf merksamkeit zuwendet. Die idealste Lösung der an Straßenkreuzungen entstehenden Schwierig keiten die Regelung des Verkehrs durch Polizeibeamte, wie sie § 24 der \ erordnung über Kraftfahrzeugverkehr vorsieht, ist leider nicht überall durchzuführen. Einerseits werden nur besonders verkehrsreiche Kreuzungen ihre ständige Besetzung mit Beamten ermöglichen; andererseits können augenblickliche Verhältnisse auch eine an sich verkehrsarme Kreuzung zu Gefahrenpunkt machen. So muß die im Einzelfall zu treffende poli zeiliche Anordnung regelmäßig durch die allgemeinen behördlichen Vor schriften ersetzt werden. Es könnte auffallen, daß die Verordnung über Krattfahrzeugverkehr den Begriff der Straßenkreuzung als solchen nicht kennt. Eine Anzahl ihrer Vorschriften hat jedoch gerade das Verhalten an Straßenkreuzungen im Auge, und es erscheint angesichts der Bedeutung dieses Gefahrenpunktes angezeigt, die ihm gewidmeten Bestimmungen t'H^t der Rechtsprechung im Zusammenhang zu be- E i n b i e g e n. „Beim Einbiegen in einen anderen Weg hat der Führer nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen zu fahren.“ ' ors chrift läßt keine Ausnahme zu und gilt ohne Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse des einzelnen Falles, sofern nicht ganz besondere Um stande, die außerhalb seines Willens liegen, den Führer an ihrer Beob- c Ä hindern (°LG. Karlsruhe v. 11. 12. 24, Jur. Rundschau 1925, o. jo 2 ). Sie wird vielfach insbesondere insofern übertreten, als der Bogen nach links mcht weit genug ausgefahren wird, d. h. so, daß er den Mittelpunkt , ; cr Straßenkreuzung links liegen läßt. Andererseits erfüllt der Führer seine Verpflichtung nicht ohne weiteres damit, daß er das Einbiegen in der hier vorgeschriebenem Weise vornimmt. Aus allgemeinen Grundsätzen ergibt Slc .. ’ R . er beim Einbiegen auch seine Geschwindigkeit er- m a ige n muß Flandelt es sich um eine unübersichtliche Kurve, so ist c m eGeschw i ndigkeit von 15 bis 20 km zu hoch, da sie dem Führer nicht rmog icht, sein Fahrzeug auf kürzeste Entfernung zum Stehen zu bringen (Reichsgericht vom 7. 2. 27, 2 D. 48/27). Überholen. d’i„ n unübersichtlichen Wegestellen und an Stellen, an denen die Fahr- iaf a U fuT , re Wegebenutzer oder in sonstiger Weise verengt ist, ist das Überholen verboten.“
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