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Auto-Magazin
- Bandzählung
- 1929, Juni = 17
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Nicht zu entscheiden
- Signatur
- ZA 10125
- Vorlage
- Deutsche Nationalbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Illustrierte Magazine 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id359715567-192917006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id359715567-19291700
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-359715567-19291700
- Sammlungen
- Projekt: Illustrierte Magazine der Klassischen Moderne
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Parkplatz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Deutschland
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAuto-Magazin
- BandBand 1929, Juni = 17 -
- DeckelDeckel -
- WerbungWerbung -
- ArtikelTitelblatt 1 III
- WerbungWerbung IV
- ArtikelTitelblatt 2 1185
- ArtikelDie Ahnengalerie des Autos I. 1186
- ArtikelReisevorbereitungen 1192
- ArtikelBaden-Baden 1195
- ArtikelHindernisse der Landstrasse 1203
- ArtikelDer Zubehör-Snob 1208
- ArtikelDas Auto in England 1211
- ArtikelAch bitte, nehmen Sie mich mit...! 1214
- AbbildungPaläste als Tankstellen 1215
- WerbungWerbung 1217
- ArtikelKunstdruck-Teil 1218
- ArtikelSiebe 1221
- ArtikelDas schöne Auto in aller Welt 1224
- ArtikelJuristischer Parkplatz 1226
- ArtikelGenf im Zeichen des Auto 1227
- WerbungWerbung -
- ArtikelAutowitze -
- ArtikelDas Auto im Sommer -
- ArtikelFrühlingsfahrt nach Dresden 1231
- AbbildungDr. h. c. Karl Benz t am Steuer seines ersten Victoria-Wagens ... 1237
- ArtikelAuf Probe 1238
- ArtikelDer Goldene Pfeil 1242
- ArtikelMotorrad und Kleinauto 1247
- ArtikelReisen in Russland 1249
- Artikel[Vermischtes] 1252
- DeckelDeckel -
- BandBand 1929, Juni = 17 -
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- Auto-Magazin
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1226 C §ini5ti5clirv ( |'tiflipliiti I. Kraftfahrer und Straßenschmutz. In dem rücksichtslosen Fahren eines Kraftfahrzeugführers auf schmutziger oder nasser Straße, durch das andere Personen besudelt werden, kann sehr wohl der Tat bestand des groben Unfugs erblickt werden. Jeder Teilnehmer am öffentlichen Verkehr hat die durch die Verkehrssitte gebotene Rücksichtnahme auf andere zu nehmen. Strafbar ist ein Kraftwagenführer dann, wenn die Spritzwirkung des Wagens eine gröbliche Belästigung des Publikums darstellt und über das Maß der unvermeidbaren und von der Allgemeinheit billigerweise zu ertragenden Einwirkung in erheblichem Maße hinausgeht. Daß auch bei mäßiger Fahrt der Straßenschmutz einer vom Regen aufgeweichten — oft auch einer festen — Straße aufgewühlt und seitwärts gespritzt wird, braucht vom Publikum keineswegs ohne weiteres hinge nommen zu werden. Unter Umständen wird der Führer z. B. dann, wenn sich Personen usw. an seinem Wagen vorbeibewegen, ganz langsam fahren, vielleicht auch anhalten müssen, um ein Bespritzen zu vermeiden. Daß er notfalls auch durch Warnungssignale auf seine Annäherung hinzuweisen hat, ist ebenso selbstverständlich. Geschieht das Be spritzen mutwillig, so kann auch Sachbeschädigung in Frage kommen, was bestimmt der Fall ist, wenn es der Führer auf ein Bespritzen geradezu absieht. Daß der Führer auch für einen etwa eingetretenen Schaden aufzukommen hat, der im Wege der zivilen Klage verfolgt werden muß, sei nebenbei erwähnt. * II. Warnung vor einer Autofalle. Der Hinweis eines Kraftwagenführers auf eine Autofalle, durch den er andere Kraftfahrer vor dieser warnen will, ist weder grober Unfug noch etwa eine Beleidi gung des diensttuenden Beamten. Ein derartiger Hinweis bedeutet nicht eine Ver letzung der öffentlichen Ordnung, sondern bezweckt gewöhnlich geradezu ihre Förderung, die er in der Regel auch erzielen wird. Meistens liegt darin auch keine Gefährdung des Publikums oder des übrigen Verkehrs, z. B. infolge der Ablenkung des Warnenden von seiner eigentlichen Tätigkeit, nämlich der Leitung des Fahrzeugs. Eine Beleidigung des Beamten käme nur dann in Frage, wenn die Art und Weise der Warnung fast ausschließlich oder in erheblichem Maße darauf abgestellt ist, und die Warnung sich auch so äußert, daß der Beamte etwa lächerlich gemacht oder ge foppt werden soll. * III. Blendung durch entgegenkommende Fahrzeuge. Hinsichtlich des Verhaltens bei einer Blendung durch entgegenkommende Fahr zeuge ist ganz besonders vorsichtig zu verfahren. Will man einer Bestrafung soweit wie möglich Vorbeugen und sich vor unangenehmsten Folgen sichern, ist es in jedem Falle empfehlenswert, nicht etwa nur den Gang herauszunehmen oder auch die Fußbremse zu benutzen, sondern auch anzuhalten, bis das entgegenkommende Fahr zeug vorübergefahren ist. Keineswegs darf man blindlings weiterfahren. Aber auch in dem Unterlassen der empfohlenen Maßnahmen — insbesondere häufig auch des Anhaltens — kann leicht eine schuldhafte Außerachtlassung der Führerpflichten liegen, zu deren strafbaren Verletzung schon Fahrlässigkeit genügt. * IV. Scheinwerfer können ein Warnungssignal nicht ersetzen. Daß Scheinwerfer ein viel besseres Signal als die Hupe abgeben, hat das Reichs gericht als höchstes deutsches Gericht schon deshalb nicht anerkannt, weil trotz der Wirkung der Scheinwerfer eine Verpflichtung zum Hupen besteht. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß selbst für langsam fahrende Eisenbahnzüge die Verpflichtung starker Signalgebung gefordert wird. Im übrigen muß der Fahrer auch mit unbe dachtem Verhalten der Personen im Straßenverkehr rechnen. Es gibt keinen Rechts satz, der die Fußgänger von der Benutzung der Straße ausschließt.
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