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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 26.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-191901002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19190100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19190100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original fehlen im Heft 33 die Seiten 3 und 4
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 45 (8. November 1919)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zentralleitung der Deutschen Uhrmacher-Verbände
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 26.1919 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1919) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1919) 13
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1919) 1
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1919) 23
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1919) 1
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1919) 33
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1919) 1
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1919) 45
- AusgabeNr. 9 (1. März 1919) 1
- AusgabeNr. 10/11 (15. März 1919) 57
- AusgabeNr. 12 (22. März 1919) 71
- AusgabeNr. 13 (29. März 1919) 1
- AusgabeNr. 14 (5. April 1919) 83
- AusgabeNr. 15 (12. April 1919) 1
- AusgabeNr. 16 (19. April 1919) 97
- AusgabeNr. 17 (26. April 1919) 1
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1919) 111
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1919) 1
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1919) 131
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1919) 1
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1919) 143
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1919) 1
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1919) 155
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1919) 1
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1919) 165
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1919) 1
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1919) 177
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1919) 1
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1919) 193
- AusgabeNr. 31 (2. August 1919) 1
- AusgabeNr. 32 (9. August 1919) 209
- AusgabeNr. 33 (16. August 1919) 1
- AusgabeNr. 34 (23. August 1919) 225
- AusgabeNr. 35 (30. August 1919) 1
- AusgabeNr. 36 (6. September 1919) 241
- AusgabeNr. 37 (13. September 1919) 1
- AusgabeNr. 38 (20. September 1919) 257
- AusgabeNr. 39 (27. September 1919) 1
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1919) 273
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1919) 1
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1919) 289
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1919) 1
- AusgabeNr. 44 (1. November 1919) 301
- AusgabeNr. 45 (8. November 1919) 313
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacher-Verbände 313
- ArtikelDer Lehrplan in der Meisterlehre (Schluß) 314
- ArtikelKann die Haftung für Reparaturen vom Uhrmacher abgelehnt werden? 316
- ArtikelSchmutzkonkurrenz 317
- ArtikelBohren tiefer Löscher 318
- ArtikelNeuzeitliche Pendel (Fortsetzung) 319
- ArtikelBenzinverteilung 321
- ArtikelPersonalien und Geschäftsnachrichten 321
- ArtikelAus Handel und Industrie 321
- ArtikelVermischtes 321
- ArtikelAus Innungen, Vereinen und Genossenschaften 321
- ArtikelFragen und Antworten 321
- ArtikelPatente 322
- AusgabeNr. 46 (15. November 1919) 323
- AusgabeNr. 47 (22. November 1919) 333
- AusgabeNr. 48 (29. November 1919) 343
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1919) 357
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1919) 367
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1919) 377
- AusgabeNr. 52 (27. Dezember 1919) 385
- BandBand 26.1919 1
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
- Autor
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26. Jahrgang DMUtmrarticrAföctie Begründet und herausgegeben von Wilhelm Diebener in Leipzig Organ der Deutfcben Uhrmacher-Vereinigung - Oarantle-Gemeinfcbaft Deutfcber Uhrmacher E. V. - weiterer Uhrmacber-Vereine und Innungen, (owle der Gefell- fcbaft der Freunde des Lehrlings, und Facbfcfaulwefens im Uhrmacher-Gewerbe LEIRZIGERUHRMACHER-2EITUNG Leipzig, den 8. November 1919 Nummer 45 Zentralleitung der Deutschen Uhrmacher-Verbände. Mitteilungen der Parlamentarischen Kommission. Regelung des Lehrlingswesens. Der Herr Reichs arbeitsminister hat am 25. August 1919 entschieden, daß die durch Verordnung vom 2. Dezember 1918 gebildeten Fachausschüsse wohl ein Mitwirkungsrecht bei der Regelung des Lehrlingswesens in der Weise haben, daß sie zur Be seitigung der auf diesem Gebiete bestehenden Mißslände Vorschläge machen und nötigenfalls die Gewerbeaufsichts beamten anrufen können. Darüber hinausgehende Befug nisse^ insbesondere also ein selbständiges Recht, Verord nungen zu erlassen oder zu beseitigen, haben sie also nicht. Diese Entscheidung steht somit auf dem Boden des bis herigen Rechtes und erkennt als geseßliche Grundlage zur Regelung des Lehrlingswesens die Bestimmungen der Ge werbeordnung an. Da nun die Gewerkschaften auf Grund der Verordnung vom 23. Dezember 1918 das Recht beanspruchen, durch Tarifverträge die materielle Seite der Lehrverträge zu regeln, hat der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammer tag am 18. September d. Js. an das Reichsarbeitsministerium eine Eingabe gerichtet, um eine Entscheidung zu erreichen, daß Bestimmungen in Tarifverträgen über Lehrverhältnisse ungültig sind und der Rechtswirksamkeit entbehren. Vom Reichsverband des Deutschen Handwerks erfolgte am 22. Oktober die Mitteilung, daß am 15. Oktober im Reichs arbeitsministerium eine Aussprache darüber stattgefunden habe, ob und in welchem Umfange das Lehrlingswesen in Tarifverträgen rechtswirksam geregelt werden kann und soll. Das Ministerium steht auf dem Standpunkt, daß die Ge werbeordnung zurzeit noch die geseßliche Grundlage für die Regelung des Lehrlingswesens ist. Das Arbeitsmini sterium will es aber durchseßen, daß in materieller Be ziehung der Tarifvertrag das Lehrlingswesen neuzeitlich regeln soll. Es handelt sich also um nichts Geringeres als um eine Abänderung der Gewerbeordnung in Erfüllung eines Wunsches der Gewerkschaften. Wir haben dem Reichsverband des Deutschen Hand werks sofort das uns zur Verfügung stehende Material über sandt und ihm folgendes unterbreitet: .Die Deutschen Uhrmacherverbände und deren Unterorgani sationen haben sich wiederholt mit der Frage der Lehrverträge i nd der Lehrlingsausbildung befaßt und dabei stets festgestellt, daß sie die Frage der Regelung der Lehrverhältnisse als die eigenste Aufgabe des Handwerks und seiner fachlichen und ge- seßlichen Vertretungen ansehen. Gegen die Einmengung der Gewerkschaften in die Rege lung des Lehrlingswesens wird schärfster Widerspruch er hoben und erklärt, daß das Uhrmachergewerbe nicht gewillt ist, einer tarifvertraglichen Regelung der Lehrverhältnisse zuzustimmen. Gegen eine, neuzeitlichen Verhältnissen ent sprechende auf breiterer Grundlage als bisher erfolgende Heranziehung der Gehilfenschaft bei Regelung der Hand werksfragen ist nichts einzuwenden. Eine ausführliche Eingabe über die Fragen der Arbeitszeit insbesondere auch das Lehrlingswesen hat der Deutsche Uhrmacherbund am 5. Juli d. Js. an den Handwerks- und Gewerbekammertag zu Hannover gerichtet. Die Deutsche Uhrmacher-Vereinigung hat dem Handwerks- und Ge werbekammertag im September eine ausführliche Eingabe über das Lehrlingswesen überreicht. Abschrift dieser Eingaben fügen wir hier bei. Es geht aus diesem Material zweifelsfrei hervor, daß es sich bei der Ausbildung von Lehrlingen im Uhrmacher gewerbe um eine rein erzieherische Tätigkeit handelt. Im übrigen bemerken wir zur Frage der Lehrverträge und der Lehrlingsausbildung zusammenfassend folgendes: 1. Ein Lehrverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis oder Ange stelltenverhältnis. Bei der Regelung des Lehrverhältnisses können also nicht die gleichen Grundsäße maßgebend sein wie bei der Regelung der Arbeitsverhältnisse. 2. Mit ungefähr der gleichen Berechtigung, wie die Gewerk schaften für sich einen hervorragenden Einfluß auf die Regelung des Lehrlingswesens beanspruchen und die Lehrverhältnisse in Tarifverträgen festlegen wollen, könnten sie beanspruchen, die Ausbildung der geistigen Arbeiter in den höheren Schulen durch Tarifverträge zu regeln. 3. Ebensowenig wie durch den Besuch höherer Schulen oder auch die Mitarbeit Studierender in wissenschaftlichen Instituten ein „Arbeitsverhältnis“ begründet wird, wird durch die Hand werkslehre ausschließlich ein Arbeitsverhältnis begründet. Hier wie dort handelt es sich um die Erziehung junger Leute zu einem Lebensberuf, nach deren Vollendung sich in der Aus übung dieses Berufes sich ein Arbeits- oder Anstellungsverhält nis ergeben kann, dessen Regelung durch einen Tarifvertrag möglich ist. 4. Wie Arbeitsverhältnisse durch einen Tarifvertrag grundsäß- lich geregelt werden können, können selbstverständlich auch Lehrverhältnisse eine grundsäßliche Regelung erfahren. Ebenso wie Schulverhältnisse nur durch die Erziehungsberechtigten und deren Aufsichtsorgan leßten Endes, also durch die geseßgeben- den Körperschaften geregelt werden können, können sinngemäß auch die Lehrverhältnisse nur durch die Erziehungsberechtigten und die Aufsichtsorgane, das sind die Handwerksmeister, Innungen und Fachvereine, Handwerkskammern, deren Ver bände und leßten Endes die geseßgebenden Körperschaften, geregelt werden. 5. Ein Lehrverhältnis hat keine Ähnlichkeit mit dem An stellungsverhältnis beispielsweise eines Arbeitsburschen, ln leßterem Falle liegt ein Arbeitsverhältnis vor, aus dem beide Teile unmittelbaren Gewinn ziehen wollen, der Bursche in Ge- stalt seines Lohnes, der Arbeitgeber in Gestalt der geleisteten Arbeit; dagegen ist die Ausbildung des Arbeitsburschen nur Nebenzweck und geschieht nur, soweit sie zur Ausführung der geforderten Arbeiten unbedingt erforderlich ist. Im Gegensaß hierzu liegt bei einem Lehrverhältnis bei keinem der Beteiligten eine unmittelbare Gewinnabsicht vor. Für den Lehrling ist die Hauptsorge, sich in möglichst umfassen der Weise auf seinen künftigen Beruf vorzubereiten, für den Meister ist es in erster Linie die ideelle Sorge, zur möglichst guten Ausbildung genügenden Nachwuchses für sein Handwerk beizutragen. Die Absicht eines Erwerbes kommt für Lehrling und Meister erst in zweiter Linie in Betracht. In der Tat sind die Aufwendungen des Meisters für die Aus bildung des Lehrlings in der ersten Zeit der Lehre erheblich größer als die Vorteile und erst am Schluß der Lehre ergibt sich durch die Arbeitsleistung des Lehrlings hierfür eine gewisse Entschädigung für den Meister, sofern der Lehrling leistungs fähig ist. Bei der Regelung eines Lehrverhältnisses kann es sich also erst in allerleßter Linie um die Regelung von Lohn verhältnissen handeln. Da nun der Hauptzweck eines Tarifver trages darin besteht, die Lohnverhältnisse zu regeln, so kann ein Tarifvertrag im gewöhnlichen Sinne niemals zur Regelung von Lehrverhältnissen dienen. . 6. Das Uhrmacherhandwerk wird niemals auf eine Regelung Leipziger Uhrmacher-Zeitung Nr. 45. 1919 ■ “Die Uhrmacher-Woche 3^3
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