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Zwönitztaler Anzeiger : 14.01.1886
- Erscheinungsdatum
- 1886-01-14
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-188601145
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-18860114
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-18860114
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1886
- Monat1886-01
- Tag1886-01-14
- Monat1886-01
- Jahr1886
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 14.01.1886
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WIIlWckl IlIMM. Localblatt für Zwönitz, Nirderzwönitz, Kühnhaide, Thalheim und Umgehung. (Fortsetzung des „Anzeiger für Zwönitz und Umgegend".) Amtliches Organ für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. ll. Jahrgang. Redaktion, Druck und Elzentbum von 8. B. Ott in Awönib. ii. Jahrgang. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal (Dienstag, Donnerstag und Sonnabend) und ist durch alle Postanstalten, sowie durch die Expedition und deren Austräger vierteljährlich für l Mark 20 Pfg. (incl. Bringerlohn) zu beziehen. — Die Insertion beträgt für die dreigespnltene Corpuszeile oder deren Raum 10 Pfg. und werden Inserate bis Nachmittags 2 Uhr Tags vor dem Erscheinen des Blattes angenommen. 6. Donnerstag, den 14. Januar. ! 1886. Bekanntmachung. Auf Grund des Gesetzes vom 18. August 1868, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betreffend, in Verbindung mit dem über die Erhebung der Hundesteuer in Zwönitz geltenden Regulativ vom 2. Juli 1879 werden alle Diejenigen, welche hierselbst Hunde hallen, aufgefordert, über die in ihrem Besitze befindlichen Hunde bis längstens zum 1Ü Januar dieses Jahres schriftlich Anzeige anher zu erstatten, sodann aber in der Zeit vom 13 bis IS. Januar r». v. die Steuer für jeden Hund ans das laufende Jahr an die Armencassenverwaltung zu entrichten, dagegen aber die vorgeschriebene Steuer marke, welche als Nachweis der bezahlten Hundesteuer von dem betreffenden Hunde stets am Halsbande getragen werden muß,* in Em pfang zu nehmen. Gegen Restanten wird nach Ablauf des genannten Zahlungstermins das Executionsverfahren eingeleitet. Die Unterlassung der angeordneten Anzeige seilen der Hnndebcsitzer ist nach §8 3 und 7 des genannten Gesetzes mit der Strafe der Hinterziehung, das ist mit dem dreifachen Betrage der Hundesteuer, zu ahnden. Zwönitz, am 2. Januar 1886. Der Bürgermeister. Adam. Bekanntmachung. Ein Legatcapital von L3VS Mark ist gegen mündelmäßige Sicherheit sofort auszuleihen. Neflectanten wollen sich schriftlich anher wenden. Zwönitz, am 9. Januar 1886. Der Stadtgemeinderath. Adam, Bürgermeister. Das Branntweinmonopol und die Finanzsrage. Der Gesetzentwurf bezüglich der Einführung des Branntwein monopols hat, wie vorauszusehen war, in allen Parteiorganen zu den leidenschaftlichsten, meist ablehnenden Erörterungen geführt. Mit diesen im Zorne und Eifer geführten Discussionen richtet man aber in volkswirthschastlichen Fragen nichts aus und es wäre zu wünschen, daß die leidenschaftlichen Erregungen wegen des Branntweinmono pols einer ruhigen und richtigen Auffassung dieses ProjecleS Platz machten. Die Schattenseiten und Schwierigkeiten desselben verkennt Niemand und sie müssen einer sehr schweren Prüfung unterzogen werden, aber man vergeße dabei auch nicht das Hauptziel des Branntweinmonopols, die von ihm zu erreichende Lösung der Finanz frage für das Reich, für die Bundesstaaten und für die Gemeinden. Der Reinertrag von dem Branntweinmonopol wird auf 300 Millionen Mark jährlich geschätzt und nehmen wir auch an, daß diese auf die Statistik des gegenwärtigen Branntwein-Consums gestützte Schätzung für das Monopol um 50 Millionen zu hoch gegriffen wäre, rechnen wir auch ferner mit dem Umstande, daß an Entschädig ungen für Branntweinhändler, die keine Monopolconcesfion erhalten, für das erste Jahr 50 Millionen Mark vom Reinerträge in Abzug zu bringen wären, Io bliebe der finanzielle Erfolg des Branntwein monopols für die Reichs und Staatskassen doch ein so enormer, daß man ans diesem Grunde unbedingt ohne Leidenschaft und Voreinge nommenheit an die Prüfung des Monopolprojects, zumal dasselbe auch den Gemeinden einen finanziellen Vortheil durch Auflage einer Gemeindesteuer bis zu 50 Prozent des Monopolpreises einräumt, gehen sollte. Wer das Anwachsen der finanziellen Ausgaben für Reichs u. Staats- zwecke verfolgt hat, wer ferner weiß, daß die meisten Gemeindekassen an chronischem Geldmangel leiden und zugeben muß, daß bezüglich neuer Steuerauflagen Regierungen wie Volksvertretungen so ziem lich an die Grenze des Möglichen angekommen zu sein glauben — der wird fich den finanziellen Vorzügen des Branntweinmonopols nicht verschließen, denn sein Ertrag wäre thatsächlich so hoch, um die nur theilweise stattgesundenen Finanz- und Steuerreformen zu vollenden. Wir erwähnen hier auch daß in den meisten Staaten, wie in Frankreich, England, Rußland und selbst in dem vielge- priesenen Amerika .von Branntwein und Spirituosen viel höhere Ab gaben erhoben werden, als in Deutschland und die Bedürfnisse des Staates dort zum größten Theile von Stenern ans derartige Con- sumartikel aufgebracht werden. In Hinblick auf den Umstand, daß der geplanten Erhöhung des Branntweinpreises eine Verbesserung der Qualität desselben vorausgehen soll und beide Umstände zusam men nur gegen das Ueberhandnehmen der Trunksucht wirken können, wird man auch in dem mit dem Mangel bezweckten höheren Preisen des Branntweins keine Schädigung des Gemeinwohls erblicken können. Die große Billigkeit des „Schnapses" und seine meistens schlechte Qualität vermehren bekanntlich die Trunksucht und machen ihre Folgen gefährlicher. Würde also das Monopol bewirke», daß in Deutschland etwas weniger und beßerer Branntwein getrunken würde, so könnte dies auch ein socialer Vortheil sein. Wir unterlaßen aber nicht, ausdrücklich darauf hinznweisen, daß die verlockenden Eigen schaften des Monopolprojects die gesetzgebenden Factoren nicht ab halten sollen, auch die Nachlheile desselben gründlich zu prüfen und sind dieselben wirklich im hohen Grade bedenklich, dann müßte daS Branntweinmonopol abgelehnt werden. Jetzt hüte man sich aber vor voreiligen Urtheilen und warte sachliche Prüfungen in der Monopolfrage ab. Hertsiche und Sächsische Angelegenheiten. — Zufolge neueren Pestimmungen sind den Heerespflichtigen bei etwaiger Einziehung zu den Fahnen im Jahre 1886 Marsch- gebührnisse nach folgenden Sätzen zu gewähren: Die Marsch verpflegung für den Mann und Tag: für Rekruten, Gemeine, Ge freite, Spiellente, Ersatzreservisten 1. El. 92^ Pf., für Sergeanten, einschließlich Viceseldwebel und Vicewachtmeister, Feuerwerker 2. und 3. Claße, Unteroffiziere, Oberpioniere, Trompeter, Hautboisten, Kur schmied: I Mk. 71/2 Pf., für Oberfenermerker, Feldwebel, Wacht meister, Obermeister, Feuerwerker 1. El. Portefeefähnriche, Roßärzte 1 Mk. 37>/z Pfg. Die Meileugelder bleiben wie bisher und wer den denjenigen Heerespflichtigen gezahlt, welche nach einem Land- wehr-Balaillons-Stabsquartier oder eineinanderen Sammelplatz, also nicht unmittelbar zum Truppenthsil beordert werden, die Marschver pflegung dagegen den unmittelbar zum Truppentheil eingezogenen Mannschaften, desgleichen auch denjenigen Personen des Beurlaubten standes, welche zu einer Hebung einberufen werden, und zwar letz teren ohne Unterschied, ob die Einberufung nach dem Bataillons stabsquartier, einen anderem Sammelplatz oder unmittelbar zum Truppentheil erfolgt. — Die zur ersten Uebung einberufencn Ersatz reservisten I. CI. erhalten Meilengelder, die zur zweiten, dritten und vierten Uebung eingezogenen dagegen Marschverpflegung. — Durch eine neuerliche Verordnung des Krisgsministeriums find alle mit der Führung des Meldewesens betranken Beamten an gewiesen worden, von allen neuanziehenden Männern im Alter von 20—42 Jahren einen Ausweis über ihre Militärverhältniffe zu ver langen und beim Mangel eines genügenden Ausweises dem Civil- vorsitzenden der Ersatzcommission sofort Anzeige zu machen. Des gleichen werden die Gendarmen und Sicherheilsbeamten angewiesen, bei Revision der Herbergen und Gastwirthschasten den Militär-Ver hältnissen der Wandernden ihre Aufmerksamkeit zu widmen. End lich haben auch die Vorstände von Landarmen- und Besserung«-
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