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Zwönitztaler Anzeiger : 06.02.1886
- Erscheinungsdatum
- 1886-02-06
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-188602065
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-18860206
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-18860206
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1886
- Monat1886-02
- Tag1886-02-06
- Monat1886-02
- Jahr1886
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 06.02.1886
- Autor
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WüiWckr Anzeiger. für Zwönitz, Mederzwönitz, Kühnhaide, Thalheim nnd Umgebung. (Fortsetzung des „Anzeiger für Zwönitz und Umgegend".) Amtliches Organ für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. II. Jahrgang. Redaction, Druck und Eizenthum von C. B. Ott in Awijnis. 1t Jahrgang. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal (Dienstag, Donnerstag und Sonnabend) und ist durch alle Postanstalten, sowie durch die Expedition und deren Austräger vierteljährlich für 1 Mark 20 Pfg. (incl. Bringerlohn) zu beziehen. — Die Insertion beträgt für die dreigespaltenc Corpuszeile oder deren Raum 10 Pfg. und werden Inserate bis Nachmittags 2 Uhr Tags vor dem Erscheinen des Blattes angenommen. .-U' 16. Sonnabend, den 6. Februar. I 1886. Bekanntmachung. Nachdem das Austragen der Anlagenzettel auf das Jahr 1886 in der Hauptsache beendet, wird hierdurch regulativgemäß bekannt gemacht, daß das communliche Abschätzungs-Cataster für 1886 in hiesiger Stadtcassen-Expedition zur Einsicht für die Contribuenten, so weit es einen Jeden betrifft, (§ 27 des Regulativs) bereit liegt. Etwaige Reklamationen gegen die Abschätzung sind bis mit I2. Pebruar dieses Jahres schriftlich hier anzubringen; Reklamationen, welche später eingehen, haben keinen Anspruch aus Berücksichtigung. Diejenigen Anlagenpflichtigen, welche Anlagenzettel noch nicht erhalten haben sollten, sind in Bezug aus die Reklamation bei Verlust derselben gleichfalls an die oben bemerkte Reklamationsfrist gebunden. Durch die Reklamation wird die Verpflichtung zur Zahlung der inzwischen fällig werdenden Steuertermine nicht aufgehoben, es hat vielmehr die Zahlung in Gemäßheit der Einschätzung zu erfolgen. Die Ausgleichung geschieht bei dem nächsten Steuertermine beziehentlich nach Beendigung des Neclamationsverfahrens. Der Reclamation ist der behändigte Steuerzettel beizufngen Zwönitz, am 27. Januar 1886. Der Stadtgemeinderath. Adam, Bürgermeister. Bekanntmachung. Die Wählerliste der Stadt Zwönitz für die bevorstehende Wahl zum Deutschen Reichstage liegt vom 2. Februar dieses Jahres an acht Tage lang an Rathsstelle zu Jedermanns Einsicht aus. Es wird dies mit dem Bemerken andurch zur Kenntniß der betheiligten Einwohner des hiesigen Orts gebracht, daß, wer die ge dachte Liste für unrichtig oder unvollständig hält, dies nach der Vorschrift in § 3 des Reglements zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 28. Mai 1870 (Bundes-Gesetz-Blatt Seite 275) innerhalb acht Tagen nach dem Beginne der Auslegung der Liste bei dem unterzeichneten Bürgermeister schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben kann und die Beweismittel für Behauptungen, falls dieselben nicht aus Notorietät beruhen, beibringen muß. Zwönitz, am 29. Januar 1886 Der Bürgermeister. A d a m. Bekanntmachung. Der I. Termin diesjähriger Grundsteuer ist am 1. Februar s. e. fällig und zu Vermeidung der Erinnerung event. des Executionsverfahrens innerhalb 1-1 tägiger Frist an die Stadtsteuer-Einnahme allhier zu bezahlen. Zwönitz, am I. Februar 1886. Der Bürgermeister. Adam. Bekanntmachung, In der Nacht vom 23. zum 24. vorigen Monats ist in hiesiger Stadt ein gelbbrauner, langhaariger Fuchshund mit schwarzer Schnauze und weiblicher Kehle — männlichen Geschlechts, ca. 1 bis 2 Jahre alt, ohne Halsgurt und Steuermarke — aufgetaucht, hat sich in dem Gehöfte des Mühlengutsbesitzers Stadtrath Schüller mit dessen 2 Dachshunden herumgebissen, ist später in dem Gehöfte des Gutsbesitzers Austel in Niederzwönitz erschienen, hat dort ebenfalls einen Hund angegriffen und ist schließlich am andern Tage daselbst todt aufgefunden worden. Wie sich nun bei der bezirksthierärztlichen Sektion des Cadavers ergeben, hat dieser Hund an der Tollwuth gelitten und wird deshalb auf Anordnung der Königlichen Amtshauptmannschafl zu Chemnitz vom 30. Januar dieses Jahres für die hiesige Stadt die Fest legung — Ankettung oder Einsperrung — aller in den vorgedachten Ortschaften vorhandenen Hunde für die Dauer von drei Monaten und zwar bis zum 2. Mai 1886 hiermit angeordnet. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sichern Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß aus dem gefährdeten Bezirke — welcher aus den Ortschaften Niederzwönitz, Kühnhaide, Lenkerüdorf, Dorfchemnitz und Günsdorf besteht — nicht ausgeführt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maul korbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) fest gelegt, oder mit einem sicherem Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Hunde, welche den vorstehend ertheilten Anordnungen zuwider innerhalb der hiesigen Stadt frei umherlaufend betroffen werden, werden sofort getödtet. Zwönitz, am 2. Februar 1886. Der Bürgermeister. Adam. Bekanntmachung Die für die bevorstehende Reichstagswahl aufgestellten Wählerlisten liegen vom 4. Februar dieses Jahres an acht Tage lang in der Expedition der dasigen Gemeindeverwaltung zu Jedermanns Einsicht aus.
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