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Zwönitztaler Anzeiger : 16.10.1886
- Erscheinungsdatum
- 1886-10-16
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-188610165
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-18861016
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-18861016
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1886
- Monat1886-10
- Tag1886-10-16
- Monat1886-10
- Jahr1886
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 16.10.1886
- Autor
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JiMiUKr ApM. Localblatt für Zwönitz, Niederzwinitz, Kühnhaide, Thalheim und Umgebung. (Fortsetzung des „Anzeiger für Zwönitz und Umgegend".) Amtliches Orga« für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- nnd Schulvorstand zu Zwönitz. ll. Jahrgang. Redaktion, Druck und Lizenthum von T. B. Ott in AwSnib. 11- Jahrgang. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal (Dienstag, Donnerstag und Sonnabend) und ist durch alle Postanstalten, sowie durch die Expedition und deren Austräger vierteljährlich für 1 Mark so Pfg. (incl. Bringerlohn) zu beziehen. — Die Insertion beträgt für die dreigespaltene Corpuszeile oder deren Raum 10 Pfg. und werden Inserate bis Nachmittags 2 Uhr Tags vor dem Erscheinen deS Blattes angenommen. 121. j Sonnabend, den 16. Oktober. 11888. Bekanntmachung Nachdem die laut Verordnung vom 23. September 1879, die Schöffen und Geschworenen betreffend, angeordnete Aufstellung einer Urliste für hiesige Stadt zur Schöffen- und Geschworenenwahl beendet ist, wird diese Urliste gesetzlicher Vorschrift gemäß vom 11. October dieses Jahres an eine Woche lang an Rathsstelle öffentlich zu Jedermanns Einsicht ausgelegt werden. Solches wird hiermit unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedrucklen Gesetzesbestimmungen zugleich mit dem Bemerken ver öffentlicht, daß gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste während einer Woche vom Zeitpunkte der Auslegung der Liste an, Einsprachen schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden können. Zwönitz, am 7. October 1886. Der Bürgermeister. Adam. Gerichtsverfassungsgesetz von, 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. § 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strasgerichtlichec Verurtheilung verloren haben; 2. Personen gegen welche das Haupwerfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aber kennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann. 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung über ihr Vermögen beschränkt sind. , ß 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstütznng aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. Z 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; K. richterliche Beamte nnd Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen; Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden, ß 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der HZ 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenaml Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jannar 1877 re enthaltend, vom 1. März 1879. Z 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. Die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. Der Präsident des Landesconsistoriums; 3. Der Generaldirector der Staatsbahnen; 4. Die Kreis- und Amtshauptleute; 5. Die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft ausgenommen sind. Bekanntmachung Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 13. Stück vom Jahre 1886, ist hier eingegangen und enthält: No. 55. Verordnung, die Desinfection der zu Viehtransporten auf Eisenbahnen benutzten Wagen rc. betr. No. 56. Bekanntmachung, eine Anleihe der Dampfmühlen-Actien-Gesellschaft zu Dresden betr. No. 57. Bekanntmachung, die Betriebseröffnung auf der Linie Potschappel-Wilsdruff betr. No. 58. Bekanntmachung, eine Anleihe der Wurzener Kunstmühlenwerke betr. Dasselbe liegt an Rathsstelle 14 Tage lang zu Jedermanns Einsicht aus. Zwönitz, am 15. Oclober 1886. Der Bürgermeister. , Adam. Einladung Die Herren Kirchenvorstandsmitglieder werden ersucht, Sonntag, -en 17. October a. c., Nachmittag S Uhr*) zu einer Sitzung in der Pfarrwohnung zusammenzutreten. Zwönitz, den 15. October 1886. k. Glantz. *) Amtsgeschäfte machen ein« Verlegung der Stunde nothwendig.
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