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Zwönitztaler Anzeiger : 10.10.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-10-10
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-191810105
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-19181010
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-19181010
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-10
- Tag1918-10-10
- Monat1918-10
- Jahr1918
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 10.10.1918
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Zwönihtaler Anzeiger Erscheint wöchentlich viermal, am Dienslag, Donnerslag, Sonnabend und Sonnlag.—Bezugspreis: Durch unsere Träger monallich 90 Psg. frei ins Kaus, durch die Post be zogen vierleljährl.M. 2.40. Druck u. Verlag: Buchdruckerei E. Bernhard Oll, Zwönitz. Inhaber u. veranlw. Schrisll.: Carl Bernh. Oll, Zwönitz. Geschäftsstelle: Zwönitz, Kühn- haiderslr. 736/74. Fernspr. Nr. 23. Poslsch. 4814 Leipzig. Amls-MDlaN slir -as Königliche Amtsgericht und -ie — stö-tischen Behör-en zu Zwönitz — Anzeigen: Die sechsgespaltene (43 mm) Kleinzeile oder deren Raum 25 Psg., bei Familienanz., Sammelanz.,ladellar.Satz u. auswärl. Anz. 30 Psg. die Zeile, die dreigespall. Zeile im Retzlamel. 70 Psg., im amll. Teile 60 Psg. Mindestpr. einer Anz.lM.BeiWiederholungenPreisermätz.nachDereinbar. Bei Konbarsen, Klagen, Vergleich«, und Zielüberschreituag sälll jede aus Anzeigen gewährle Preisermäßigung weg. Metzer siir Zwönitz,Meberzwönih,Kühnhaide,Lenkersbors,Dorfchemnitz,GLnsbors und andereOrtschaslenimgwönlhtale Nr. 188. Donnerstag, den 1«. Oktober 1918. 43. Jahrg. Amtlicher Teil. ZMW AmW -tztößutt H -! iiü!i ,'>—!> !!hr: ZaiüiaSkiiii ömligchtiiS 8—3 W , „ Tägliche Verzinsung der Einlagen. OeffeiMche Aufforderung der Gesellschaften zur Abgabe der Steuerer klärung für die Veranlagung zur autzer- ordentlichen Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918. Auf Grund des 8 34 Abs. 2 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 Vein 26. Juli 1918 (R.G.Bl. S. 964) werden die Vorstände, persönlich hastenden Gesellschafter, Repräsentanten, Ge schäftsführer oder Liquidatoren 1. aller inländischen Aktiengesellschaften, Kommandit gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und anderen Bergbau treibenden Bereinigungen, letz terer, sofern sie die Rechte juristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genossenschaften, 2. aller Gesellschafter, der vorbezeichneten Art, die ihren Sitz im Auslande haben, aber im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten, aufgefordcr!, nach dem vorgeschricbenen Vordruck eine unt.r schriftlich vellzcgcne und mit der Versicherung, das; die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind, versehene Steuererklärung spätestens bis zum 31. Oktober 1918 bei der unterzeichneten Bezirksstoucreinnahmc einzureichen Für Gesellschaften, deren viertes KriegsgcschäftSjahr erst nach drin 31. März 1918 geendet hat, erstreckt sich dio Frist zur Einreichung der Steuererklärung aus sech>- Mrnato nach Ablauf des vierten KriegsgcschäftSjahres. Die eben bezeichneten Personen sind znr Abgabe der Steuererklärung auch dann vcrvflichtet, wenn ihnen eine besondere Aufforderung öder ein besonderer Vordruck hierzu nicht zugegangrn ist. Ans Verlangen werden die vorge- schriebcncn Verdrucke von heute "ab von der unterzeichneten Behörde kostenlos vcrabsolgt. Dio Einsendung der Stcncrerklärung durch die Post geschieht auf Gefahr des Absenders und deshalb zweck mäßig mittels Einschreibebriefs. Wer die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verabsäumt, ist gemäß 8 Abs. 2 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 in Verbindung mit 8 34 des Besitzstenergesetzes vom 3. Juli 1913 mit Geldstrafe bis zu 500 Mk. zur Abgabe der Steuererklärung anznhalten. Auch kann der von ihm vertretenen Gesellschaft ein Zuschlag von 5 "/„ bis 10 der rechtskräftig festgeftellten Kriegsabgabe auferlegt werden. Wissentlich unrichtige und unvollständige An gaben in der Steuererklärung sind in 8 39 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnnngsjahr 1918 in Verbindung mit 88 33 bis 35 des Kriegssteuer- gosctzes vom 21. Juni 1916 und mit 88 78 bis 83 des Besitzstenergesetzes mit Geldstrafen bedroht, neben denen auf Gefängnis bis zu einem Jahre sowie außerdem neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehren rechte erkannt werden kann. Chemnitz, am 8. Oktober 1918. Königliche Bezirkssteuereinnahme als Besitzsteueramt. , Benutzung von Elektromotoren zum Betrieb von, Dreschanlagen usw. Die im Bezirke Stollberg befindlichen Abnehmer des Elektrizitätswerkes in Oelsnitz und des Elektrizitäts werkes Obererzgebirg in Schwarzenberg werden an dio im Jahre 1917 erlassene Bekanntmachung über Ein schränkung des Stromverbrauchs vom 11. Dezember 1917 (Stollbergcr Anzeiger Nr. 290) und vom 7. Dezember 1917 (Stollberger Anzeiger Nr. 285) erinnert mit dem Hinweis, daß mit dem Zeitpunkte der Veröffentlichung vorliegender Bekanntmachung a) den A b ne h in c r n v o n Oelsnitz die Benutzung von Elektromotoren jeder Größe zu Druschzwecken oder jedweden anderen Zwecken, sofern sie nicht täglich mindestens 8 Stunden in Betrieb sind, in Die Toge der Reife -. t - bringen äem Lanckwirt Arbeit, aber auch ertragreiche Ernte. Umsonst wäre seine Mühe, wenn äer Zetncke Uebermacht siegte. Der äeutsche Lauer von echtem Schrot unä Uorn äarf nicht gleich gültig bleiben, wenn ckeutscher Heläenarbett guter Ertrag be- schteäen fein soll. Deutscher Lauer, sorge bei cker 9. Uriegs-Anleihe für eiuereicheErnteckeutscherOatkraft. - der Zeit von 6—8 Uhr vormittags und 4- 8 Uhr nachmittags, b) den Abnehmern von Schwarzenberg die Benutzung von .Elektromotoren jeder Größe zu Druschzwecken und der Elektromotoren bis zu 5 Pferdestärken, die nicht täglich mindestens 8 Stunden in Betrieb sind, in der Zeit von 6 9 Uhr vormittags und von 5—7 Uhr nachmittags bis ans weiteres untersagt ist. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot haben so fortige Einstellung der Stromlieserung zur Folge. Wegen der Strafbestimmungen -wird auf die oben an geführten Bekanntmachungen des Kommunalverbandes Stollberg verwiesen. Stollberg, den 4. Oktober 1918. Der Vorsitzende des Kommunalverbandes Stollberg. Der Vertrauensmann für das Elektrizitätswerk zu Oelsnitz gez. L. Roth. Der Vertranensmann für das Elektrizitätswerk Obererzgeb. gez. O. Hallbauer. Nr. 26. Getreide-Auflauf. Die Jrühdruschzuschläge für Getreide sind mit Aus nahme von Phaser ab 1. Oktober kn Wegfall gekommen, es gelten also ab 1. Oktober folgende Höchstpreise je Zentner: 16.30 Mk. für Weizen 13.50 Mk. für Roggen 15.00 Mk. für Gerste und 15.00 Mk. für Hafer. Nur für Hafer sind weitere Frühdruschzu- schlägo zu zahlen und zwar für Lieferungen vor bem 16. Oktober 3.00 Mk. je Zentner, also insgesamt 18.00 Mk., für Lieferung vor dem 1. Dezember 2.00 Mk. je Zentner, also insge samt 17.00 Mk. Für die Lieferungen ab 1. Dezember gilt dann auch für Hafer nur noch der Grundpreis von 15.00 Mk. je Ztr. Es wird nochmals darauf hingewicsen, daß zum Erwerb auch der kleinsten Menge Getreide nur der im Orte zu ständige Kommissionär befugt ist. Nähere Auskunft erteilt auf Erfordern die Ortsbehörde. Soweit durch diese Bekanntmachung nichts anderes be stimmt wird, gelten für den Ankauf von Getreide und Hülsenfrüchtcn die hierzu erlassenen Bekanntmachungen Nr. 4 v. 27. 7. 1918, Nr. 13 v. 20. 8. 1918 und Nr. 19 v. 10. 9. 1918 sinngemäß weiter. Ausdrusch und Ab lieferung aller Getreidearten ist nach wie vor im Interesse einer geordneten Ver sorgung von Heer und Heimat dringend er forderlich. Zwangsmaßnahmen können nur vermieden werden, wenn jeder den Ausdrusch so sehr als möglich be schleunigt und das Getreide dem zuständigen Kommissionär anbietet. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmun- gen, insbesondere auch die Ueberschreitungen der festge setzten Höchstpreise werden auf Grund von 8 80 der Reichsgetreideordnung vom 29. 5. 1918 in Verbindung mit den Strafbestimmungen der Verordnung vom 15. 6. 1918 über die Preise für Getreide usw. (R. G. Bl. S. 657) strengstens bestraft. Stollberg, den l. Oktober 1918. Der Kommunalverband. ÄrbUlmstilW im Bezirke Stoibern. Der Verkauf des dem Bezirke Stollberg für Zwecke der Beleuchtung anstelle von Petroleum zugcwiosenen Kalcium- Karbids wird hierdurch folgenden Personen übertragen: Fahrradhändler Max Tittes in Stollberg, Fahrradhändler Max Kaufmann in Zwönitz, Fahrradhändler Heinrich Tellcri Fahrradhändler Max Langer / in Oelsnitz, Fahrradhändler Paul Schramm' Schlcssermcister Wagner in Lugau, Fahrradhändler Karl Seifert in Niederwürschnitz, Frau Emma Hofmann in Oberwürschnitz, Fahrradhändler Ernst Thierfelder in Thalheim, Klempncrmeister Fröhner in Jahnsdorf, Schankwirt Oskar Hahn in Dorfchemnitz, Fahrradhändler Max Oertel in Niederdorf, Fahrradhändler Felix Thicrig in Niederzwönitz, Schankwirt Richard Seltmann in Kirchberg. Die Verteilung des Kalcium-Karbids an "die genannten Händler findet durch den Fahrradhändler Max Tittes in Stollberg statt, an den sich die Händler wegen des Weiteren zu wenden haben An ihn können auch nötigenfalls An fragen über Preis und Beschaffung von Lampen, Auf bewahrung und Behandlung des Karbids gerichtet werden. Das Karbid darf nur abgegeben werden zum Verbrauche in Einzellampen und in Hausanlagen -für häusliche Be leuchtung einschl. der Beleuchtung in der Landwirtschaft, von Kurhäusern, Genesungsheimen. Geschäftsräumen, Gast und Schankwirtschaften, Schaustellungen in handwerks mäßigen Betrieben und für Automobilbeleuchtung, nicht dagegen für Beleuchtung von Ziegeleien, Fabriken, Brauereien ^md ähnlichen Anlagen. Der Klcinverkaufspreis lfür Abgabe an den Verbraucher beträgt für abgehackte Mengen 1.35 Mk. für 1 Kilogramm ohne Verpackung. Wird die Verpackung mit geliefert, so dürsen hierfür die Selbstkosten zuzuglich 20<>/o Verdienst aufschlag verlangt werden. Da die Nachfrage nach Karbid im Bezirke Stollberg zur Zeit noch nicht übersehen werden kann, so soll das Karbid zunächst nur in kleineren Mengen, z. B. für häus liche Beleuchtung 2 Kilogramm für eine Lampe im Monat Oktober abgegeben werden. ' Stollberg, den 4. Oktober 1918. Der Kommunalverband. Verkehr mit Wild. Auf Grund der Verordnung des Königlichen Mini steriums des Innern vom 9. September 1918 über den Verkehr mit Wild — Sächsische Staatszeitung Nr. 211 — wird nach Nehör des Bezirksausschusses bestimmt: Gemäß der ün 8 l AbDtz 5 der genannten Verordnung erteilten Genehmigung verzichte ich mit Rücksicht aisi die Wildarmut des hiesigen Bezirks aus die Ablieferung von Rehen und Hasen an Abnahmestellen. Gleichwohl unterliegt selbstverständlich die Abgabe von Rehen und Hasen seitens "oer Jagdberechtigten an Jäger und Verbraucher den aus der genannten Verordnung er sichtlichen Beschränkungen. Außerdem dürfen Rehe und Hasen nur an zugelassene Händler abgegeben werden. Die Abgabe von Rehwild an Jäger und Verbraucher steht unter dem.Flcischmarkcnzwang, die Abgabe von Hasen unter dem Hasenkartcnzwang. Ebenso haben trotz des Verzichts die Jagdberechtigten gemäß 8 l4 der Verordnung die vorgeschriebene Schuß- listo zu führen und binnen 24 Stunden nach Beendigung jeder .Jagdnusübnng auf Postkartenvordruck das Jagd ergebnis mitzuteilen. Die Abschußlisten sind nach Be endigung der Jagdzeit binnen einer noch festzusetzenden Frist nebst den Schußschcinen, den eingenommenen Fleisch marken und Hascnkarten an den Kommunalverband ein zureichen. Vordrucke für dic vorgeschriebenen Schußlisten und Postkartenmittcilungen sind auf Antrag bei dem Kom munalverband zum Selbstkostenpreise zu erhalten. Dio Bekanntmachung des Kommunalverbandes vom 29. September 1917 über Verkehr mit Wild - Stollberger Anzeiger und Tageblatt Nr. 228 — hat sich erledigt. Stollberg, den 5. Oktober 1918. Der Vorstand des Kommunalverbandes. . Amtshauptmann Dr. Wolf.
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