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Zwönitztaler Anzeiger : 19.11.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-11-19
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-191811199
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-19181119
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-19181119
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-11
- Tag1918-11-19
- Monat1918-11
- Jahr1918
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 19.11.1918
- Autor
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Zwömtztaler Anzeiger I Erscheint wöchentlich viermal, am Dienslag, Donnerstag, I Sonnabend und Sonntag.—Bezugspreis: Durch unsere I Träger monatlich 90 Pfg. frei ins Kaus, durch die Post be- I zogen oierleljährl. M. 2.40. Druck u. Verlag r Buchdruckerei I E. Bernhard Oll, Zwönitz. Inhaber u. veranlw. Schrisll.r 1 Carl Bernh. Oll, Zwönitz. Geschäftsstelle: Zwönitz, Kühn fl haiderslr. 73S/74. Fernspr. Nr. 23. Poslsch. 4814 Leipzig. Amts-D Blatt für -as Königliche Amtsgericht und -ie ----- jtü-t ischen Behörden zu Zwönitz ---- Anzeigen: Die sechsgespallene (43 mm) Kleinzelle oder deren Baum 25 Pfg., bei Familienanz., Sammelanz.,tabellar.Sah u. auswärt. Anz. 30 Pfg. die Zeile, die dreigespall. Zeile im Reklamel. 70 Pfg., im amll. Teile 60 Pfg. Mindeslpr. einer Anz. 1M. Bel WiederholungenPreisermäß.nachDereinbar. Bei Konkursen, Klagen, Vergleich«, und Zielüberschreitung fällt jede auf Anzeigen gewährte Preisermäßigung weg. AnzelberfiirZwönihMederzwönitz,Kühnhaide,LeMers-orf,Dorfchemnitz,Giins-ors und anbereOrlschaslen im Zwönihlate Nr. 177. Dienstag, den 19. November 1918. LS. Jahrg. Amtlicher Teil. Dienstag, den 19. November, auf Abschn. 45 der Nähr- mittelkarte in den Kundengeschäften: Karte I. und 6 250 Gr. Kindergerstenmehl für 38 Pfg., Karte 0 125 Gr. Grieß für 13 Pfg. (Pfund 50 Pfg.), Zusatzkarten 100 Gr. Grieß für 10 Pfg. Saatzwiebeln zum Anbau im nächsten Jahre werden demnächst änsgegeben. Pfund 45 Pfg. Bestellungen von Bezugsberechtigten werden von Dienstag bis Don nerstag, den 19.—21. Novbr., im Rathause (Rats- kanzlei) entgegengenommen. Der Bürgermeister. Nr. 32. Reichsreisebrotmarlen. Mit Ablauf des 15. Dezember 1918 werden die auf 500 Z Gebäck lautenden Reichsreisebrotmarken außer Kraft gesetzt; es darf also vom 16. Dezember 1918 ab auf sie Gebäck und Mehl nicht mehr verabfolgt werden. Dio Ortsbehörden dürfen den Verbrauchern bis zum 15. Dezember einschließlich die 500-g-Marken in 50-ff-Mar- ken umtauschen. Nach dem 15. Dezember ist ein Umtausch nicht mehr zulässig, 'es sei denn, daß der Verbraucher einen Lebensmittelkartenabmeldeschein oder sonstigen Aus weis vorlegt, nach dem er über den 15. Dezember hinaus mit Reisebrotmarken anstatt mit Bezirksbrotkarten Hu seiner Brotversorgung versehen ist. Stollberg, den 15. November 1918. Der Kommunalverband. Nr. 33. 5. fleischlose Woche. Als Fleischersatz wird in der Zeit vom 21. November bis mit 1. Dez. 1918 in den Bäckereien und Mehlverkaufsstellen gegen Abgabe des auf die 5. fleischlose Woche geltenden Abschnittes (Vl der Reichsfleischkarte ausgegeben 2. für Kinder unter 6 Jahren 90 ß Mehl und b. für Personen über 6 Jahre 185 g Mehl. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auf die kleinen Abschnitte der Reichsfleischkarte nur die unter 2 genannte Mehlmcnge abgegeben werden darf. Militärurlauber haben gegen Rückgabe des Abschnittes V der Lebensmittelwochenkarte 185 ß Mehl zu erhalten. Der Abschnitt muß ortsbe hördlich abgestempelt sein. Nicht abaestempelte Abschnitte dürfen keinesfalls beliefert werden. Die Bäcker und Händler haben die verein nahmten Fleischkartenabschnitte getrennt nach kleinen und großen Abschnitten zu verpacken und in die Mehlverbrauchsanzeige unter Kid ein zustellen. Sie sind bei der Brotmarkenablie ferung mit an die Ortsbehörden abzugeben. Stollberg, den 15. November 1918. Der Kommunalverband. Nr. 31. Neue Backvorschrift. Ueber di« Herstellung von Backwaren und den Ver kauf von Backwaren und Mehl innerhalb des Bezirkes Stollberg einschl. der Stadt Stollberg, wird hierdurch Folgendes bestimmt: 8 1. Schwarzbrot (Roggenbrot). Das Schwarzbrot ist aus reinem Roggenmehl herzu stellen, soweit nicht besondere Zusatzmehle vom Kommunal- verband hierzu geliefert werden. Schwarzbrot darf nur in vollen Pfunden bis zu höchstens sechs Pfund gebacken werden. Dieses Gewicht mutz das Brot mindestens 24 Stunden nach der Ent- njahme aus dem Backofen noch aufweisen, es darf auch erst nach dieser Zeit verkauft werden. Im übrigen wird folgende Gewichtsstaffel vorgvschrieben: 48 Stunden nach der Entnahme aus dem Backofen 10 ff Mindergewicht je Pfund, 72 Stunden nach der Entnahme ans dein Back ofen Ä) g Mindergewicht je Pfund usw. Zum Nachweis über das Alter des Brotes müssen sämtliche Brote außer der Angabe der Pfunde in Punkten noch deutlich den Tag der Herstellung in Ziffern auf weisen und zwar sind (mit Nr. 1 beginnend) die am Montag hergestellten Brot mit 1, di« am Dienstag hergvstellten Brote mit 2, die am Mittwoch hergestellten Brote mit 3 u. s. f. zu veyeWnen. In einem Kilogramm Schwarzbrot dürfen insgesamt im Durchschnitt nicht mehr als 725 ff Mehrmasse enthal ten sein. Dieses' Durchschnittssatz ist bei der.Umrechnung von Gebäck in Mehl anzuwenden. Aus 1 Zentner Mehl müssen demnach im Durchschnitt 138 Pfund Brot erbacken werden. ß 2. Weißbrot (Weizettbrot. Semmel). Das Weißbrot ist aus reinem Weizenmehl 94 Prozent. Vermahlung herzusrellen. Semmeln sind' in einem Gewicht von mindestens je 90 § herzustellen. Zu einer Semmel dürfen nicht mehr als 72,5 ff Mehlmasfe verwendet werden. Weizenbrote dürfen im übrigen auch als Einpfünder hergestellt werden. Zu einem Einpfünder dürfen nicht mehr als 362,5 ff Mehlmasse verwendet werden. Die Semmeln und das Weißbrot müssen das vorgeschriebene Gewicht auch nach der Abkühlung noch anfweiscn. Die Verwendung von Zucker zur Herstellung von Weißbrot ist verboten. 8 3. Zwieback. Zur Bereitung Von Zwieback müssen auf 90 Teile Weizenmehl mindestens 10 Teile Zucker verwendet wer den. Die zur Bereitung von Zwieback von den Ortsbe hörden bez. vom Kommunalverbande überwiesenen Zu taten (Zucker, Fett, Milcht sind restlos hierfür zu ver wenden. Jede anderweit« Verwendung, insbesondere die im eigenen Haushalte ist verboten. Zwieback darf nur gegen Marken verkauft werden, die ausdrücklich auf Zwieback lauten. Ler Verkauf von Ein back — auch Legen Marken 'ist verboten. 8 4. Krankettgeback und Kravkenmehl. Die Hcrstellnng von Krankenbrot und der Verkauf dieses Brotes und des Kranksnmehles ist nur denjenigen Bäckern gestattet, die vom Bezirksverbande je nach Be darf hierzu ausdrücklich beauftragt werden (Krankenbrot- bäckcr). Krankengebäck und Kraukenmehl darf von de» Kran kenbrotbäckern stets nur gegen die jeweilig gültigen Brot marken unter gleichzeitiger Abgabe von be sonderen „Ergänzungsmarken für Kranke^ abgegeben und entnommen werden. Aus dem vom Kommnnalverbantze den Krankenbrot- bäckcrn auf Antrag zuznwciscndc Weizenschrot und dem besonderen „Krankenmehl" dürfen nur Krankenbrote (Kran kcnschrotbrot und Krankcnweißbrot) sowie Krankenzwieback hergcstellt werden Im übrigen gelten für die Bereitung und Zusammensetzung des Krankeimebäcks sinngemäß die in den vorstehenden §8 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen Neber Dauer und Menge des Bezugs von Krankenbrot und Mehl entscheidet ans Grund der Bekanntmachung vom 6. Mo' 1917 über Sonderzuweisung von Lebensmitteln an Kranke die „ärztliche Prüfnnasstelle" des Bezirksverbandes bez. in dringlichen Fällen der behandelnde Arzt. Kindern unter 1 Jahre und Personen über 70 Jahre können auf Antrag „Ergänzungsmarken" zum Bezüge von wöchentlich je 500 ff Krankengebäck auch ohne ärztliches Zeugnis ans- aehändigt werden. Die erforderlichen ..Ergänzungsmarken" an die .Kranken werden hiernach von den Ortsbehörden ansgegeben. 8 5. Kuchen und Konditorwareu. In Bäckereien, die aus- dem vom Kommnnalverbandc gelieferten Mehlen die vorstehend unter 88 1—4 ge nannten Backwaren gewerbsmäßig Herstellen, dürfen Kuchen und Torten aller Art keinesfalls heraestellt werden. Auch der Handel mit Kuchen und Torten, die etwa anderwärts hergestellt worden sind, ist den obengenannten Betrieben verboten, gestattet bleibt ihnen lediglich die Herstellung von Gebäcksorten, zu denen keinerlei Metreidemchle noch deren Ersatzmehl« verwendet werden In Konditoreien, die die unter 88 14 genannten Backwaren nicht Herstellen, dürfen nur noch Torten. Tee gebäck und Puddings hergestellt werden Hierbei sind je doch die einschränkenden Bestimmungen der Bundesrats- Verordnung vom 16. Dezember 1915 „Bekanntmachung übew die Bereitung von Kuchen" betreffend, sinngemäß zu be- beachten. Die Herstellung von Stollengebäck ist unbedingt verboten. 8 6. Ausbacken für Dritte. In Bäckereien, Konditoreien und Gasthäusern dürfen Backwaren nicht ausgebacken werden, wenn die hierzu er forderlichen Zutaten ganz oder nur teilweise oder auch wenn der fertige Teig dem Bäcker Konditor oder Gast wirt von anderen überbracht wird Ausaenommen von diesem Verbot ist ledig« lick die Serstelluna des Brotes der Selbstversorger. Bei Zuwiderhandlungen aegen diele Vorschrift ist nicht nnr der Bäcker. Konditor oder Gastwirt, sondern auch der Aeberbringer Der Zutaten bez. des Teiges strafbar. 8 7. Allgemeines. Di« Verwendung von Zusatzmitteln irgend welcher Art, di« nicht vom Kommunalverband geliefert werden, also insbesondere auch di« Verwendung von Frischkartoffeln zur 'Brotstreckung, ist verboten. Die jeweilig gültigen Brotmarken dürfen stets nur ihrem Aufdruck entsprechend beliefert werden. Die wahl weise Abgabe und Entnahme von Schwarzbrot, Weißbrot, Zwieback oder Mehl ist nur auf die 100-ff-Bezirksmarken und auf Reichsreisebrotmarken zulässig. Sämtliche von den Bückern und Händlern eingenom menen Marken (also auch die „Ergänzungsmarken" der Krankcnbrotbäcker) sind einwandfrei zu entwerten und all wöchentlich nach Sorten getrennt und gut verpackt an die Ortsbehörde abzuliefern. Ueber den Verbrauch an Mehl sind die vom Kommnnalverband vorgeschriebenen „Ver- brauchsanzeigcn" wahrheitsgemäß und vollständig anszu füllen. Die auf den Perbrauchsanzeigen-Vordrucken aufge druckten näheren Anordnungen sind genau zu beachten, insbesondere ist die pünktliche Einreichung der Anzeigen und der zugehörigen entwerteten Marken dringend er forderlich. 8 8. Sperrzeiten für den Verkauf. Um die Einhaltung der Markenzeitabschnitte zu sichern und die Vorausbcliefcrung noch nicht gültigen Marken im eigenen Interesse der Verbraucher unbedingt zu verhin dern, sind die Bäckerläden allwöchentlich am ganzen Frei tag und am Sonnabend vormittag bis 11 Uhr geschlossen zS halten. Während dieser Zeit dürfen Backwaren und Mehl keinesfalls verkauft werden Ausgenommen hiervon ist nur der Verkauf an Bezirksfremde, die.sich auf der Reise befinden. An diese dürfen Backwaren gegen Reichs- reisebrvtmarken abgegeben werden. Verkaufsstellen, in denen neben andere^ Ware» Brot oder Mehl verkauft wird, dürfen zu der genannten Sperrzeit ebenfalls weder Brot noch Mehl verkaufen. Die Herstellung von Brot bleibt an sämtlichen Wochen tagen, jedoch nur von früh 6 bis abends 6 Uhr ge stattet. 8 9. Ausnahmen und Strafbestimmungen. Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen kann nur der Kommunalverband gestatten. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von 8 80 der Reichsgetreideordnung vom 29. Mai 1918 strengstens bestraft und nötigenfalls auf Grund von 8 7l der Reichsgctrcideordnung mit der Schließung des Betriebes geahndet. Die Schließung kann auf Kosten des betr. Betriebsleiters im Amtsblatt« öffent lich bekannt gemacht werden. 8 10. Diese Bekanntmachung tritt am Montag, den 18. No vember 1918 in Kraft Die Bekanntmachungen Nr. 34 vom 15. Februar 1918 lStollbcrger Anzeiger Nr. 42 vom 19. Februar 1918), Nr. 39 vom 20. März 1918 (Stoll- bcrgcr Anzeiger Nr. 67 vom 21 März 1918) und Nr. 47 vom 22. Mai 1918 (Stollberaer Anzeiger Nr. 117 vom 22. Mai 1918) werden am gleichen Tage aufgehoben. Stollberg, den 15. November 1918. Der Kommnnalverband. ric amNickc» rwlanntmiKlmnnr» der Amwhmivtmmmschaft sind »NN Rmt-blattr »icscr vchorSc enuwmmcn. Vom Tage. Nack einem Reuter-Bericht hat der deutsche Oberbefehlshaber in Ostafrika, v. Lettow-Vorbeck, „kapituliert". Der Kommandant von Berlin veröffentlicht einen Auf ruf zur Bildung einer S 0 l d a t e n w c h r, die Ordnung, Ruhe und Freiheit aufrecht erhält. Die deutsche Reichsleitung hat laut Lokalan zeigers die Sowjetregieruug dahin verständigt, daß eine Vertretung der letzteren in Berlin vor läufig nicht wünschenswert sei. In Berlin sind Vorkehrungen zur Vereitelung von Putschversuchen seitens der Sp artakusleuto getroffen. Die neue deutsche Regierung erklärt den Titel Reichskanzler für abgeschafft, Ebert ist Volksbe auftragter. Die Kommunisten unter der Führung v. Rühle haben ihren Austritt aus dem Dresdner rev. A.« und S.-Rat erklärt. Nach einem Erlaß des Kultusministeriums können am Bußtag dringende Arbeiten ihren Fortgang nehmen' und Versammlungen abgehalten werden. Der frühere Mroßherzog Friedrich Franz von Mecklenburg-Schwerin ist mit seiner Familie in Kopenhagen eingevrvffen. In Köln haben Bestrebungen für die Aus rufung der Rhernprovinz als Republik Boden gewonnen.
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