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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 20.12.1879
- Erscheinungsdatum
- 1879-12-20
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-187912205
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18791220
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18791220
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1879
- Monat1879-12
- Tag1879-12-20
- Monat1879-12
- Jahr1879
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Großenhainer Unlerhaltungs- L Anzeigeblatt. Aints^att äer Bönigk. Amis^aupimann^ast, äe8 Römgk Amtsgerichts unä äes Äalltmths zu Gcoßmimm. Redaction, Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. 114^ Erscheinen: Dienstag, Donnerstag, Sonnabend. Sonnabend den 20 Inserate werden Tags vorher bis früh 9 Uhr für «^0. Abonnement vierteljährlich 1 Mark. d» nächste Nummer angenommen. LOß Wegen des auf nächsten Donnerstag fallenden ersten Weihnachtsfeiertages wird das Donnerstagsblatt schon Mittwoch früh ausgegeben werden, wozn wir uns etwaige kleinere Inserate bis Dienstag Mittag erbitten. Pd. Stück weiche Stämme, Raummeter Nr. 1 — 164, Roch. Michael. 238 82 114 668 744 83 7 von 12—29 Centim. Mittenstärke, Nr. 10—1586, 803 Stück weiche Stämme, Donnerstag, den 8. Januar s. e., Klötzer, von 18—33 Centim. oberer Stärke, Nr. 1—83, Stangen, von 12—14 Centim. unterer Stärke, Nr. 1 und 2, Freitag, den S. Januar u. e., einzeln und partienweise gegen sofortige Bezahlung und unter den vor Beginn der Auction bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden versteigert werden. Wer die zu versteigernden Hölzer vorher besehen will, hat sich an den mitunter zeichneten Revierverwalter zu Gohrisch zu wenden, oder auch ohne Weiteres in die genannten Waldorte zu begeben. Königs. Forstrentamt Moritzburg und Königl. Reviervertnaltung Gohrisch, den 12. December 1879. in den Hirsch lecken, Von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgerichte soll den S. März 188V das dem Heinrich Berthold Oswald Lehmann zugehörige Erb- und Allodialrittergut Böhla bei Ortrand, Nr. 1, 27, 31, 34, 36, 43 des Katasters für Böhla, Nr. 50 des Grund- und Hypothekenbuchs des vormaligen Königlichen Appellationsgerichts zu Dresden als Lehnhof, welches Grundstück am 9. October 1879 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 137,000 Mark — Pf. gewürdert worden ist, nothwendiger Weise ver steigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Großenhain, am 6. December 1879. Königliches Amtsgericht. Schröder. „ , Aeste, ' kieferne Langhaufen, I. bis IV. Classe, Nr. 5 — 417, in der Rustel, weiche Scheite, i „ Rollen, > Bekanntmachung. Im Gasthofe zu Gohrisch sollen Mittwoch, den 7., Donnerstag, den 8. und Freitag, den S. Januar 188V, von Vormittags 9 Uhr an, folgende im Gohrischer Forstreviere aufbereitete Hölzer, als: Mittwoch, den 7. Januar a. c., Bekanntmachung. Bei der am 1. August 1879 stattgefundenen Ausloosung der von hiesiger Stadt gemeinde für das Zahr 1879 anzukaufenden 20 Stück Actien des Gasbeleuchtungs-Actien- Vereins sind folgende Nummern: S7, SS, 13S, 134, 144, 151, 100, 307, 308, 314, 3S4, 36S, 303, 365, 4S5, 431, 440, 446, 451, 468 gezogen worden und werden die Inhaber der ausgeloosten Actien hiermit aufgefordert, die selben nebst Talons und Dividendenscheinen vom 2. Januar 1880 ab in unserer Stadt haupt-Casse zu präsentiren und dafür die nach § 24 des Vereinsstatuts ausfallende, von der Stadtgemeinde Großenhain zu zahlende Entschädigung in Empfang zu nehmen. Die Dividende von dem Betriebsjahre 1879 hat nach § 21 des Vereinsstatuts den Be sitzern der ausgeloosten Actien zu verbleiben. Großenhain, am 19. December 1879. Der Stadtrath. Herrmaun. Bekanntmachung. Nachdem von uns ein Regulativ, die Tanzvergnügungen und Musikaufführungen in der Stadt Großenhain betreffend, aufgestellt, und wegen desselben die Stadtverordneten mit ihrem Gutachten gehört worden, bringen wir dies Regulativ nachstehends mit der Bestimmung zur öffentlichen Kenntniß, daß solches mit dem 1. Januar 1880 in Wirksam keit tritt Der Sladlratk. Großenhain, am 17. December 1879. Herrmann. " Regulativ, die Tanzvergnügungen und Concertaufführungen in der Stadt Großenhain betr. Die Abhaltung von I. öffentlicher Tanzmusik, II. öffentlichen Concerten und III. Gesellschaft- oder Privatbällen im Bezirke der Stadt Großenhain unterliegt den durch nachstehendes Regulativ getroffenen Bestimmungen. I. Oeffentliche Tanzmusik betreffend. 8 l- Als öffentliche Tanzmusiken im Sinne gegenwärtigen Regulativs gelten alle diejenigen Tanzbelustigungen, bei denen in Hinsicht auf die Thcilnahme unbeschränkter Zutritt Statt findet, gleichviel ob von allen oder nur einzelnen Theilnehmern Eintrittsgeld, Tanzgeld oder eine sonstige Abgabe erhoben, und gleichviel, ob hierzu öffentlich ein geladen wird oder nicht. § 2. Zur Abhaltung öffentlicher Tanzmusik sind zur Zeit und bis auf Weiteres berechtigt, die Inhaber der Gast- und Schanklocalitäten in 3) dem Hotel zum Gesellschaftshause, Nr. 68 d. Br.-C., d) dem Hotel de Saxe, Nr. 54 d. Br.-C., e) dem Gasthofe zur goldenen Krone, Nr. 531 d. Br.-C., 6) dem Schützenhause, Nr. 714 d. Br.-C., e) der «schankwirthschaft Nr. 712 d. Br.-C. und k) der Schankwirthschaft Nr. 722 d. Br.-C., sowie unter den in § 3 gedachten Bestimmungen der Stadtmusikdirector. § 3. Die Inhaber der unter § 2 n bis mit I verzeichneten Wirthschaften dürfen öffentliche Tanzmusiken abhalten: a) am Fastnachtstage, d) am zweiten Osterfeicrtage, e) am zweiten Pfingstfeiertage, 6) am zweiten Weihnachtsfeiertage, e) am ersten und zweiten Tage der drei Großenhainer Jahrmärkte, sowie 0 am ersten und zweiten Tage des Königschießens der privilegirten Scheibenschützengesellschaft. Außer an den vorbezeichneten Tagen wird g) an jedem nicht in die geschloffenen Zeiten fallenden Sonntage je Dreien der unter 8 2 n—f gedachten Wirthe und ti) allmonatlich an Zwei dergleichen Sonntagen dem Stadtmusikdirector in einem der öffentlichen Tanz locale, sowie i) an den beiden Tagen des Königschießens der Stahl bogenschützengesellschaft dem Inhaber der Schank wirthschaft in Nr. 722 des Brand-Catasters und zwar, was den hierbei mit einfallenden Sonntag anlangt, auch dann, wenn ihn an demselben nicht die nachstehends erwähnte Reihenfolge trifft, die Veranstaltung öffentlicher Tanzmusik gestattet. Die Reihenfolge, in welcher die unter x gedachte Tanz musik von den betreffenden Wirthen abgehalten werden kann, wird beim Inkrafttreten gegenwärtigen Regulativs für das laufende Jahr, in der Folgezeit aber vor Beginn eines neuen Kalenderjahres für die Dauer desselben durch einen vom Stadtrathe aufzustellenden Tanzkalender bestimmt. Wenn der betreffende Wirth an dem für ihn nach Punkt x freigegebenen Sonntage keine Tanzmusik abhält, so folgt daraus nicht, daß an seiner Stelle einem der übrigen Wirthe für diesen Sonntag oder ihm selbst für einen der folgenden Sonntage, an welchem ihn die Reihe nicht trifft, öffentliche Tanzmusik zu gestatten ist. Sollte im Laufe der Zeit die Zahl der öffentlichen Tanzlocale — vergl. § 2 a—t' — sich vermindern oder vermehren, so behält zwar die in § 3 unter g getroffene Bestimmung ihre fernere Gültigkeit, es bedarf jedoch solchen Falls der Aufstellung einer veränderten Reihenfolge. Wegen der vorstehends unter lr gedachten öffentlichen Tanzmusik bleibt es der freien Vereinbarung zwischen dem Stadtmusikdirector und dem betreffenden Wirthe anheim gestellt, an welchem Sonntage der Erstere dieselbe abhalten will. Bei der Wahl des Locales hat jedoch der Stadt musikdirector eine bestimmte Reihenfolge derjenigen Tanz locale innezuhalten, in denen er regelmäßig die Tanzmusik spielt. In jedem einzelnen Falle, in welchem ein Wirth oder der Stadtmusikdirector die nach Vorstehendem ihm nach gelassene Tanzmusik abhalten will, hat er dies mindestens drei Tage vorher, unbedingt aber vor Erlaß der Einladung hierzu, dem Stadtrathe anzuzeigen, von welchem er eine Anmeldebesckeinigung empfängt. 8 4. Die öffentliche Tanzmusik darf nicht vor Nachmittags 4 Uhr beginnen und muß spätestens Nachts 12 Uhr ge schlossen werden. Für den rechtzeitigen Schluß sind sowohl der betreffende Wirth, als auch Derjenige, welcher das aufspielende Musikcorps leitet, verantwortlich. 8 5. Während der Dauer der öffentlichen Tanzmusik steht dem Polizeiaufsichtspersonale der unbeschränkte Zutritt zu den Tanzlocalitäten zu. Den Anordnungen desselben ist unbedingte Folge zu leisten und hat dies namentlich zu ge schehen, wenn durch Ruhestörungen oder sonstigMPZor- kommnisse zu einem früheren Schluffe der TanzmM be ziehendlich zur Räumung des Locals Anlaß geboten wird. § 6. Armenhausbewohnern, Almosenempfängern, Schülern der Volks-, Fortbildungs- und Realschule, sowie Lehrlingen bleibt der Zutritt zu öffentlichen Tanzvergnügungen untersagt. Der Inhaber des Locals ist für deren Zurückweisung verantwortlich. Für Aufrechthaltung Ordnung bei öffent ¬ lichen Tanzvergnügungen hatMMWhaber des TanzlocaleS Sorge zu tragen; es haben denWen jedoch die Polizeiorgane hierbei angemessen zu unterstützen Bei eintretenden Ruhe störungen ist nach Umständen die Einstellung der Tanzmusik und Schließung des Locales durch den Inhaber zu verfügen. II. Oeffentliche Concerte betreffend. 8 8. Als öffentliche Concerte im Sinne gegenwärtigen Re gulativs gelten diejenigen Musikaufführungen, welche, ohne daß dabei ein höheres Interesse der Kunst obwaltet, an einem öffentlichen Orte der Stadt Großenhain abgehalten werden, und bei denen in Hinsicht auf die Thcilnahme unbeschränkter Zutritt stattfindet. 8 9. Die Abhaltung öffentlicher Concerte ist außer dem in ß 11 bezeichneten Falle nicht an die unter H 2 bestimmten Tage gebunden, unterliegt aber in jedem einzelnen Falle der besonderen Erlaubnißertheilung des Stadtrathes. Die Unternehmer und Leiter derselben haben, dafern sie nicht in der Stadt Großenhain dauernd wohnhaft sind, durch Legitimation?- und Gewerbeschein nachzuweisen, daß sie und die bei der Aufführung noch weiter betheiligten Personen in gewerbepolizeilicher Hinsicht allen gesetzlichen Erfordernissen entsprochen haben. Fremden herumziehenden Musikern, Sängern, Akrobaten und dergleichen Gewerbetreibenden ist der Gewerbebetrieb
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