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Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 19.04.1854
- Erscheinungsdatum
- 1854-04-19
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1878454692-185404193
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1878454692-18540419
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1878454692-18540419
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFreiberger Anzeiger und Tageblatt
- Jahr1854
- Monat1854-04
- Tag1854-04-19
- Monat1854-04
- Jahr1854
- Titel
- Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 19.04.1854
- Autor
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i ischen. rntrie weicht lasse- - Ibends, ndun- Pau- i sein. gasst. K 1854. ö. ir durch 1 en und E s theil- l iden je- Z rnst an- - hter, e, . oling. . rejKv. auen: ? mit ReiS. wäupcken. m. Linsen.^ >m. Hirse. 8 >il weiße« E Erscheint jeden Wochentag früh 9 Uhr. Preis vierteljährlich IS Rgr. — Inserate werden an de« Wochentage« nur bi« Nachmittag > Uhr für di« »Schsterscheiumde Nummer angenommen und die gespaltene Zeile mit 5 Pfennig« berechnet. Freiberger Anzeiger und Tageblatt. Ho. 88. Mittwoch, de» IS. April 1854. Das St. Johannis Hospital. Erster Artikel. Welch' wichtiges Institut, welche wohlthätige Stiftung das in der Ueberschrist genannte Hospital ist, das wird jeder Bür ger unserer Stadt wissen, welcher sich nur einigermaßen um den städtischen Haushalt bekümmert, und welcher beobachtet hat, welch' bedeutende Unterstützungen aus dessen Mitteln unmittel bar an verarmte Bürger fließen. Es muß daher vollständig gerechtfertigt erscheinen, wenn wir uns einmal in gedrängter Kürze darüber klar zu werden suchen, ob die vom Hospitale St. Johannis ausfließenden Wohlthaten recht verwendet, und Don den Empfängern recht benutzt werden. * Die Aufgabe, welche ich mir für diesmal stelle, soll aber nicht darin bestehen, über alle Bezüge aus der Kaffe des Ho spitals, sowie über deren Verwendung ausführlich zu sprechen — ich will mich vielmehr blos darauf beschränken, meine An- stchten darüber: — ob das Pfründnerhaus selbst, d. h. die Pfründervertheilung an Arme im Pfründnerhause den eigent lichen Zweck der Stiftung vollständig erfüllt, — dem Urtheile derer vorznlegen, welche sich für die Sache interessiren. Ehe ich jedoch zur Hauptsache komme, dürften einige Be merkungen vorauszuschicken sein, welche bei der jetzigen, und Lei künftigen ähnlichen Betrachtungen von Einfluß sein werden. Das St. Johannishospital unterscheidet sich von der Orts armenanstalt dadurch, daß eS ein rein bürgerliches Institut mit dem Zwecke ist, verarmte Bürger nach bestimmten feststehenden Regeln und Bedingungen gleichsam mit einer Art Pension zu unterstützen, und ihnen im^letzten Falle eine anständige Zufluchts stätte im Pfründnerhause selbst zu gewähren, während die all gemeine städtische Armenanstalt sich aller Verarmter und Kranker des Bezirkes ohne Unterschied und ohne alle Bedingungen außer der der Noth anzunehmen, und für sie soweit zu sorgen hat, als es ihre Einrichtungen und Kräfte gestatten. — Eben, weil die Bezüge aus Stiftungen (Hospitälern im engeren Sinne wie hier, Wittwen- Sterbe- oder Begräbniß-Kaffen, Lebensver sicherungen u. s. w.) nicht aus dem allgemeinen städtischen all jährlich durch von allen steuerfähigen Bürgern anzufüllenden Säckel fließen, sondern von Vermächtnissen und Schenkungen mildthätiger Menschen herrühren und sehr oft mit Gegenleistun gen verbunden sind, hat man auch das Annehmen solcher Unter stützungen von jeher für ehrenvoller gehalten, als das Empfan ¬ gen des gewöhnlichen Almosens ims der eigentlichen Ortsarmen kasse. Während man bei Vertheilung der Unterstützungen auS den bezeichneten milden Stiftungen sich nur an die durch diese speciell vorgeschriebenen Bedingungen zu halten, und nicht alle» mal und unter allen Umständen nur die äußerste Nothdürftig keit entscheiden zu lassen hat, kann bei der eigentlichen Armen» kasse nur die wirkliche Noth des Armen in Frage kommen. — Kurz, man kann, wie schon Erwähnt, das, was Unbemittelte aus Stiftungen beziehen, mehr als ein besonderes Geschenk des Stifters, als eine Art Pension, oder auch, wenn man so sagen darf, als eine durch Erfüllung gewisser Bedingungen von Rechts wegen zu fordernde Leistung betrachten, während das Almosen aus der Armenkasse nur ein durch die Noth gebotner, und au- bloßer Mildthätigkeit geleisteter zurückzuerstattender Vorschuß ist, welchen eine Gemeinde dem Verarmten so lange macht, als er nicht im Stande ist, sich den nothdürftigsten Lebensunterhalt selbst zu schaffen. Zu erörtern, ob und inwieweit der ersten Klaffe von Unterstützten (Pfründnern) gleich den Almosenei«- pfängern die Verpflichtung obliegt, daS Erhaltene zurückzuer statten, sobald sie in gute Vermögensumstande kommen und auS dem Hospitale austreten, das gehört nicht hierher, und würde uns bei unserer Betrachtung zu weit führen. Hier genügt eS, zu bemerken, daß darüber die Ansichten Ler Juristen (wie leider in so vielen anderen Dingen) verschieden sind. Die Regel, meine ich, müßte die sein, daß die Bezüge auS solchen Stiftungen nicht zurückzuerstatten seien. Eine andere Frage -väre die, ob und wie sie das Hospital für das verlorengehende Erbrecht zu entschädigen hätten. Den soeben gemachten, und auch wirklich bestehenden Un terschied kennen die Pfründner des St. JohannishöspitalS recht gut, ohne sich der Gründe, warum sie sich eine gewisse Würde beilegen, bewußt zu sein ; sie bezeichnen diesen Unterschied gewöhn lich damit, daß sie sagen: „ich bin im großen, oder: im reiche« Spittel!" womit sie sagen wollen, daß sie auf besonders ehren volle Weise versorgte Bürger seien, und nicht mit den gewöhn lichen Almosenempfängern verwechselt werden dürften. Hierin befinden sie sich in der Hauptsache in ihrem Rechte, nur Last sie die Grenze nicht können, bis zu welcher sie den behauptete« Unterschied geltend machen dürfen. — Sprechen wir vorerst von der Aufnahme in da- Hospital selbst (von den Pfründen, welche an in der Stabe wohnende Arme vertheilt werden, reden wir vielleicht später einmal) und
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