Sonnabend, den 13. Juli 18S4. X». 161. ß Bekanntmachung. Fahner. v 8 8 «d S V s 8 V Erscheint jeden Wochentag früh 9 Uhr. Prei, vierteljährlich 15 Ngr. — Inserate werden an den Wochentagen nur bi« Nachmittag Z Uhr" für die nachsterschetuende Nummer angenommen und die gespaltene Zeile mit S Pfennig« berechnet. Aufforderung. Diejenigen Eigenthümer von Feuerlöschgeräthschasten, welchen dergleichen bei dem am 11. d. M. hierorts stattgefundenerv Schadenfeuer verloren gegangen oder beschädigt worden sind, werden hiermit angewiesen, ihren Verlust alsbald und zwar noch vor dem 27. Juli d. I. bei dem Herrn Stadtvoiat Johnson unter Nachweisung des Reparaturaufwandes anzumelden, damit wir in den Stand gesetzt werden, ihn bei der Königl. Jmmobiliarbrandverficherungsanstalt zu liquidiren. Freiberg, den 13. Juli 1854. "DerRathdaselbst. Clauß, Brgrmstr. Freiberger Ameiger Tageblatt.^ Bekanntmachung. Da die jedesmalige Dauer des hiesigen Jahrmarktes auf die beiden Tage, Montag und Dienstag, beschränkt ist und eine willkührliche Ausdehnung desselben, mit alleiniger Ausnahme des Großhandels, welcher nach hiesiger Observanz auch am letztvor» hergehenden Sonntage Nachmittags gestattet wird, durchaus nicht stattfinden darf, demungeachtet aber wahrzunehmen gewesen und deshalb Beschwerde geführt worden ist, daß auswärtige Handelsleute theils schon am Sonntage zuvor, theils noch am Tage nach Lem Jahrmärkte den Kleinhandel betreiben und bezüglich fortsetzen, so sehen wir uns genöthigt, hiermit die Bekanntmachung zu wiederholen, daß diejenigen fremden Handelsleute, welche vor Beginn oder nach Schluß der oberwähnten Marktzeit den Einzel» verkauf oder den Hausirhandel ausüben, im Betretungsfalle in eine Geldstrafe von 5 Thlr. —- —- oder verhältnißmäßige Ge» fängnißstrafe verfallen und nach Befinden Beschlagnahme ihrer Waaren zu gewarten haben. Unsere Polizeiorgane sind ange wiesen worden, strenge Aufsicht darauf zu führen, daß diesem Verbote nicht entgegengehandelt werde, Zuwiderhandlungsfälle aber zur Bestrafung anzuzeiqen. Freiberg, den 14. Juli 1854. Der Stadtrat h. Clauß. Auf Anordnung des Königlichen Finanzministeriums wird hiermit zur Warnung bekannt gemacht, daß zu Verhütung von Waldbränden das Tabakrauchen aus offenen Pfeifen oder das Rauchen von Cigarren, sowie der Gebrauch hellbrennender Anzündemittel im Walde bei trockener Witterung Niemandem gestattet ist. Königliches Forstamt Frauenstein den 6. Juli 1854. von Klotz. Lommatzsch. Ium ersten Male!! Die Shawls , Seiden und Modewaarenhandlung um Lom Jadersky aus Weilburg besucht bevorstehenden hiesigen Jahrmarkt und empfiehlt dem verehrten hiesigen und auswärtigen Publikum ihr aufs Reichhaltigste und wohlaffortirtes Lager zur geneigten Berücksichtigung. Stand: im Gewölbe des Riemermeister Herrn Grützner im Hause des Conditor Herrn Lom- Kunde am Obermarkt. Firma: Loms Sabersky aus Eilenburg.