Sonnabend, den 12. August 1854. IV«. 186 ürector. icuback« ubert. n. Erbs« m. rach ü- arbcitit sonders! nal ist, rd kein« Stück! führen,! Besuch! Gcsaoz rgust^' m M,l emMeij gs chlNt Bekanntmachung, das Ableben weil. Sr. Majestät, Friedrich August, Königs von Sachsen rc. rc. re. betr. vom 10. August 1854. »Ml. ust: M er Thi ! itcrlän- illanten mation, ! 5 «b ' ftüh a von is und A g hier» ehlho«^ i4. seer I '/-7 U ildner. Freiberger Anzeiger und Tageblatt. vr. Ferdinand Zschmsky. Bernhard Rabenhorst. Johann Heinrich August Behr. Johann Paul von Falkenstein. .'-Hrü si Zv Erscheint jeden Wochentag früh 9 Uhr. Preis vierteljährlich >5 Ngr. — Inserate werden an den Wochentagen nur bis Nachmittags 3 Uhr für die nächstersch-in-nde Nummer angenommen und die gespaltene Zeile mit 5 Pfennigen berechnet. N8ir, von GOTTES Gnaden, JvhNNN, König von Sachsen, rc rc. re. thun, unter Entbietung Unseres Grußes und Unserer Königlichen Gnade, hiermit kund und zu wissen: Nach Gottes uncrforschlichem Rathschlusse und Willen ist des Allerdurchlauchtigsten, Großmäch tigsten Königs und Herrn, Friedrich August, Königs von Sachsen re. re. rc., Unseres vielgeliebtesten Herrn Bruders Königliche Majestät gestern, zum größten Schmerze Seines Hauses wie Seiner ge jammten Untcrthanen aus dieser Zeitlichkeit abgcfordert worden. In Folge dieses höchst betrübenden Ereignisses haben Wir die Regierung des gesummten Königreichs Sachsen vermöge des nach der ver fassungsmäßigen Erbfolge an Uns geschehenen Anfalls der Krone übernommen. Wir versehen Uns daher zu den getreuen Ständen, in öffentlichen Functionen angestellten Die nern und überhaupt allen Unterthanen und Einwohnern Unseres Königreiches, daß sie Uns als den rechtmäßigen Landesherr» willig und pflichtgemäß anerkennen, Uns unverbrüchliche Treue und unwei gerlichen Gehorsam leisten, und in allen Stücken sich so gegen Uns bezeigen werden, wie es treuen Unter- thancn gegen ihre von Gott verordnete Landesherrschaft und Obrigkeit gebührt. Dagegen versichern Wir sie Unserer auf Handhabung von Recht und Gerechtigkeit und Beförde rung der Wohlfahrt und des Besten des Landes unausgesetzt gerichteten landesväterlichen Fürsorge, werden auch die Verfassung des Landes in allen ihren Bestimmungen während Unserer Regierung beo bachten, aufrecht erhalten und beschützen. Zugleich ist, damit der Gang der Rcgicrungs- und Justizgeschäfte nicht unterbrochen werde, Unser Befehl, daß sämmtliche Staatsbehörden des Königreiches ihre Verrichtungen bis auf Unsere nähere Bestimmung pflichtmäßig und gebührend fortsetzen. Bei den in Unserem Namen ergehenden Ausfertigungen soll sich des Titels Wir, von Gottes Gnaden, Johann, König von Sachsen re. re re I und der bisherigen Siegel so lange, bis die neuen werden zugefertigt sein, bedient werden, wogegen es I wegen der in den an Uns gerichteten Vorträgen und Bittschriften zu gebrauchenden Anrede, Submission I und Aufschrift bei den bestehenden Vorschriften bewendet. Gegeben in Unserer Residenzstadt Dresden, am 10. August 18S4 Johann.