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Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 03.05.1854
- Erscheinungsdatum
- 1854-05-03
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1878454692-185405039
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1878454692-18540503
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1878454692-18540503
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFreiberger Anzeiger und Tageblatt
- Jahr1854
- Monat1854-05
- Tag1854-05-03
- Monat1854-05
- Jahr1854
- Titel
- Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 03.05.1854
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» Freiberger Anzeiger und Dl Tageblatt. -traß.» — -—I Erscheint jeden Wochentag früh 9 Uhr. Preis vierteljährlich IS Ngr. — Inserate werde« an dm Wochentagen nur bi, Nachmittag S Uhr für die «Schsterscheinmde Nummer angenommen und die gespaltene Aelle mit S Pfmnigm berechnet. - , 1 >0. 100. Mittwoch, de« 3. Mas 1854. Auch»"- v — ULl Tagesgeschlchte. I Leipzig, 28. April. Die bereits erwähnte Verfügung des Diesigen Kreisamts in Betreff der Katechismusexamina gründet Dichtauf ein Gesetz vom 1. Jan. 158V, und zwar auf den Ab- c istjUMnitt V desselben. Dieser Abschnitt handelt „von dem jähr- Mchcn Lxsmioe des katectiigmi, so in der Fasten mit dem jungen r gehalten werden soll." Es wird darin verordnet, daß rraumM den Städten die Superintendenten oder die Pfarrer ein Ver- rikirch-Mchniß der Bürger und Einwohner der verschiedenen Viertel Der Stadt fordern sollen, und zwar soll die Stadt dasselbe un- ——Reigerlich mittheilcn. Ferner soll der Pfarrer auf den Sonn- Mg Womihi re. der Gemeinde verkündigen, daß hinfüro auf -- -,»e Sonntage in den Fasten, nach der Mittagspredigt, das g ThkMamen mit den Kindern und dem Hausgesinde gehalten werde. gesuchlDm aber keine Confusion dabei zu erregen, so sollen diese nicht 8lattei.Mc auf Einen Sonntag verhört werden, sondern jedes einzelne Viertel der Stadt soll auf einen gewissen bestimmten Sonntag Drhört. werden. Es wird ferner bestimmt, daß das junge Volk c HauiMcht mit harten Worten anzufahren sei. Es schrecke nicht wenig KintmVn diesem Examen ab, däß an etlichen Orten die Kirchendiener junge Volk, wenn es nicht gleich auf alle Fragen antwor- der y-M xtznne, mit harten Worten anfahren und vor dem Volk übel -Vsmachen. Auch komme es vor, daß manche' Pfarrer hohe Vd oftmals nicht allein den Jungen, sondern auch den Alten ch-O«Mbekannte Fragen vorhalten. Deshalb sollen die Pfarrer eres sagWundlich, väterlich, mit aller Sanftmuth und Bescheidenheit Drechen und sollen auch keine andern Fragen vorlegen, als die - - 'M Luther's Katechismus begriffen sind, und zwar mit denselben Md keinen andern Worten. Die Verordnung sagt ferner, daß ne WaD b" Kindern, die in, der Schule den Katechismus ganz gelernt, e EigeMncs langen Examens und Fragens bedürfe; solche, die ihn der zum Theil erlernt, soll der Pfarrer befragen, wie weit sie c Tei^Vommen, und er soll ihnen dann ein Fragstück nm das andere »halten und sie loben, daß sie so viel gelernt, auch freundlich ——M väterlich vermahnen, daß sie fortfahren und nicht Nachlassen Dllen, bis sie den Katechismus ganz gelernt. So aber Leute —Mhanden, die niemals zur Schule gehalten und demnach die Mlegung des Katechismus nicht gelernt, so sollen diese doch Wagt werden, oh sie das Vaterunser, den Christlichen Glauben, ' ^^M Zehn Gebote, die Worte der Einsetzung der heiligen Taufe, GräufM, heiligen Abendmahl und der heiligen Absolution wissen, wie solche alle Sonn- und Feiertage ihnen in der Kirche öffent« lich vor dem Volk vorgesprochen worden. Vater und Mutter,' Herr oder Frau selbst sollen auch mit zuhören. Doch sollen sie in den Städten mit dem Examen verschont werden, da sie wohl die Worte altershalber nicht mehr so eigentlich im Gedächtnis haben, auch eine Scheu hätten, also öffentlich zu reden, auch, wenn es ihnen an einem Worte fehlte, von dem Gesinde ärger« lich und von den Jungen gemißbraucht werden möchten. Auf den Dörfern dagegen soll bei Jungen und Alten, jedoch mit guter Bescheidenheit, das Katechismusexamen gehalten werden^ Es sollen aber die Leute einzeln und abgesondert befragt werden, sodaß die Andern es nicht hören ; denn es sei vorgekommen, daß, wenn Einer nicht habe antworten können, die Andern gelacht hätten; auch hätten viele eine Scheu, öffentlich zu reden, und obgleich sie wohl gelernt und gewußt, auS Furcht -nicht hätte« antworten können. „Und sollen", so schließt die Verordnung, „die Pfarrer und Kirchendiener das Volk fleißig unterrichte« und mit gutem Grunde berichten, daß dies sei die rechte chrtfi- liche Confirmation oder Firmung, das ist: die Bestätigung deS Glaubens, so die Pathen anstatt des neugeborenen Kindletn« bekannt, darauf auch da« Kind getauft worden, wann sie näm» lich solches in diesem Examine erinnert und demselben in ihrem ganzen Leben nachzukommen fleißig ermahnt werden. Welcher die Papisten anstehen lassen und anstatt dieser christlichen Fir mung ein Schauspiel mit den Kindern anstellen, welches voller Aberglaube und Jrrthum und demnach von allen fromme» Christen zu fliehen und zu meiden ist." Irgend eine Strafbe stimmung ist diesem mit großer Milde und mit richtigem Vtt- ständniß der damaligen Zeit abgefaßten Gesetze nicht «»gefügt. (D. «. Z) — Wie die Freimüthige Sachsen-Zeitung mWeilt, «ar es in Frage gekommen, ob nicht eine Einrichtung zweckmäßig sein würde, nach welcher in solchen evangelischen Semeind-n, wo das Verlangen danach sich äußern sollte, die Gotteshäuser zu gewissen Stunden des Tags für Alle, welche zur Verrichtung stiller Privatandacht sich dort einfinden wollten, offengehalte« würden. Das Ministerium des CultuS und öffentlichen Unter richts hatte nun zwar Anstand genommen, eine solche EinrichM tung allgemein anzuordnen; da indessen eine derartige Einrichin tung mannichfach geäußerten Wünschen begegnen und auch u». ter gewissen Beschränkungen, an manchen Orten wenigsten«, ohne zu große Schwierigkeiten herzustellen sein würde, wen«
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