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Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 10.04.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-04-10
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1878454692-186004108
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1878454692-18600410
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1878454692-18600410
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFreiberger Anzeiger und Tageblatt
- Jahr1860
- Monat1860-04
- Tag1860-04-10
- Monat1860-04
- Jahr1860
- Titel
- Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 10.04.1860
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Tageblatt. » Uhr für di- nächst- erscheinende Nummer angmommm. Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts zu Freiberg, sowie der Königl. GerichtSämter und der Stadtrathe zu Freiberg, Sayda und Brand. - ^-Freiberger Anzeiger dm dir Nachmittag und gespaltene Zelle oder deren Raum mit S W» beregnet. 82. Dienstag, den 10. April. 1860. Tagesoeschichtl'. Freiberg. Ocffentliche Gerichtsverhandlung, den 17. April Vormittags 9 Uhr. Hauptverhandlung in der Untersuchung wider den Tagelöhner Carl Gottlob Wolf aus Burkersdorf, wegen Mordversuchs. ' Mainz. Le Noi, der französische Sprachlehrer in Mainz, der die FestnngSpläne gezeichnet und feinen Landlcuten ausgeliefert ha ben sollte, ist als unschuldig befunden" und. auf freien, Fuß gesetzt worden. In Koblenz hatte ein wohlhabender, dabei ziemlich korpulenter Gastwirth, Namens Lehmann, eine Wette von 10 Thlrn. einge gangen, in einem gewissen Zeiträume einen der stärksten Linden bäume auf dem hiesigen Paradcplatze, welche jetzt gefällt werden, an der Wurzel anszugrabcn. Unter einem großen Zudrange Neu gieriger sah man den Herrn , im Schweiße'seines Angesichts an der Arbeit, und schon nach Verlauf weniger Stunden war das Werk vollbracht. Die 10 Thlr. lieferte er an die Armenkasse ab, Im Großherzoglhnm Baden ist das von der Regierung mit Rom abgeschlossene Concordat von der Kammer mit 4s gegen 15 Stimmen verworfen worden. Es sprachen fast nur Katholiken. Mehrere Minister sind abgetreten. Die Zeitungen durften gegen das Concordat, das im ganzen Lande Aufregung hervorrief, kaum lis peln, ohne beschlagen nnd verwarnt zu werden. Und nun hat sich die Unkenntniß, in der man sich hohen Orts über die Stimmung des Volkes befand, bitter gerächt. Es wird immer schwerer und verhäiignißvoller, das Volk wider seinen Wille» glücklich zu machen. Wien. Der in Wien erscheinende katholisch-kirchliche „Volks-' freund" bemerkt über den von der römischen Curie gethanen M- communications-Schrilt: „Wohl sind-die Zeiten nicht mehr, wo, wie im Mittelalter, mit der' Excommunication eines Fürsten alle jene schweren äußern weltlichen Folgen verbunden waren. Kann nun auch nach den heutigen Verhältnissen die Excommunication eines Fürsten nicht all jene bürgerlichen Folgen nach sich ziehen,, wie sie Gregor VII. in einem Schreiben an die französischen Bischöfe dem König Philipp I. androht, indem er sagt: „„Wenn der Kö nig in seiner verkehrten Gesinnung fortfährl ... so werden wir ihn selbst und Jeden, der ihm königliche Ehre und Gehorsam er weist, ohne Bedenken vom Leibe und der Gemeinschaft der heiligen Kirche ausschließeu"", d. h. kann die Excommunication auch nichts in dem Unterthancnverhältniß ändern, so ist die Stellung, in welche ein excommunicirter- Souverän zu seinem Volke, oder vielmehr das gläubige Volk zu seinem cxcommunicirten König kommt, eine so eigenthümliche und spinöse, daß der heilige Vater gewiß nur mit Zaudern diese Waffe gegen das Haupt des Sardenkönigs geschleudert hat. Ja, die Rücksichtnahme aus die katholischen Unterthanen hat die Excommunication des Königs überhaupt nicht in derjenigen Form erscheinen lassen, die man allgemein erwartete. Wir sahen voraus, daß Diejenigen, welche einen besonders feierlichen, von heiligen Schreck cinflößcnden Ccrcmonien begleiteten Act erwarteten, sich sehr enttäuscht sehen würden. Und doch brauchte man, um zu dieser Ueberzeuguug zu gelangen, nur die Natur der Excommu- uication selbst ein wenig in Betracht zu ziehen. Da die Gemein schaft der Gläubigen eine doppelte ist, eine religiöse geistige und eine politische bürgerliche, so sind die Folgen der Excommunication und zwar seit der Zeit der Apostel schon doppelier Art: Berau bung der Güter der geistigen Gemeinschaft, als des Gebrauchs der Sacrameute, des Gottesdienstes, des gemeinsamen Gebetes, des kirchlichen Begräbnisses re.: oder Beraubung der Güter der bürger lichen Gemeinschaft: des bürgerlichen Umgangs, des Grußes, des Gesprächs (Joh. «p. 2, 10), des Handels und Wandels, der Be kleidung eines Amtes re., und zwar unter Androhung der Strafe der kleinen Excommunication gegen Denjenigen, welcher mit einem Excommunicirten verkehrt. Nun wäre eS wohl unmöglich, Laß Unterthanen, die durch die Excommunication an und für sich nicht von der dem Souverän schuldigen Pflicht des Gehorsams und der Ehrfurcht entbunden werden können, alle diese bürgerlichen Folge» der Excommunication sollten tragen und fühlen müssen. In An betracht der Schwierigkeiten, welche aus diesen bürgerlichen Folgen der Excommunication entstehen, hat schon Gregor VII. in deeser Beziehung Milderung eintreten lassen, und Papst Martin V. hat zur Verhütung von Aergernissen auf dem Concil zu Konstanz fest gesetzt, daß die kleine Excommunication nur in dem Falle den mit einem Excommunicirten Umgang Pflegenden treffen solle, wenn Derjenige, mit welchem man Umgang gehabt, durch einen richter lichen Spruch namentlich excommunicirt und öffentlich als solcher bekannt gemachr worden war. Nun kann heutzutage gegen einen Souverän diese daclaratorische, namentliche Excommunication nicht leicht in Anwendung kommen, und wirklich war die gegen Napo leon I. ausgesprochene keine solche, und wie uns das heutige Te legramm meldet, ist die gegen Victor Emanuel ausgesprochene eben falls keine solche, und darum mußten die zum heiligen Schrecken der Excommunication sonst beigcgebenen Ceremonien, wie die nach und nach verlöschenden Kerzen rc. ebenfalls wegfallen. Die Wir kungen sind also zunächst und unmittelbar nur kirchlicher und gei stiger Natur." — Es erhellt aus dieser Bemerkung des in geist lichen Dingen kompetenten „Volksfreundes", daß die erfolgte Ex communication nicht der große Kirchenbann selbst ist, und daß PiuS IX. von einer Strafe Gebrauch gemacht, die noch Steigerungen zuläßt: große Excommunication, Anathema, Jnterdict; es geht fer ner daraus hervor, daß die verhängte Excommunication das Ver- hältniß der Unterthanen zu ihrem excommunicirten Fürsten in keiner Weise alterirt. Schweiz. Wie man dem Reuter'schen Bureau aus Wien vom 3. April meldet, werden die drei nordischen Höse sich nicht an einem Congreffe betheiligen, sondern auf dem gewöhnlichen diplomatischen Wege die Rechte der Schweiz wahrnehmen. .Paris, 3. April. (D. A. Z.) Hier erregt die Excommuni cation des Kaisers in den verschiedensten Schichten der Gesellschaft große Heiterkeit. Man geht gar nicht zu weit, wen» man. sagt, daß das, was für den Monarchen nach der Absicht Roms eine Strafe sein soll, diesem hier weit eher Sympathien gewonnen als abgewendet Hal. Aber die Regierung fühlt sich durch diese Maß regel beunruhigt; sie fürchtet den früher» oder später» Einfluß derselben auf das allgemeine Stimmrecht, das bisher noch nicht die Aufklärung der Zeit in sich ausgenommen hat; auch ist sie be müht, den Blitz des Vaticans abzuleiten und unschädlich zu mache». Der Moniteur vom 1. April brachte, wie man weiß, den Para graphen des Concordats in Erinnerung, daß keine schriftliche An ordnung des römischen Hoss, ohne die Erlaubniß der Regierung /dazu empfangen zu haben, veröffentlicht, gedruckt oder sonstwie in Ausübung gebracht werden dürfe. Doch hat man sich mit dieser kurzen Andeutung nicht begnügt und der Unterrichtsminister hat an die Bischöfe ein Rundschreiben gerichtet, in welchem ihnen auf das Strengste verboten wird, die Excommunicationsbulle in den Kirchen zu lesen oder lesen zu lassen. Die Regierung, so soll in dem Rundschreiben ausgesprochen sein, besteht auf dem Rechte, das ihr in dem Coucordate eingeräumt wird, und ist entschlossen, jeden Eingriff in dieses Recht pul der äußersten Strenge zu bestrafen. Ein Gerücht, mit welchem man sich in eingeweihten Kreisen trägt, macht ein außerordentliches Aussehen, und mit Recht; denn wenn dieses Gerücht begründet ist, so würde sich aus demselben auf einen bevorstehenden gänzlichen Bruch zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Tuilcriencabine: schließen lassen. Es wird nämlich versichert,' daß' die Regierung sich versiegelter Depeschen bemächtigt habe, welche aus Rom dem päpstlichen Nuntius vermittelst einer vielbekannten Vertrauensperson zugeschickt wurden; dieen Depeschen wäre die
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