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Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 24.02.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-02-24
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1878454692-186202243
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1878454692-18620224
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1878454692-18620224
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFreiberger Anzeiger und Tageblatt
- Jahr1862
- Monat1862-02
- Tag1862-02-24
- Monat1862-02
- Jahr1862
- Titel
- Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 24.02.1862
- Autor
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. n 4S Msstag, dkü LI. Fetm«. «lost. d«m«u»,mkt 5 Pf. WochRt. Erscheint tedm W,«^«»^ srilh » Uhr. Jusnate««. de» bi» Nachmittag» Z Uhr für die Höchste «scheinende SWim« , . ^angeNtNuoek. Ss 1862. «-S-— Tageblatt. Freiberger Anzeiger - AK^ gespaltene Zeile / ' .... .... . . Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts zu Freiberg, sowie der Königl. Gerichtsämter und der Stadträthe zu Freiberg, Sayda und Brand. Das neue sächsische ProeeßgeseH. Am 30. Dccember v. I. ist in unserem Vaterlande ein neues Gesetz erschienen, das den nächsten 1. März in Kraft tritt und das RechtSversabren in Processen oder Recht-streitigkeiten abkürzt, vereinfacht und weniger kostspielig macht. Bisher -vererbte mancher Advocat manchen Proceß, wenn auch nicht seinem Urenkel, doch nicht selten seinem Sohne, ohne daß er daran schuld war; denn das ganze RechtSverfahren nahm sich entsatzlich viel Zeit, die Fristen waren lang und zahlreich, dadurch aber zerrte sich ein Proceß Jahre lang hinaus und kostete verzweifelt viel Geld, selbst wenn eS sich nicht gerade um Tausende von Thalern handelte. Diesen Uebelstäuden soll und wird freilich erst eine neue Ordnung für den bürgerlichen Proceß gänzlich und gründlich abhelfen; da diese aber immer noch nicht zu Stande ist, so ist unterdessen obige» Gesetz erschienen, da» vorläufig dasselbe thut und nützt. Weil c« aber, wie gesagt, erst der Hundertste liest und der Zehnte versteht, so wollen wir versuchen, unfern Lesern dasselbe nach Kräften deutlich »zu machen. Zuerst ist Vie Summe für den sogenannten Bagatellproceß oder kleinere Schuldforderungen erhöht. Bisher war Bagatellsorderung, was sich höchstens auf 20 Thlr. belief; künftig ist dies jede Forderung bis SO Thlr. Kommt nun in einem Rechtsstreite svom 1. März an) über cine solche Bagatellforderung gleich im ersten Termine eia Vergleich zu Stande, so haben di« GerichtSämtkr dann von den streitenden Parteien gar keine Gerichtsgebühren zu fordern, nur baaren Verlag, Botenlöhne und Bestellgebühren müssen die Parteien bezahlen. Wer freilich dazu einen Advocate» nöthig hat, muß diesen bezahlen, und wer Unrecht behält im Proceß, kann auch nach Befinden der Gegenpart die Proceßkosten zurück,erstatten müssen. In solchen Bagatellsachen darf der Advocat, wenn der Streitgegenstand nicht mehr al» 20 Thlr. Werth hat, nicht mehr als 2V Ngr. bis zur BescheidSertheilung verlangen; beträgt aber der Streitpunkt zwischen 20 und SO Thlr., so kann er die Hälfte de» niedrigsten Gebührensatzes liguidiren, der in wichtigen Rechts sachen gestattet ist. Außer den Bagatellsachen giebts nun auch noch geringfügige Rechtssachen. Das waren bisher solche, die einen Werth von nicht über SO Thlr. hatten, oder wenn es sich um Lasten und Leistungen bandelte, die sich taziren ließen, und deren Nutzen nicht über 2 Thlr. jährlich abwarf. Weil nun der streitige Gegenstands« werth in einem Bagatellprozeß von 20 auf 50 Thlr. erhöht worden ist, so mußte der Gegenstandswerth in geringfügigen Sachen auch erhöht werden, und so ist denn vom 1. März an eine gerinfügig« Rechtssache cine folche, in der eS sich um eine Geldforderung bis zu 100 Thlr., oder eine Leistung von jährlich bis zu 4 Thlr. handelt. In diesen Streitsachen bleiben aber Stempel« und Se« richtSkosten, wie sie bisher waren, auch darf der Advocat in solchen Sachen eben so liguidiren, al» wenn eS wichtigere wären. Das Gesetz vom 30. December 1861 hat aber nicht bloS den kleinen Leuten und kleinen Geldforderungen Erleichterung »erschafft, e« hat auch in größeren Rechtssachen Abkür zungen in der Zeit geschafft. Wenn bisher Advocat und Ge« richtSamt 6 Wochen und S Tage Zeit ließen und hatten, um »ine Schrift einzureichen rc., find ihnen jetzt nur S WocheN gestattet. Zur Abnahme eine» Eide» brauchen künftig den Parteien nur 14 Tage Zeit gelassen zu werden. Ein NUhtil soll künftig spätesten» a» 8tcn Tage publicirt werben. Bisher mußte man jede« Punkt den Klage einzeln beantworten, und braucht fast Jeder und allemal dazu einen Advokaten; künftig kann der Beklagte selbst, abtp freilich muß rS deutlich und bestimmt sein, vor Gericht zu den" Acten geben, wie weit er die in der Klage angeführten Thatsachen und Gründe zugirbt oder leugnet. Bisher schrieben dir Advokatur Monate lang hüben und drüben 4—5 Mal hin und her. Der Eine gab die Klage ein, darauf der Andere di« Replik; darauf der Erstere die Duplik, darauf der Andere die Triplik und wohl gar der Erstere noch die Ouadruplik — künftig giebt'S blo» S Schriften. Der Beklagte muß sich in 6 Tagen, vom Terminstage an gerechnet, 'auf die Klage einlassen und seine Einwürfe dagegea eingeben (Exceptio«»- und EinlaffungSsatz); daraus hat der Kläger im,«rhalb 4Tagen, nachdem ihm dies« EiulassuugSschM zuges«rtigt ist, seine Replik und der Beklagte wieder innerhalb 4 Tagen seine' Duplik einzureichen. Die zeitherige Vorschrift, nach welcher der Kläger auf den EideSantrag über Exceptionen in größeren Rechts sachen sich nicht zu erklären brauchte, dann auf Beweis der AuS- ffucht erkannt, und dieser Beweis ost auch nur durch EideSantrag gefiihrt würde, — wodurch ein Monat« langer Aufenthalt im Gange der Rechtssache und tüchtige, unnöthige Kosten gemacht wurden — diese bisherige Vorschrift ist aufgehoben. Erklärt sich der Kläger binnen acht Tagen »ach Zustellung des Einlaffuug»- satzrS nicht, so wird der Eid für angenommen erachtet. Die erste Nachfrist zum Einreichen eines Beweise» oder Gegenbeweises, die zeither 6 Wochen und 3 Tage dauerte, darf nur drei Woche«, eine zweite und dritte je um 14 Tage dauern. Dadurch wird die Dauer eines Prozesse» viel abgekürzt. Eben so' dadurch, daß gar keine Production»« und Reproduk tions-Erkenntnisse mehr abgefaßt werden. Das Gericht hat über etwa offen gebliebene Streitfragen selbst Entschließung zu fasse» und diese den Bctheiligten mündlich oder schriftlich kund zu thu». Wer dagegen in 10 Tagen nicht appellirt, hat sich dem unter worfen. 7- Weiter! Zrither wurden Zeugen ohne Beisein der Ah- vocaten und Parteien verhört, dagegen die Einreichung allgemein«« und besonderer Fragestücke zugelaffen, wodurch die Streitfrage ost mehr verdunkelt als ausgehellt wurde. Künftig find nur allge meine Fragstücke über persönliche Verhältnisse der Zeugen zulässig, und der Gegner kann dafür dem Gerichte Umstände angeben, über welche er die Zeugen bei einzelnen B«wei»artikeln befragt zu sehen wünscht. Parteien und Advocate» haben künftig da» Reicht, dem Abhören der Zeugen beizuwohnen, können auch durch den Richter ErläuteruugSsragen thun. Auch bei dem schriftlichen Verfahren findet bedeutend<Z«itabkürzuug statt. Vermiether, die ihre, Abmiether wegen Räumung de» Mieth- local» verklagen wollen, können dich im Wege de» Bagatellprozesse» — billig! — thun. Der Beklagte kann sogar, weust er am Ge- richtSort« wohnt, ans den nächsten Tag, nachdem er den Bestell zettel erhalte», geladen werden, und hat nur 2 Tage Frist zur Räumung.
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