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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 41.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191701003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19170100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19170100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- fehlende Seiten: Seiten 211-214
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (23. August 1917)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 41.1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1917) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1917) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1917) 29
- AusgabeNr. 4 (14. Februar 1917) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1917) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1917) 73
- AusgabeNr. 7 (1. April 1917) 87
- AusgabeNr. 8 (15. April 1917) 107
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1917) 121
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1917) 137
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1917) 151
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1917) 165
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1917) 179
- AusgabeNr. 14 (12. Juli 1917) 195
- AusgabeNr. 15 (19. Juli 1917) 205
- AusgabeNr. 16 (26. Juli 1917) 209
- AusgabeNr. 17 (2. August 1917) 219
- AusgabeNr. 18 (9. August 1917) 223
- AusgabeNr. 19 (16. August 1917) 233
- AusgabeNr. 20 (23. August 1917) 237
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 237
- ArtikelAuszug aus dem Bericht über die vierzigste ... 238
- ArtikelAkustische und optische Phänomene beim Schießen der Artillerie 239
- ArtikelDie Ersatzteile für Goldwaren-Reparaturen 240
- ArtikelEinladung zur Beteiligung an der fünfunddreißigsten ... 241
- ArtikelDer Duplexgang (Fortsetzung und Schluß zu Seite 227) 242
- ArtikelÜber Uhrenfabrikation zur Zeit Friedrich des Großen 243
- ArtikelVermischtes 244
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 246
- ArtikelBriefkasten 246
- AusgabeNr. 21 (30. August 1917) 247
- AusgabeNr. 22 (6. September 1917) 251
- AusgabeNr. 23 (13. September 1917) 261
- AusgabeNr. 24 (20. September 1917) 267
- AusgabeNr. 25 (27. September 1917) 277
- AusgabeNr. 26 (4. Oktober 1917) 283
- AusgabeNr. 27 (11. Oktober 1917) 293
- AusgabeNr. 28 (18. Oktober 1917) 295
- AusgabeNr. 29 (25. Oktober 1917) 303
- AusgabeNr. 30 (1. November 1917) 305
- AusgabeNr. 31 (8. November 1917) 313
- AusgabeNr. 32 (15. November 1917) 315
- AusgabeNr. 33 (22. November 1917) 323
- AusgabeNr. 34 (29. November 1917) 325
- AusgabeNr. 35 (6. Dezember 1917) 335
- AusgabeNr. 36 (13. Dezember 1917) 339
- AusgabeNr. 37 (20. Dezember 1917) 347
- BandBand 41.1917 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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244 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 20 VERMISCHTES Die Uhreneinfuhr aus der Schweiz. Nach den im Handelsabkommen festgelegten Bestimmungen sollten für 4,5 Millionen Frank Uhren nach Deutschland hereingelassen werden, und zwar Taschenuhren in Metall für 3 375 000 Frank, silberne und plattierte Uhren für 750 000 Frank und goldene Uhren für 375 000 Frank. <( Nach einer Aufstellung, die in der „Federation Horlogere ver öffentlicht ist, hat, wenn man die den Banken zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellten Wechsel als Grundlage ansieht, der Kanton Bern für 1529 000 Frank, der Kanton Solothurn für 1 452 000 Frank, der Kanton Neuchätel für 1 034 000 Frank ausgeführt; die anderen Kantone haben zusammen für 655 000 Frank nach Deutschland ausgeführt. Das macht zusammen 4 670 000 Frank; somit wäre das Kontingent bereits um 170 000 Frank überschritten. Soweit die uns bisher zugegangenen Mitteilungen erkennen liefen, soll aber das Kontingent noch gar nicht erschöpft worden sein und der Wertbetrag der eingeführten Uhren erst 3 000 000 Frank betragen. Worauf dieser Unterschied in den Zusammenstellungen zurückzuführen ist, ist zur Zeit noch nicht festzustellen. Wahrscheinlich wird bei der Aufstellung der Statistik genau so, wie es bei der Auslegung des Handelsvertrages der Fall war, hüben und drüben die Einfuhr unter verschiedenen Gesichtswinkeln betrachtet. Die Westschweizer Fabrikanten, die sich bisher die erdenklichste Mühe gaben, ihre Ware nach Deutschland nur gegen Barzahlung, und zwar gegen recht gute, abzugeben, scheinen sich endlich nach und nach daran zu gewöhnen, auch die deutschen Wünsche zu berück sichtigen. Zum Tode Strassers. Von Herrn Richard Lange, dem Ehren vorsitzenden des Aufsichtsrates der Deutschen Uhrmacherschule aj. Glashütte ging uns folgende Zuschrift zu: An die Redaktion der Deutschen Uhrmacher-Zeitung in Berlin. Sehr geehrte Herren] Auf dringenden ärztlichen Rat im Herzheilbad Kudowa weilend, erhielt ich die Trauerbotschaft von dem Ableben meines lieben Freundes, unseres hochverehrten Professor Strasser. Traf mich auch die Nachricht bei der Kenntnis seiner schweren Erkrankung nicht unvorbereitet, so war ich doch aufs tiefste erschüttert über den Heimgang dieses außerge wöhnlich begabten Mannes, und ich habe schmerzlich bedauert, ihm nicht das lebte Geleite geben und Abschiedsworte an seiner Bahre sprechen zu können. Was er uns war, kann ich nur annähernd schildern. Ausgestattet mit außergewöhnlich umfangreichem tiefen Wissen und besonderen Kenntnissen, die er sich selbst in harter Arbeit, zäher Ausdauer, oft in nächtlichen Stunden angeeignet hat, war er eine Leuchte in unserem Berufe, anerkannt und gewürdigt von ersten Größen der Wissenschaft, anerkannt und hochgeschäßt von uns und seinen Schülern, hat er treu gewirkt zur Ehre und zum Ruhme unserer Schule. Und seine zahl reichen Schüler, denen er nicht nur hervorragender Lehrer, sondern auch Freund und Berater war, verdanken ihm einen reichen Schaß ihres — seines Wissens, und dankerfüllt blicken sie mit uns zu rück auf seine außergewöhnliche Befähigung und Begabung, auf seine meisterhaften Berechnungen und Konstruktionen. Das war er uns, unserer Schule und unserem Berufe. Mir war er mehr. Mir war er troß mancher Meinungsverschiedenheiten ein treuer beständiger Freund, in Freud und Leid, bis zum Tode, der sein Gedächtnis nicht auslöscht; denn der Name Strasser wird der Nach welt erhalten bleiben als einer der bedeutendsten und größten unseres Berufes. - Ri f h -im an g e: - Friß Huguenin t. Am 10. August starb nach kurzer Krankheit Fritz Huguenin in Chaux-de-Fonds in seinem siebzigsten Lebensjahre. Der Verstorbene gehörte zu den einflußreichsten schweizerischen Uhrenfabrikanten, in deren Organisation er hervor ragende Ämter bekleidete. Er wurde der Leiter des Fachblattes „La Federation Horlogere“, das sich unter ihm zum offiziellen Organ der westschweizerischen Uhrenindustrie entwickelte. Es unterliegt keinem Zweifel, daß Friß Huguenin ein Mann von bedeutenden Fähig keiten war. Daß seine Sympathien durchaus „westschweizerisch“ orientiert waren, darf uns nicht weiter wunder nehmen. Der Fortbildungsschul-Zwang. Nach § 127 G. O. ist der Lehrherr verpflichtet, den Lehrling zum Besuch der Fortbildungsschule anzu halten und seinen Schulbesuch zu überwachen. Ein Meister, der wegen der Verleßung dieser Bestimmung angeklagt war, bezog sich auf den § 120 G. O., dem zufolge die betreffende Verpflichtung nur gegenüber Lehrlingen unter achtzehn Jahren gelte, während sein Lehrling dieses Alter überschritten habe. In der ersten Instanz wurde der Lehrherr freigesprochen. Der Staatsanwalt legte Revision ein, mit der Be gründung, daß § 127 maßgebend sei, in dem das Alter des Lehrlings gar nicht erwähnt werde. Das Oberlandesgericht in Posen bestätigte jedoch das freisprechende Urteil. Der § 120 Abs. 3 der Gewerbe ordnung, der über das Verhältnis der gewerblichen Arbeiter, zu denen auch die Lehrlinge gehören, allgemeine Grundsäße aufstellt, be schränke die Pflicht zum Besuche der Fortbildungsschule auf Personen unter achtzehn Jahren, und es ist nirgends im Geseß gesagt, daß diese Altersgrenze für Lehrlinge außer Anwendung geseßt werde. Mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres fällt also die Pflicht des Lehrlings zum Besuch der Fortbildungsschule fort. Man muß sich zu helfen wissenl Von dem durch den Krieg in Mitleidenschaft gezogenen Kollegen M. erhielten wir eine Zuschrift, die ein lehrreiches Beispiel dafür gibt, wie man, statt mutlos zu werden, den Kampf ums Dasein aufnehmen und führen soll. Herr M. hatte in seiner Kleinstadt ein gut gehendes Geschäft in Gang gebracht. Der Krieg verminderte den Verdienst sehr bald, und als gar noch der Mieter des Herrn M. eingezogen wurde, hatte dieser auch noch die Zinsenlast für das ganze Grundstück allein zu tragen. Kurz ent schlossen ging Herr M nach einer Großstadt, um in eine Munitions fabrik einzutreten. Hier stieg sein Anfangslohn von 45 bald auf 80 Mark, zeitweise selbst auf 96 Mark. Er wurde, natürlich nicht „von selbst“, sondern infolge eisernen Fleißes Vorarbeiter. Seine Frau führte das darniederliegende Geschäft weiter, indem sie die einlaufenden Reparaturen außer dem Hause besorgen ließ. So besserte sich die Lage allmählich, bis Herr M. wieder in sein Geschäft zurückkehren konnte. Wir veröffentlichen diesen einen Fall nur zu dem Zwecke, um mutlos werdenden Kollegen einen Weg zu zeigen, der, so nahe er liegt, von vielen leider nicht beschriften wird. Ermittelungs-Sache. In einer Ermittelungs-Sache ist es von Wich tigkeit, den Besißer der folgenden Uhr festzustellen: Double-Anker- Savonnette-Herrenuhr, 7 Steine; im hinteren Deckel eingekraßt das Zeichen X 5898. Zweckdienliche Mitteilungen werden an Herrn Kol legen MaxNeumanninFalkensteinimVogiland erbeten. Reparaturen nicht ohne Marke herausgeben! Wir haben schon im Artikel „Deutscher Uhrmacher-Bund“ der Nr. 13 unseres Blattes ge legentlich die Mahnung ausgesprochen, Reparaturen nur gegen Rück gabe der Marke auszuhändigen; heute sehen wir uns veranlaßt, diese Mahnung mit allem Nachdruck zu wiederholen. Es kommt ver hältnismäßig auffallend häufig vor, daß Reparaturen von Personen abgeholt werden, die zum Abholen gar nicht berechtigt waren und sich auf irgend eine Weise Kenntnis der Sachlage verschafft haben. Manche Vorkommnisse scheinen sogar darauf hinzudeuten, daß sich ein neues Schwindelsystem auszubilden beginnt, bei dem Schwindler berufsmäßig auf die Erlangung von Reparaturen ausgehen, die ihnen nicht gehören. Die Gauner dieser Art bauen auf das unbegreifliche Vertrauen solcher Kollegen, die sich ohne Reparatur-Marken be helfen. Darum, im eigenen Interesse und im Interesse der Kundschaft: Nehmt Reparaturen nur gegen Marke an und gebt sie nur gegen diese Marke wieder heraus! Ein nichtiger Vertrag. Bekanntlich sind nach § 138 BGB. Rechts geschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig. Unter diesem Gesichtspunkt sind vornehmlich Wuchergeschäfte zu beurteilen, dann aber auch ganz allgemein alle Geschäfte, die den einen Kontrahenten in einer solchen Weise knebeln, daß er zu einem bloßen Objekt der Willkür des anderen Teiles wird. Der Fabrikant N. in A. hatte mit einer Geldschrank-Firma einen Vertrag geschlossen, dem zufolge er der leßteren weitestgehende Rechte über sein eigenes Unternehmen einräumte. Als Entgelt über nahm die Gesellschaft u. a. das Bonitäts- und Zahlungsrisiko. In der Folge zweifelte N. die Giltigkeit des Vertrages an, was die Gesell schaft veranlaßte, Klage auf Feststellung zu erheben, daß der Vertrag giltig sei. Nachdem das Landgericht Hamburg der Klage stattgegeben hatte, da zwar die dem Beklagten aufgebürdeten Pflichten drückend, dem gegenüber aber auch die ihm eingeräumten Vorteile entsprechend groß seien, erkannte das Hanseatische Oberlandesgericht im ent- gegengeseßten Sinne. Aus der Begründung der Berufungsinstanz ist folgendes bemerkenswert: Das der Klägerin eingeräumte Redit des ausschließlichen Allein verkaufs aller Fabrikate des Beklagten geht so weit, daß es geeignet ist, den selbständigen Geschäftsbetrieb des Beklagten, wenn nicht zu unterbinden, so doch jeglicher Entwickelungsmöglichkeit zu be rauben. Klägerin ist z. B. in der Lage, dem Beklagten jahrelange Kunden, indem sie ihnen eine Offerte schidci, für die Zukunft zu nehmen und auf sich überzuführen. Das wird der Klägerin noch dadurch er leichtert, daß der Beklagte auch innerhalb des ihm verbliebenen Kreises niemandem billigere Preise und bessere Konditionen einräumen kann als der Klägerin, die hierdurch die Möglichkeit gewinnt, ihn bei seinen eigenen Kunden mit seiner eigenen Ware aus dem Felde zu schlagen, während dem Beklagten die Neueinführung seiner Fabrikate auf noch nicht bearbeitem Boden so gut wie unterbunden wird. Die Alleinverkaufspflicht des Beklagten würde viel von ihrem Drucke ver-
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