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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 37.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-193001002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original fehlen viele Seiten.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 32 (2. August 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerrundschau für August 1930
- Autor
- Brönner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 37.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ArtikelAnzeige XII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- AusgabeNr. 2 (4. Januar 1930) 21
- AusgabeNr. 3 (11. Januar 1930) 37
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1930) 57
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1930) 75
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1930) 99
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1930) 119
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1930) 141
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1930) 159
- AusgabeNr. 10 (1. März 1930) 179
- AusgabeNr. 11 (8. März 1930) 195
- AusgabeNr. 12 (15. März 1930) 213
- AusgabeNr. 13 (22. März 1930) 229
- AusgabeNr. 14 (1. April 1930) 249
- AusgabeNr. 15 (5. April 1930) 265
- AusgabeNr. 16 (12. April 1930) 295
- AusgabeNr. 17 (19. April 1930) 311
- AusgabeNr. 18 (26. April 1930) 333
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1930) 351
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1930) 371
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1930) 389
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1930) 413
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1930) 427
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1930) 447
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1930) 463
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1930) 483
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1930) 501
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1930) 523
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1930) 539
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1930) 561
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1930) 585
- AusgabeNr. 32 (2. August 1930) 603
- ArtikelWas die Reichstagung brachte 603
- ArtikelBunte Blätter (Fortsetzung zu Seite 528) 605
- ArtikelSteuerrundschau für August 1930 607
- ArtikelDer deutsche Außenhandel mit Uhren im Monat Juni 1930 608
- ArtikelVon der Taschenuhr zur Armbanduhr (Fortsetzung zu Seite 570) 609
- ArtikelDie schweizerische Uhrenindustrie im 1. Halbjahr 1930 610
- ArtikelZugfederbrüche durch Benetzungsermüdung? 611
- ArtikelAus der Optik 612
- ArtikelVerschiedenes 613
- ArtikelPersonalien 615
- ArtikelHandels-Nachrichten 615
- ArtikelFragen und Antworten 616
- ArtikelAus dem Vereinsleben 617
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher ... 618
- AusgabeNr. 33 (9. August 1930) 619
- AusgabeNr. 34 (16. August 1930) 639
- AusgabeNr. 35 (23. August 1930) 655
- AusgabeNr. 36 (30. August 1930) 675
- AusgabeNr. 37 (6. September 1930) 691
- AusgabeNr. 38 (13. September 1930) 711
- AusgabeNr. 39 (20. September 1930) 727
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1930) 747
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1930) 765
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1930) 783
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1930) 801
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1930) 821
- AusgabeNr. 45 (1. November 1930) 837
- AusgabeNr. 46 (8. November 1930) 857
- AusgabeNr. 47 (15. November 1930) 873
- AusgabeNr. 48 (22. November 1930) 893
- AusgabeNr. 49 (29. November 1930) 909
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1930) 929
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1930) 945
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1930) 965
- BandBand 37.1930 I
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
- Autor
- Links
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Steuerrundschau für August 1930 Von Steuersyndikus Dr. jur. et rer. pol. Brönner D ie am 15. August fällige dritte Vorauszahlung auf die Vermögenssteuer 1930 richtet sich nach dem zuleßt zugestellten Vermögenssteuerbescheid, regelmäßig also dem Vermögenssteuerbescheid für 1929, in dem die Vor auszahlungen für 1930 festgeseßt sind. Der Vermögens steuer liegt immer noch der Vermögensstand vom 1. Januar 1928 zugrunde, sofern nicht der Steuerpflichtige auf einen späteren Zeitpunkt der Jahre 1928, 1929 oder 1930 Neu feststellung seines Vermögens beantragt hat. Vorausseßung hierfür ist, daß sich das Vermögen gegen früher infolge besonderer Umstände um mehr als den 5. Teil oder um mehr als 100000 RM gemindert hat. Ist eine derartige Neuveranlagung bereits durchgeführt, so wird sie auch für die am 15. August fällige Vorauszahlung maßgebend sein. Ist dagegen bisher lediglich ein Antrag gestellt, der neue Vermögenssteuerbescheid aber noch nicht zugegangen, so bleibt nunmehr nichts anderes übrig, als Stundung eines der Vermögensminderung entsprechenden Teils, der fälli gen Vorauszahlung aus Billigkeitsgründen zu beantragen. Am 15. August wird auch die Hälfte der nächsten Auf bringungsleistungen fällig und zwar in Höhe von 6,1 v. T. des aufbringungspflichtigen Betriebsvermögens (erster Teilbetrag für das Rechnungsjahr 1930 gemäß Ver ordnung vom 1. Juli 1930). Bekanntlich ist die Industrie belastung den Reparationsmächten gegenüber zwar er loschen; die Aufbringungslast soll aber bei der Finanznot des Reichs erst im Laufe der nächsten Jahre allmählich ab gebaut werden. Daß steuerfreie Zwischenhandelsumsätze auch bei Werklieferungen möglich sind, hat der Reichsfinanzhof in neuerer Zeit wiederholt anerkannt. Vorausseßung für einen steuerfreien Zwischenhandelsumsaß ist, daß der Ge werbetreibende an den betreffenden Gegenständen, die ihm von dritter Seite geliefert sein müssen, den Besiß ledig lich zum Zwecke ihrer Weiterbeförderung an den Kunden erlangt. Muß dagegen z. B. der Handwerker die betreffen den Gegenstände einbauen oder dgl., also Handlungen mit ihnen vornehmen, die über eine Beförderung hinausgehen, so tritt Umsaßsteuerpflicht für ihn ein. In manchen Fällen läßt ein Gewerbetreibender die Gegenstände von einem Dritten liefern und auch von diesem einbauen oder sonst anbringen. In diesen Fällen ist nach neuen Entscheidungen (vgl. z. B. Urteil vom 11. April 1930; V A 786/29) die Umsaß- steuerfreiheit für den Gewerbetreibenden, der bei der An bringung oder dem Einbau der Gegenstände in keiner Weise mitgewirkt hat, anerkannt. Die Steuerbefreiung ist z. B. zu gebilligt für Fälle, in denen Fenster durch einen Dritten geliefert und eingeseßt sowie auch in Fällen, in denen Schlosserarbeiten von anderer Seite geliefert und eingefügt wurden. Derartige Beispiele von Werklieferungen, die also ebenfalls unter den Begriff des steuerfreien Zwischen handels fallen können, lassen sich ohne weiteres vermehren. Die Nichtabführung von Sozialversicherungs beiträgen hat nach amtlichen Verfügungen in der leßten Zejt einen derartigen Umfang erreicht, daß die geseß- m ?ßige Durchführung der Sozialversicherung gefährdet wird. Die Strafverfolgungsbehörden sind bereits in Preu ßen angewiesen, die Nichtabführung von Sozialversiche rungsbeiträgen wirksamer zu bekämpfen. Auch bei a ,^™ ng uu w j? rigkeiten mub der Arbeitgeber von den Gehalts- und Lohnbeträgen stets die Sozial- aphpr trä ? e einbehalten. Nur wenn der Arbeit- Vprfiiaiin.Tv, S t ° ,P Q n j^ en Geldbetrag zur Lohnzahlung zur Shalt dPr Arhf? £ 1CSer gerade für den notdürftigen Un- tnna dp?ln^? - e u mer reicht ’ darf er von der Einbehal- lnhn Jnll an^im rSI T^ sbeiträge abs ehen und den Teil- lohnvollauszahlen, weil in einem solchen Falle der Not stand der Arbeiter dem Anspruch der Kasse vorgeht (Urteil des Kammergerichts vom 20. Dezember 1928; IV S. 206/28). Über die Zulässigkeit eines Verlustabzuges aus 1928 bei der Einkommensteuerveranlagung 1929 treten bei den Steuerpflichtigen vielfach Zweifel auf. Zu beachten ist vor allem, daß nur ein für 1928 unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften buchmäßig ausgewiesener (ver einfachte Buchführung genügt!) Jahresverlust abzugsfähig ist. Waren die Privatentnahmen über Unkosten verbucht und ergab sich bei ihrer Hinzurechnung für 1928 steuerlich ein Gewinn, so liegt ein vom Einkommen des Jahres 1929 abseßbarer Verlust nicht vor. Lediglich wenn die Privat entnahmen 1928, wie es den steuerlichen Vorschriften entspricht, unmittelbar über Kapitalkonto oder über Pri vatkonto verbucht wurden, ist der buchmäßig für 1928 ausgewiesene Verlust auch steuerlich als ein solcher vom Finanzamt anzuerkennen. Auf die übrigen Vorausseßungen des Verlustabzuges wurde in Nr. 24 der Uhrmacher-Woche S. 457 näher eingegangen. Bei den gegenwärtigen Einkommensteuer-Veranlagun gen sind manche Steuerpflichtige dadurch überrascht, daß das Finanzamt ihnen die Erstattung von Steuerabzugs beträgen vom Kapitalerträge — nicht ganz zutreffend meist Kapitalertragssteuer genannt — verweigert, die ihnen von Dividenden, Zinsen od. dgl. seitens der Bank, des Schuldners usw. einbehalten sind. Der Steuerabzug vom Kapitalerträge wird nach der Rechtsprechung des Reichs finanzhofs nur erstattet, wenn die Roheinnahmen, nicht etwa das Reineinkommen des Steuerpflichtigen nicht mehr als 1300 RM im Jahre betragen haben; dieser Freibetrag erhöht sich lediglich nach der Anzahl der etwa vorhandenen Familienangehörigen um wenige hundert RM. Die Folge ist, daß zwar Kapitalrentner, deren Roheinnahmen im wesentlichen Reineinkommen bildet, Erstattung des Steuer abzuges vom Kapitalerträge bei geringem Einkommen durchseßen können. Der Gewerbetreibende, Landwirt, Hausbesißer od. dgl. kann aber selbst dann, wenn er einen Verlust gehabt hat, Erstattung meist nicht erreichen, weil seine Roheinnahmen 1300 RM überschritten haben. Mit Recht wird diese Rechtslage, die übrigens auch dem Wort laut des Einkommensteuergeseßes nicht entspricht, als unbillig empfunden. Es erscheint erforderlich, daß das Ge- seß in der Weise geändert wird, daß die Höhe des Rein einkommens und nicht.der Roheinnahmen entscheidet. Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß eine Erstat tung von Kapitalertragssteuer auch nur stattfindet, wenn es sich um Beträge von mindestens 20 RM jährlich handelt. Für weite Kreise des Mittelstandes von Interesse ist eine neue Entscheidung des Reichsfinanzhofs, wonach die Ehefrau auch dann von der Lohnsteuer nicht betroffen wird, wenn sie für ihre Tätigkeit im Betriebe des Mannes kraft ausdrücklicher Vereinbarung regelmäßig Gehalt, Lohn od. dgl. bezieht. Der Reichsfinanzhof hat sich in dieser Hinsicht mit der Auffassung des pr. Oberverwaltungs gerichts ausdrücklich in Widerspruch geseßt, das die Ab zugsfähigkeit des vom Betriebsinhaber mit seiner Ehefrau ausdrücklich vereinbarten Gehalts mit gewissen Einschrän kungen anerkennt. Die Entscheidung des Reichsfinanzhofs ist zunächst nur für die Einkommensteuer und nicht auch für die Gewerbesteuern der Länder von Bedeutung. Immer hin muß damit gerechnet werden, daß die Gewerbesteuer behörden künftig größere Schwierigkeiten bei der Ab- seßung von Gehaltsbezügen der Ehefrau machen werden. Den Steuerpflichtigen wird hier nichts anderes übrig blei ben, als Rechtsmittel einzulegen. Voraussichtlich wird das Oberverwaltungsgericht bald Gelegenheit nehmen, sich mit der Auffassung des Reichsfinanzhofs auseinanderzuseßen. Uf)rmad)er! < 23erü<fftd)ttgt bei Q/inMufen ötejentgen ^trmen, tue ftd) treu an tue 0epf(ogent)etten unfere^ ‘S'acbe^ baft en • Nr. 32. 1930 ■ Die UhrTnacher- Woche ßQ7
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