XXXVI Die Einkünfte, welche die Landesherren aus den verliehenen Gruben zogen und die in ihrer Gesammtheit wohl zuweilen als Urbar bezeichnet werden 1 ), waren theils direkte, theils indirekte. Erstere flössen aus ihren Mitbaurechten und aus dem Zehnten, letztere aus dem Münzrecht. Es ist wohl kaum zu bezweifeln, daß in der ältesten Zeit die Landesherren ihr aus dem Wesen des Regals leicht erklärliches Mit baurecht ausgeübt haben, indem sie an neuentdeckten Gruben, welche guten Gewinn versprachen, ihr „Frohntheil“, nämlich „die dritte Schicht“, mitbauten 2 ). Auch die Lehen, che auf beiden Seiten des neuen Grubenfeldes dem Markgrafen und der Markgräfin zu vermessen waren 3 ), mögen sie ursprünglich auf eigene Rechnung abgebaut haben. Einen historischen Beleg finden wir jedoch weder für das eine noch ' A‘ as andere 4 ); wahrscheinlich trat schon früh an die Stelle des Mit- baurechts da s Recht auf eine bestimmte Abgabe von der Ausbeute. i •«. 2 W ' = 6r ’ iern = tragen ’ also Ertrag; vergl. Lexer Mhd. Wörterb. 2,2000. Verth Bergmann. Wörterbuch 517. Daß dieses später mit Zehnten gleichbedeutende Wort ursprünglich einen weiteren Sinn hatte, ergeben Ausdrücke wie allen nuczcze des vorgenanten bercwerglces die zu der urbar gehören Frb. UB. II, 8, sowie der Um stand, daß bei Verpfändungen und Verleihungen der gesammten Erträgnisse des Bergbaus oder gewisser Antheile an demselben diese als muncze und urbar zu sammengefaßt werden (a. a. 0. 13 u. ö.). Vergl. auch de urburia, decima et moneta rb. LB. I, <4 36, wo doch wohl der allgemeinere Begriff vorangestellt ist. So decken sich auch die Ausdrücke urbarer und deämator oder Zehntner keineswegs; der letztere ist der mit der Erhebung des Zehnten beauftragte Beamte, während Urburer die Pfandbesitzer oder Pächter der Bergwerkseinkünfte genannt wurden (z. B. die Münzmeister Thomasin Frb. UB. I, 73 18, Nicol. Monhaupt Cod. dipl. Sax. reg. ü. 6,20, Augustin u. Niel, von Florenz Frb. UB. II, 24). ä ) Vergl. oben S. XXXI. 3 ) Vergl. ebenda. 4 ) In einer Rechnung des Münzmeisters Niel. Monhaupt von 1354 erscheint der Posten percepta fronteyl 13ß 9 gr. (Frb. UB. II, 376 11 ). Dies ist die einzige urkundliche Erwähnung des Frohntheils, das damals also eine Geldabgabe gewesen zu sein scheint. In den Österreich. Landen hieß bis in die neueste Zeit die dem Zehnten entsprechende, auch Urbar genannte Abgabe „Frohne“, „Bergwerks- frohne“ u. ä., vergl. v. Scheuchenstuel Idioticon der Österreich. Berg- und Hütten- sprache (Wien 1856) 32, Hartmann Handwörterb. d. Berg-, Hütten- u. Salzwerks kunde I (V eimar 1859), 148, Leuthold Das österr. Bergrecht (Prag u. Leipzig 1887) 240. Auch in Baiern hieß der Zehnte Frohne, vergl. Hartw. Peetz Volkswissen- schaftl. Studien 30. 43. Das „Fronteil“ im Sehwarzwalde: Zeitschr.f.Bergr. 11,211 f.