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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.07.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-07-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186207298
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620729
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620729
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-07
- Tag1862-07-29
- Monat1862-07
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.07.1862
- Autor
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. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts and des Raths der Stadt Leipzig. Bekanntmachung. Die Fleif Grsten künf Miethlustige , . ^ ^ r-.- v finden, chre Gebote zu thun und darauf welterer Beschlußsasfung des RatheS, welchem die sowie jede sonstige Entschließung Vorbehalten bleibt, sich zu gewärtigen. Die LicitationS- und Mtethbedingungen liegen an Ratbtzstelle zur Einsteyt aus. ^ Leipzig, den 22. Juli 1862. Dss RkthS der Stadt Leipzig Finanz-Deputation. Vas Gesetz, die Militatrgerichtsverfassung betreffend, vom 23. April 1862. Das vor wenigen Tagen publicirte Gesetz, die Militärgerichts- V Staatsbürger, welchen Militairpersonen als Schuldner gegenüber- ftehen, in einer Weise, daß es, namentlich denen, welche das Gesetz- und Verordnungsblatt nicht halten, gleichwohl aber mit der neuen organischen Gesetzgebung sich wenigsten« einigermaßen vertraut machen wollen, wünfchenSwerth erscheinen muß, den Hauptinhalt diese- Gesetzes kennen zu lernen. Wir wollen es daher versuchen, denselben in Folgendem in der Kürze zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Der erste Abschnitt handelt von den zu Ausübung der MilitairgerichtSbarkeit bestellten Behörden. Die untere, Instanz bilden wie zeither die Kriegsgerichte, und zwar je eines für jede Linieninfanterie- und eines für die Iägerbrigade, je eines für jedes Reiterregiment, eines für das Artilleriecorps, eine« für das CadettencorpS und die Artillerieschule, eines für die Festung Königstein, so wie nächftdem das Stabskriegsgericht zu Dresden, welches zugleich das Gouvernementsgericht bildet (tz. 1). Für jedes Kriegsgericht, beziehentlich wenn eine nach tz. 3 zulässige Com- binirung mehrerer stattfindet, für diese, ist ein mit OfficierSrang angestellter Auditeur, unter Beigebung des erforderlichen Expeditions personals, bestellt (tz. 4). Der Auditeur ist für di^ Gesetzlichkeit der untergerichtlichen Beschlüße mit Ausnahme jedoch der von einem Spruchknegsgerichte ausgehenden allein verantwortlich mid deshalb in amtlicher Beziehung von dem für die Person ihm dienstlich Vorgesetzten Commandanten unabhängig, wiewohl der letztere, aus Rücksicht auf das Interesse de- Dienste«, von dem Gange der gerichtlichen Geschäfte in Kenntniß zu erhalten und ihm die an Militairpersonen gerichteten, bez. dergleichen Personen betreffenden! Verfügungen und Erkenntnisse mit alleiniger Ausnahme der von dazu Officiere und bez. Unteroffic commändirt, ohne daß es einer eidlichen Verpflichtung hierzu bedarf. Sie müssen jedoch das Alter von achtzehn Jahren erfüllt haben und eS muß sich unter ihnen stets wenigstens ein Officier befinden. Dagegen find zu Verhandlungen, die eine Person vom OfficierS-1 stände oder Range betreffen, in der Regel nur Officiere zu com- mandiren. Als Oberbehörden bestehen das Oberkriegsgericht, da- AppellationSgericht zu Dresden, da« OberappellationSgericht, die Ministerien des Krieg« und der Justiz, das Feldoberkriegsgetichk (§- w). „ Das OberkriegSgericht, welches seinen Sitz in Dresden hat, besteht au« dem Generalauditeur als Direktor, einem Ober- kriegSgerichtSrathe, einigen Räthen deS OberappellationSgericht- uNd' Uv« auf Zeit commandirten dienstleistenden Stabsofficierttt. Diej BortrLge werden durch die rechtskundigen Mitglieder abgehalten, j welchen auch die Abfassung der Erkenntnisse und anderer wichtiger Arbeite» obliegt (tz. 12 u. 13). Dasselbe ist Dienstbehörde für das ihm beigeordnete Canzlei-, so wie für das ständige unter gerichtliche Personal, Aufsichtsbehörde über die unteren Kriegsgerichte (Ueberwachung der Geschäftsführung nach allen Richtungen) ent scheidende Behörde in militairgerichtlichen Strafsachen, nach den näheren Bestimmungen der Militairstrafproceßordnung; außerdem kommt ihm die VortragSerstattung an die Vorgesetzten Ministerien in einzelnen Strafrechtssachen der Militairpersvnen, als auch über Gegenstände der MilitairgerichtSpflege im Allgemeinen und das Befugniß zu, verwirkte gemeine Strafen in Militairstrafen zu ver wandeln, insofern die letzteren die Grenzen des den untern Kriegs richten zustehenden StrafverwandlunaSrechtS überschreiten und die erwandluNg überhaupt zulässig ist (tz. 14). In den bei den Kriegsgerichten anhängigen bürgerlichen Rechtssachen istdaSAppellationSgerichtzü Dresden die zweite, das OberappellationSgericht die dritte Instanz; Beschwerden in einzelnen noch nicht beendigten Civilrechtssachen gehören jedoch vor das Oberkriegsgericht (tz. 16). Dem Kriegsgerichte und dem Oberkriegsgerichte ist, als An- stelluNgS- und Dienst-, so wie im Allgenieinen als Aufsichtsbehörde das Krieg «Ministerium vorgesetzt. Dasselbe ist auch in Bezug lauf Polizei- und Verwaltungssachen zu allen höheren Ent scheidungen allein zuständig und sind ihm in Betreff dieser Sachen I die Kriegsgerichte unmittelbar unterstellt (tz. 17). Von dem für die saüf den Kriegsfuß gesetzten Truppen zu bestellenden Feldobe r- kriegsgerichte und dessen Zusammensetzung handelt tz. 18. Anlavgend den im zweiten Abschnitte behandelten Umfang der MilitairgerichtSbarkeit, so erstreckt sich solche nach tz. 19, der Regel nach, über alle im Dienst des Königs von Sachsen be findlichen Militair- und unter gewissen Voraussetzungen über die in späteren tztz. angeführten anderen Personen. Sie umfaßt dem Gegenstand nach die Straf- und bürgerliche Rechtspflege, so wie das Verfahren in Polizei- und andern Verwaltungssachen. Eine gültige Prorogation des Gerichtsstandes kann weder den Militär gerichten gegenüber von Civilpersonen, noch den Civilgerichten gegenüber von Militairgerichtsbefohlenen und zwar weder ausdrück lich, noch stillschweigend, noch auch in Folge eines Irrthums statt- sinden, (letztere- ^ . Militairperson so konnte selbst nach entdecktem Irrthume das ganze Verfahren sammt dem Ürthel cassirt werden). tz. 21 flg. enthalten eine genaue Aufzeichnung Derjenigen, welche als Militairpersonen im Sinne des tz. 19 anzufehen sind. Bei den hierzu gleichstes zu rechnenden Kriegsreservisten finden verschiedene Unterscheidungen statt. Sie haben nci nterscheidungen statt. Sie haben nämlich 1) den unbeschrankten MilitairgerichtSftand, so lange sie, wäh rend die Armee auf den Kriegsfuß gesetzt ist, zum activen Dienst en einberufen find; dagegen stehn sie 2) außerhalb de- vorgedachten Falles nur in StrafrechtSsach ie» Militair verbrechen unter Militair-, hinsichtlich aller übrigen »sachen aber unter Eivilgericht-barkeit — (vergl. tz. 25—28). wm ständigen Urlaube zeitweilig zum Behüfe der Uebung im ung gezogen und bestraft werden; war jedoch letztere vor der
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