Nr. 4. j Beiblatt zum „Chemnitzer General-Anzeiger" und zu«, „Sächiiicheu Landvvten Haler Äugnst als weiser Landesherr. Beitrag von E. T. Nachdruck verboten. (Fortsetzung und Schluß). Als die Wettiner init der Mark Meißen belehnt wurden, war die Jagd den Besitzer» der Guter sreigegcbcn, nur durfte die freie Be wegung des Wildes nicht gehemmt werden; von einem Jagdregal dagegen war noch keine Spur vorhanden. Nach und nach bildete sich das Hoheitsrccht heraus, wurde aber meist mit Mäßigung gchandhabt; erst Kurfürst Moritz übte es mit größerer Strenge ans, noch strenger jedoch sein Nachfolger, der Kurfürst August, welchen dabei hauptsächlich seine große Vorliebe sür die Jagd leitete. Er ging so gleich nach seiu.m Regierungsantritte damit vor, das Jagdregal von allen seiner Ansicht nach unberechtigten Eingriffen zu reinigen und verbot daher alle» Adelige» und Grundbe sitzern, welche nicht ein hergebrachtes, unbe strittenes Recht dazu hatte», die Ausübung der Jagd; auch suchte er diejenigen Grundbesitzer, welche den Besitz des Jagdrcchtes für ihre Güter Nachweisen konnten, zur U-berlassung desselben au ihn gegen Entschädigung, zum Theil durch gütlichen Vergleich, zum Theil durch Ausübung von Zwang, zu bewegen. Das Regal erstreckte sich gewöhnlich nur auf die „höhere" Jagd, während die „niedere* Jagd de» Grundeigenthümern verblieb. Das ganze Streben des Kürsürsten ging überhaupt dahin, die landesherrlichen Jagdbezirke oder Wildbahnen zu erweitern und über weite Strecken des Landes anSzudehnen. Dieses Streben ries freilich manchcn harten Befehl hervor, d.r sich mit den sonstigen guten Eigen schaften des Kurfürsten nicht recht vereinbaren licß; ebenso halten die Wildzäune, welchi August anlcgen ließ, um das Uebcrtrctcn des Wildes ans andere Gebiete zn verhindern, für die Einwohner der Ortschaften innerhalb der Wildbahncn manche Unannehmlichkeit zur Folge, denn das Wild verwüstete nun die Fluren innerhalb der Zäune. Deshalb war es später hin gestattet, das Wild mit kleinen Hunden von den Fluren zu vertreiben. Die große» Jagden, die bald in diesem, bald in jenem Theile des Landes statlfandsii, beschwerte» die Unterthanen insofern, als die vielen Jagd hunde untergebracht werden ninßten, was oft Mühe machte; außerdem nahm man die Dienste der Unterthanen bei de» Jagdvergnügen immer in Anspruch. Die Wildbahnen suchte der Kurfürst durch verschiedene Vorschriften zn schütze». So sollte Niemand in denselben Wild schießen oder fangen, außerhalb der Straßen Hunde mit sich führen, den freien Lauf des Wildes hindern oder es zum Uebertrctcn auf andere Ge biete zwingen; nur die Ranbthierc sollten, wo es ohne Nachtheil sür die Wildbahn geschehen konnte, gefangen und gegen die festgesetzte Be lohnung in das Amt abgeliescrt werden. Die Schutzbeslimmnngen sür das Federwild schrieben vor, daß die Vogelheerdc und Vogelstellen all jährlich durch die Amtsschösser vermicthet werden sollte», während die Unterthanen dieselbe» auf ihren Erbgütern nach Herkommen zwar selbst gebrauchen, aber nicht vermielhen dnrsicn. Von Weihnachten bis Barthvlomäi (24. August) war jeder Vogelfang, das Verderben der Brut, der Eier und das Schießen der Vögel ver boten. Gegen die »nbesugte Ausübung der Jagd durch Wilddiebe hatte schon Kurfürst Moritz ein Verbot erlassen und August wiederholte cs. Wo sich Wilddiebe zeigten, sollten sich die Ein wohner aus ein durch die Sturmglocke gegebenes Zeichen so zahlreich als möglich versammeln und ihnen „zu Roß und zn Fuß mit ihren besten Wehren aufs Schnellste Nacheilen." Das Jagdmandat vom 10. Oktober 1584 bestimmte den Helfershelfern der Wilddiebe den Galgen, den Wildschütze» und Räubern das Rad und Denjenigen, die Wild nicdcrschvssen oder niedcc- schlugen, den Strang. Nach der Erwerbung der Berbisdorf» und Hartenstein» Herrschaften stellte Augnst zum Schutze der dazu gehörige» Waldungen und zur Verhinderung der Wild dieberei besondere Revierjäger an, welchen mau -