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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.08.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-08-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191508265
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150826
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150826
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-08
- Tag1915-08-26
- Monat1915-08
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.08.1915
- Autor
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Riesaer H Tageblatt «rrd AM»rg»r MrdM mdMchch. Amisökatt für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeknderat Gröba. 197 Donnerstag, 26. Augnft 191S, abends. 68. Zahrg. Da» Mesaer ragrblatt erscheint sed« Taz abend» »tt V«»«ch»e der S«m» und Festtag«. vierteljährlicher Bqagaprei» Lei kkbholmca in der Expedition in Mesa 1 Mark 60 Pfg., durch Misere Trager srei in» Lau» * Mart w Psg., bet Abholuog am Schalter der taiserl. Postanstalten 1 Mart SS Pfg., durch dar Briefträger frei tu» Han» 2 Mark 7 Pfg. Such MonatSaboimement» werden angenommen, k^eiaeu-klumchme für di« Kummer de» «u»gabrtage» bt» vormittag v Uhr ohne GewShr. Preis für die Ueingespaltene 4S mm drei»« Lorpu»,eUe 18 Psg. (Lotalprei» 12 Pfg ) 'geitraubender und tabellarische» Satz »ach besonderem Taris. Rotattonddmck und Berlag von Sauger ck Winterlich tu Riesa. — Geschäftsstelle: Soethestraste SL — Für die Redaktion verantwortlich; Arthur Hähurl iu Riesa. SmriMi Sin iie Mm« in SickWmit m Äin ISIS vom 23. August 1915. 1. Jeder Unternehmer oder Betriebsleiter eine» landwirtschaftlichen Betriebe», in dem mindesten» 1 da (— 1,80 Acker) Kartoffelland angebaut ist, ist verpflichtet, den Er trag seiner Kartoffelernte sogleich während der Trntearbeiten, unter Beobachtung der in der beigefügten Anleitung gegebenen Ratschläge, sorgfältig zu ermitteln und innerhalb einer Woche nach Beendigung der Trntearbeiten der Gemeindebehörde wahrheitsgemäß in Zentnern sowie nach Rauminhalt oder nach Maßen, au» denen sich der Rauminhalt be rechnen läßt, anzuzeigrn. Dabei ist anzugeben, ans welche Art und Weise da» Ergebnis ermittelt worden ist; fall» ein» der in der Anleitung vorgeschlagenen Verfahren angewendet worden ist, genügt e», hierzu auf den Punkt der Anleitung zu verweisen. E» ist unzulässig, im voraus einen Abzug für Schwund und Verderb vorzunehmen. Dagegen ist möglichst genau festzustellen, welcher Teil ßer Ernte auf kranke oder ver dächtige Knöllen entfällt. 2. Für die Anzeige sind Vordrucke nach dem unten abgedruckten Muster 1 zu ver wenden. 3. Die Erhebung der Erträge erfolgt für jede Gemeinde einschließlich der Guts- bezirke durch die Gemeindebehörden; die zuständigen Behörden haben sie in ihrem Bezirke zu leiten und zu überwachen. 4. Die Gemeindebehörde hat unter Mitwirkung de» nach Punkt 7 zu bildenden AuSschuffe» die Anzeigen der einzelnen Unternehmer oder Betriebsleiter landwirtschaftlicher Betriebe in einer OrtSltste (Muster 2) zu vereinigen. Für die Erträge der bis zum 31. Oktober etwa noch nicht abgeernteten Flächen so wie für die Erträge der Betriebe, in denen Weniger al» 1 da Kartoffelland angebaut und abgeerntet worden ist, ist auf Grund einer sachverständigen Schätzung ein Durch- schnittSertrog auf den da festzustellen, der auf Sette 1 der OrtSltste anzugeben ist. Nach Beendigung der Kartoffelernte im ganzen Gemeindebezirke, spätesten» aber am 1. November 1915, ist die Ort»liste aufzurechnen und abzuschließen, sowie die dort auf Seite 1 oorgedruckte Bescheinigung unter Beidrückung de» Gemeindestempels zu vollziehen. Reicht die Orteliste nicht aus, so sind Anlegebogen zu verwenden. Die Seitensummen der Ortelisten sind zu einer Gesamtsumme, die bei keiner Gemeinde fehlen darf, aufzu rechnen. ö. Die Gemeindebehörden haben die abgeschlossenen und bescheinigten OrlSlisten und die ausgefüllten Anzeigen an die Kommunalverbände einzusenden. Die Kommunaloer- bände haben bis zum 15. November 1915 dem Statistischen Landeramt eine Zusammen stellung der ermittelten Kartoffelerträge mit den OrlSlisten und den Anzeigen einzu reichen. 6. Die erforderlichen Vordrucke 1 und 2 werden den zuständigen Behörden vom Statistischen Land-Samte zugehen und sind sodann sofort an die Gemeindebehörden ihres Bezirke» zu verteilen. 7. In jeder Gemeinde ist ein Ausschuß von erfahrenen Landwirten zu bilden, der darüber zu wachen hat, daß die einzelnen Unternehmer ober Betriebsleiter landwirtschaft licher Betriebe bei der Ernte-Ermittelung mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren. Der Ausschuß hat ferner die Anzeigepflichtigen, soweit erforderlich, über die ihnen obliegenden Verpflichtungen aufzuklären und nach Befinden bet der Ausfüllung der An zeigen (Vordruck 1) zu unterstützen. Den Vorsitzenden de« Ausschusses ernennt die Gemeindebehörde. 8. Jeder Unternehmer oder Betriebsleiter eine» landwirtschaftlichen Betriebes hat dem Ausschüsse rechtzeitig den Beginn seiner Kartoffelernte und binnen drei Tagen nach Ab schluß der Ecntearbeiten deren Beendigung anzuzeigen. Fall» ein Unternehmer oder Betriebsleiter landwirtschaftlicher Betriebe den Vor schriften dieser Verordnung zuwider eS unterläßt, de» Ertrag seiner Kartoffelernte zu er mitteln, oder dabei nicht mit der gehörigen Sorgfalt verfährt, ist der Ausschuß berechtigt, alle zu diesem Zwecke erforderlichen Maßnahmen auf Kosten deS Unternehmer» oder Be- triebSlelter» ausführen zu lassen. Die Gemeindebehörde und der Ausschuß sind jeder für sich befugt, zur Ermittelung der Kartoffelerträge Kartoffelfelder während der Ernte zu betreten, Vorratsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte von Kartoffeln za vermuten sind, zu untersuchen und di« Aufzeichnungen über da» Gewicht, den Rauminhalt und die Maße der Kartoffel- Haufen, die von jedem Betriebsinhaber bi» zum 1. September 1916 aufzubewahreu sind, zu prüfen. 9. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Ver ordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder unrichtige oder unvoll ständige Angaben macht, wird, soweit nicht gesetzlich eine höhere Strafe Anwendung zu finden hat, mit Haft oder Geldstrafe bestraft. 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Dresden, den 23. August 1915. 3564 Ministers«« des Jnuern. Anleitung zur Erhebung der Kartoffelernte. Zur Sicherung der VolkSernährung und zur Feststellung des Teile» der Kartoffel ernte, der zur Biehsütterung zur Bersügung steht, ist e» notwendig, daß über die Ernte erträge an yartoffeln in den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben zuverlässige Auf zeichnungen erfolgen. Hierzu wird nachstehende Anleitung gegeben. 1. Am sichersten wird der Ertrag der Kartoffeln ermittelt, wenn die Kartoffeln bei der Ernte auf dem Felde in gleichgroße Körbe oder Säck? gesammelt werden. ES ist darauf zu achten, daß die Körbe oder Säcke gleichmäßig gefüllt und genau gezählt werden. Wo da« Sinsammeln der Kartoffeln — wie sehr zu empfehlen ist — im Stücklohn be- zahlt wird, sind gleichmäßige Füllung der Körbe ober Säcke und deren Zählung schon wegen der Lohnberechnung notwendig. Die Körbe oder Säcke werden bet dieser Art der Entlohnung gegen, «ine Marke abgenommen, und die Zahl der ausgegebene» Marken ergibt die Zahl der geernteten Kartoffelkörbe oder Kartoffelsäcke. 2. Probewägungen einiger Körbe oder Säcke sind vorzunehmen. Hierbei ist auch da« Gewicht der den Kartoffeln anhaftenden Erde zu ermitteln. T» empfiehlt sich, einige Körbe oder Säcke Kartoffeln mit der Erde zu wiegen, und die Wägung nach dem Ab sieben oder Auswaschen der Erde zu wiederholen. Hiernach läßt sich dann da» Gewicht der anhaftenden Erde bei den nicht gewogenen Kartoffeln abschätzen. 3. Da» Gewicht eine» Korbe» oder Sacke« erdefreier Kartoffeln vervielfältigt mit der Zahl der geernteten Körbe oder Säcke ergibt da» Gesamtgewicht der Ernte. Diese» Gewicht ist genau aufzuschretben. 4. Die in den einzelnen Kellern und Mieten unterzubringenden Kartoffelmengrn find festzustellen. Hierzu soll in die Wagen, die die Kartoffeln an den Aufbewahrungs ort bringen, wenn möglich, ein« stet» gleiche Zahl von Kartoffelkvrben oder Kartoffel- säcken auSgeschüttet werden. Tin« Person, die an der Aufbewahrungsstelle der Kartoffeln arbeitet, hat die Fuder, die die Kartoffeln heranbringen, zu zählen. G» geschieht die» häufig in der Weise, daß für jede» Fuder eine Kerbe in «inen Stock geschnitten wird. Wo die Ermittelung der Ernte nach Körben, Säcken oder dergl. unterblieben ist, muß die Zählung der Fuder und die Feststellung oder Abschätzung de» Gewicht» ihrer Kartoffelladung unter allen Umständen erfolgen. 5. S» ist nicht zulässig, im Vorau» für Schwund oder etwaigen Verderb einen Ab zug an der Ernte vorzunehmen. Dagegen ist möglichst genau festzustellen, welcher Teil der Ernt« auf kranke oder verdächtige Knollen entfällt. 6. Di« Kartoffeln find so aufzubewahren, daß «ine spätere Feststellung her noch vorhandenen Bestände leicht möglich ist. Hierzu eignet sich besonder» di« Aufbewahrung der Kartoffeln in Mieten, die auch für die Erhaltung der Kartoffeln am vorteilhaftesten ist. Sie soll in allen Fällen durchgeführt werden, wo nicht au» wirtschaftlichen Gründen die Aufbewahrung in Kellern geboten ist. 7. E» ist darauf zu achten, daß die Mieten in gleichmäßiger Breite angelegt und gleichhoch dachsörmig aufgeschüttet werde«, so daß auf einen laufenden Meter Mietenlänge annähernd die gleiche Menge Kartoffeln entfällt. Länge, Breite und Höhe de» in den Mieten liegenden Kartoflelhaufen» (ohne seine Bedeckung) sowie der Inhalt der Mieten sind unmittelbar nach der Ernte genau aufzuschreiben. Werden bei einer späteren Bestandsaufnahme die dann noch vorhandenen Mieten längen mit den bei der Ernte festgestellten Längen verglichen, so ergibt sich schon ein wichtiger Anhalt für die Berechnung der noch vorhandenen Vorräte. 8. Wenn die Kartoffeln in Kellern aufbewahrt werden müssen, so ist da» Gewicht der in die einzelnen Haufen geschütteten Kartoffeln durch Zählen der Fuder, Körb« usw. festzustellen. Sodann find die Haufen nach Länge, Höhe und Breite au»zumess«n, und hiernach ist deren Rauminhalt zu berechnen. Gewicht sowie Rauminhalt oder Länge, Breite und Höhe der Kartoffelhaufen find aufzuschreiben. 9. ES kann angenommen werben, daß in der Regel ein Raummeter Kartoffeln 675 KZ wiegt. 10. Jeder Betriebsinhaber ist verpflichtet, die Aufzeichnungen über Gewicht, Raum inhalt und Maß der Kartoffelbestände bis zum 1. September 1916 aufzubewahren. Muster 1. Bezirk: Gemeinde: . Eine solche Anzeige ist für jeden Betrieb au»zufüllen, in dem mindesten» 1 L» Kartoffelland angebaut und abgeerntet worden ist, und spätestens 1 Woche nach beendigter Aberntung der Kartoffeln an die Gemeindebehörde einzureichen. Anzeige über Kartoffelerträge von (Name) (Beruf) ' . . . (Straße oder Kat.-Nr?, Nach Schluß der Kartoffelernte des JahreS 1915 befinden sich in meinem Gewahr- sam, und zwar: Zentner in Mieten ....... im Keller in sonstiger Verwahrung . . Rauminhalt *) zusammen: Zentner: Raummeter: Diese Kartoffeln sind auf Inr »r Fläche geerntet worden. Unter den geernteten Kartoffeln befinden sich Zentner kranke Knollen. (Ort und Tag) (Unterschrift) Bemerkung: (Hier ist anzugeben, aus welche Art und Weise das Ergebnis er- mittelt worden ist; fall» ein» der in der Anleitung vorgeschlagenen Verfahren angerven- det worden ist, genügt ek, hierzu ans den betreffenden Punkt der Anleitung zu verweisen) Mustrr 2. Bezirk: Gemeinde: *) Sofern der Rauminhalt nickt angegeben werden kann, genügt Angabe von Lange. Breite, Höhe und Querschnitt des Kartoffelhanfcn«. Anzeigen Mer Art mteMWe bejtr VerbmtW.
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