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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 25.05.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-05-25
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-186705256
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18670525
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18670525
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1867
- Monat1867-05
- Tag1867-05-25
- Monat1867-05
- Jahr1867
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Redigier, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. Sonnabend, den 25. Mai 1867 X->. «I Bekanntmachung gegen Quittung der Ortssteuereinnehmer nach Verdienst- tagen zu entrichten haben. z 4. Als Vergütung für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der vorgedachten Zuschläge werden von der baaren Einnahme hiermit bewilligt 1) bezüglich der Grundsteuer a) ein halbes Proeent den Städten Dresden und Leipzig, b) ein Procent den Mittelstädten und denjenigen kleinen Städten, welche be reits 2 oder 3 Procent Einnehmergebühren für Erhebung re. der ordentlichen Grundsteuer beziehen, c) ein und ein halbes Procent den fämmtlichen übrigen Steuergemeinden; 2) bezüglich derGewerbe - und Personal-Steuer a) ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig, d) ein und ein halbes Procent den Mittelstädten, der Stadt Waldenburg und nachqenannten Ortschaften: Groß burgk im Steuerbezirk Dresden, Hainsberg im Steuer bezirk Dippoldiswalda, St. Michaelis im Steuerbezirk Freiberg, Niederwürschnitz im Steuerbezirk Chemnitz, Bockwa, Cainsdorf, Niederpfannenstiel, Niederplanitz, Overhohndorf und Schedewitz, Lm Steuerbezirk Zwickau, e) zwei und ein halbes Proeent den fämmtlichen übrigen Steuergemeinden. § 5. Wegen Berechnung der Einnehmergebühren sowohl bei der Grundsteuer, als auch bei der Gewerbe, und Per sonalsteuer, ingleichen wegen der Modalität, nach welcher bei diesen Steuern die vorerwähnten Zuschläge auf Ein nahme und Ausgabe zu berechnen sind, wird besondere Anordnung durch die Kreissteuerräthe ergehen. § 6. Die Aufweisung der Personalsteuerquittungen bei Erhebung von Besoldung, Gehalt, Wartegeld, Pension oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat Lm Zabre 1867 außer in den Monaten Juni und December (verql. tz 4 der Verordnung vom 24. December 1866 S. 300 des Gesetz- u. Verordnungs-Blattes v. 1.1866) in Gemäßheit von § 45 der Verordnung vom 23. April 1850 (S. 62 des Gesetz- und Verordnungs-Blattes v. I. 1850) auch in Betreff obigen Personalsteuerzuschlags bei Erhebung jener Bezüge auf den Monat September d. I. zu erfolgen. Hiernach haben Alle, die eS angeht, sich zu achten. Finanz-Ministerium. Für den Minister: von Weissenbach. Nach einer uns unlerm gestrigen Tage zugegangenen Zuschrift wer den den 1. künftigen Monats nur zwei Schwadronen des Königlich 8 1. Der durch das Gesetz vom 15. Mai d. I. § 1 unter a ausgeschriebene Zuschlag zur Grundsteuer ist von jeder Steuereinheit zu erbeben mit Einem Pfennig am 1. August 1867 und mit Einem Pfennig am 1. November 1867 und zwar zugleich mit den für diese Termine durch § 1 der Verordnung vom 24. December 1866 (S. 299 des Gesetz - und Verordnungs-Blattes vom Jahre 1866) aus geschriebenen ordentlichen Grundsteuern, also mit Ein schluß der lehtern in jedem dieser Termine überhaupt der Betrag von drei Pfennigen von jeder Steuereinheit. § 2. Der durch das Gesetz vom 15. Mai d. I. § 1 unter d ausgeschriebene Zuschlag zur Gewerbe- und Personal-Steuer ist mit Acht Aehntbeilen eines ganzen Jabresbetrags, also mit 24 Ngr. von jedem Thaler, mit 8 Pfennigen von jedem Neuqroschen des vollen Jahres betrags, am 15. Juli 1867 zu erheben. — Bei Be- urtheilung der Beitrugspflicht der Contribuenten zu diesem Zuschläge nach § 4 des Gesetzes vom 24. December 1845 (S. 312 des Gesetz - und Verordnungs - Blattes v. 1.1845) ist dieser Termin zum Anhalten zu nehmen. § 3. Bei Ausstellung von Gewerbefteuerscheinen an Ausländer sind vom Erscheinen gegenwärtiger Verord nung an im laufenden Jahre außer dem ordentlichen Gewerbesteuersatze (vergl. H 19 der Verordnung vom 23. April 1850, S. 47 des Gesetz- und Verordnungs- Blattes vom Jahre 1850) noch acht Zehntbeile desselben, also 24 Ngr. von jedem Thaler, 8 Pfennige von jedem Neugroschen des ordentlichen Gewerbesteuersatzes, als Zu schlag gleichzeitig mit zu erheben, und es ist, daß solches geschehen, auf dem Gewerbefteuerscheine mit den Worten: „Hierüber . Lhlr. . Ngr. . Pf. Zuschlag nach dem Gesetze vom 15. Mai 1867 erholten. lV. N., Einnehmer." zu bemerken. — Auf gleiche Weise ist bei den § 41 V und 0. des Gesetzes vom 24 December 1845 (S. 329 des Gesetz- und Verordnungs-Blattes von 1845) erwähn ten Ausländern zu verfahren, welche ihre Gewerbesteuer Dresden, den 21. Mai 1867. Verordnung zu Abführung des Gesetzes, Nachfrage zu demHeseße wegen provisorischer öorlerhebung der 8teuern und Abgaben im Jahre 1867 betreffend, vom 2l. Akai 1867. Zu Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai d. I., Nachträge zu dem Gesetze wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1867 vom 24. December 1866 betreffend (Seite 121 des Gesetz- und Verord nungs-Blattes vom heurigen Jahre), wird hierdurch Folgendes verordnet: Amtsblatt des König!. Gcrichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Großenhainer WlchÄmgs- M AnzkigMltt Bekanntmachung. unterzeichneten Gerich^mt.e soll den S. Juni 186? das Henrietten Elisen verehelichter Lindner geborner Bahr zugehörige Hausternahrungs- Grundstück, Nr. 24 eat., Folium 31 des Grund- und Hypotheken - Buchs für Wülknitz, welches ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 1125 Thlr. —- —- ortsgerichtlich gewürdert worden ist, nothwendtger Weise versteigert werden: was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushangenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Großenhain, am 20. Marz 1867. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Möhn, Ass.
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