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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 36.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19110100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19110100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1911)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsauskunftstelle
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Frage- und Antwortkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 36.1911 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1911) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1911) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1911) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1911) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1911) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1911) 83
- AusgabeNr. 7 (1. April 1911) 99
- AusgabeNr. 8 (15. April 1911) 115
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1911) 131
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1911) 147
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1911) 163
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1911) 179
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1911) 195
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1911) 211
- AusgabeNr. 15 (1. August 1911) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1911) 243
- AusgabeNr. 17 (1. September 1911) 259
- AusgabeNr. 18 (15. September 1911) 275
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 275
- ArtikelEinbruchshilfskasse 276
- ArtikelBraunschweig 277
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachermeisters Hammerschlag mit seinem alten ... 278
- ArtikelDer Grahamhaken 279
- ArtikelWinke für die Reparatur vollplatiniger Ankeruhren 281
- ArtikelDie Uhrenglasfabrikation in den Vogesen 282
- ArtikelSprechsaal 284
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 284
- ArtikelVerschiedenes 285
- ArtikelKleine Geschäftsnachrichten 288
- ArtikelKonkursnachrichten 289
- ArtikelVom Büchertisch 289
- ArtikelBriefkasten 289
- ArtikelRechtsauskunftstelle 290
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 290
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1911) 291
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1911) 307
- AusgabeNr. 21 (1. November 1911) 323
- AusgabeNr. 22 (15. November 1911) 339
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1911) 355
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1911) 371
- ZeitschriftenteilAnzeigen -
- BandBand 36.1911 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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290 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. wegen. Jedenfalls wären Sie dann auf den guten Willen Ihrer Lieferantin angewiesen. So können Sie aber Wandlung, Minderung des Preises, Lieferung anderer Ware, eventuell auch Schadenersatz verlangen, wenn Sie Schaden nachweisen. E. L. in Ch. Abruf nach Bedarf. Sie haben, um einen Reisenden, los zu werden, ihm einen Auftrag gegeben, sich aber erst bei Bedarf abzurufen verpflichtet, womit dieser einverstanden war. Da Sie nun geglaubt haben, die Firma so lange warten lassen zu können, als es Ihnen gefällt, wundern Sie sich sehr, dass die Firma auf Abnahme drängt, und meinen, diese habe zu warten, bis Sie abrufen würden. Das ist ein Irrtum, denn mit diesem Abruf nach Bedarf haben Sie die Zusicherung gegeben, dass Sie Ihren Bedarf! zuerst bei jener Firma durch Abruf des Bestellten decken und nicht inzwischen noch bei anderen Firmen bestellen. Sollten Sie es auf Klage ankommen lassen wollen, so würden Sie wahrscheinlich verlieren, denn es besteht bereits eine Oberlandesgerichtsentscheidung in diesem Sinne. Rechtsauskunftstelle. Frage: Vor 2 Jahren wurde bei mir ein Brillantring gekauft, den ich mitsende. Vor einiger Zeit erhielt ich den Ring zurück mit der Mitteilung, dass derselbe nur die Hälfte des Kaufpreises wert sei, und wurde mir ge droht, gerichtlich den Kauf rückgängig zu machen. Ich frage deshalb an: 1. Kann ich gezwungen werden, den Kaufpreis zurückzuzahlen? 2. Mit wieviel Prozent darf ich äusserst kalkulieren? 3. Ist der angegebene Verkaufspreis vor Gericht vertretbar? Ausserdem hat der Ueberbringer, nicht der Käufer, des Ringes in meinem Geschäftslokal geäussert, ich hätte den Betreffenden angeschmiert; ähnlich äusserte er sich auch in einer Wirtschaft. Antwort: 1. Sie können nicht gezwungen werden, den Kaufpreis zurück- zuzahlen. Den Ring müssen Sie dem Käufer zurückgeben; ist das nicht angängig, so teilen Sie ihm mit, dass er seine genaue Adresse angeben möge, damit Sie ihm den Ring übersenden können. Ohne schriftliche Vollmacht des Käufers dürfen Sie den Ring an niemanden ohne Quittung aushändigen. Die zur „Verfügungstellung“ des Käufers ist verspätet, also verjährt. 2. Das Gesetz setzt keine Prozente über Preise fest. Sie verkauften für den genannten Preis, der Käufer war einverstanden, zahlte und damit war der Kauf erledigt. Sie können der Klage ruhig entgegensehen; nehmen Sie aber einen Rechtsanwalt. 3. Ist erledigt durch vorstehendes. Ferner: Wenn Sie Zeugen haben, dass der Ueberbringer Sie beleidigte, und seine beleidigenden Aeusserungen auch an anderen Orten wiederholt, so verklagen Sie ihn sofort wegen öffentlicher Beleidigung (§ 187 u. f. Str.G.B.). Vorher findet Sühnetermin vor dem Schiedsrichter statt. Lassen Sie die Klage durch Ihren Rechtsanwalt anstrengen. T. Darf ein Uhrmacher in die Häuser gehen, um dort Uhren und Gold waren anzubieten oder Bestellungen darauf entgegenzunehmen, ohne dass er vorher zu einem Besuch aufgefordert war? Dies war kurz der Inhalt der Anfrage Nr. 1941, deren Beantwortung im allgemeinen Interesse liegt. Hierzu schreibt uns Herr Rechtsanwalt Sohönrock in Berlin, Frank furter Allee 1: Das Hausieren mit Uhren, Goldwaren, Bijouterien usw. ist verboten und strafbar. Unter Hausieren versteht jedoch das Gesetz nur das „Feilbieten von Waren von Haus zu Haus, auf öffentlicher Strasse oder an anderen öffentlichen Orten“ (§ 42 a der Gewerbeordnung). Ein Feilbieten solcher Gegenstände liegt nur dann vor, wenn sie mitgeführt werden, und zwar nicht bloss als Muster, sondern zu dem offensichtlichen Zwecke, sie im Falle eines Kaufabschlusses dem Käufer auch sofort auszuhändigen. Ob es dem Verkäufer glückt, Geschäfte abzuschliessen, ist unerheblich. Das strafbare Hausieren liegt schon in dem erkennbar gemachten Willen, diese Gegenstände zu ver kaufen. Das will das Gesetz mit dem Wort „Feilbieten“ ausdrüeken. Soweit also der Uhrmacher Waren zum Zwecke des Verkaufs mit sich führte, hat er gegen das Hausierverbot verstossen. Er hat diese Waren, wie nach dem Sachverhalt angenommen werden muss, von Haus zu Haus angeboten Soweit der Uhrmacher sich jedoch darauf beschränkte, Bestellungen auf- zusuohen, kann gegen ihn wegen Uebertretung des Hausierverbots leider nicht vorgegangen werden, so wenig auch diese Art der Konkurrenz zu billigen ist, es müsste denn sein, dass für den fraglichen Gemeindebezirk der Regierungs präsident von der Ermächtigung des § 42 b der Gewerbeordnung Gebrauch gemacht und hier das Hausieren an eine vorgängige Erlaubnis geknüpft hat. Personen, die ausserhalb des Gemeindebezirks ihren Wohnsitz haben bedürfen auch zum Aufsuchen von Bestellungen auf Uhren und Goldwaren einer Legitimationskarte bezw. eines Wandergewerbescheines. Hiervon sind Personen, die innerhalb des fragliohen Gemeindebezirks ihr Geschäft haben j befreit. Führte der Uhrmacher eine nicht ganz unerhebliohe Auswahl mit und will er sich dahinter verschanzen, dass diese Waren nur als Muster dienen sollten, so wird gleichwohl ein Vorgehen gegen ihn Erfolg versprechen denn es dürfte nicht schwer halten, dem Gericht die Ueberzeugung beizubringen dass er im gegebenen Falle von diesen Mustern auf Verlangen den KäQfem auch einzelne aushändigen würde. Das würde aber zum Tatbestand der Ueber tretung des Hausierverbots genügen. Bedauerlich ist, dass das Gesetz unlauteren Machenschaften einzelner Konkurrenten immer noch so weiten Spielraum lässt. Der Schaden, der ! hierdurch dem reellen Gewerbetreibenden zugefügt wird, ist sehr erheblich. Unschätzbar aber ist die Einbusse an Ansehen, die der ganze Stand beim Publikum wegen solcher Elemente erleidet. Frage- und Antwortfeasten. Anonyme Anfragen werden nicht berücksichtigt. Fragen. Frage 1940. Wer ist Fabrikant der Hängeuhren mit Thuringia-Gong? Frage 1947. Wie kontrolliert man den die Aufziehkundschaft bedienenden Gehilfen? Hat einer der Herren Erfahrung, wie sich vorgedruckte Kontroll- zettel usw. bewähren? Für Auskunft wäre ich sehr dankbar. F. in M. Frage 1948. Welcher Kollege kann mir eine gute Bezugsquelle für Silberwarenartikel in ganz billiger Sorte, wie sie die Warenhäuser führen, ah Geschenkartikel zum Verkaufspreis von 2 bis 6 Mk. angeben? Bessere Sorten führe ich bereits. H. Z. in P. Frage 1950. Welches sind die besten und zuverlässigsten Batterien für Taschenlampen? * Q Frage 1951. Kann mir ein Kollege Auskunft geben, wie sich Elektrizitäts zähler Marke „Stia“ mit den Quecksilberröhren bewähren, ob sie gut und sicher funktionieren, und wer liefert solche und zu welchem Preise? Im vor aus besten Dank. H. G. in C. Frage 1952. Eine elektrische Klingelanlage versagt in letzter Zeit immer wieder. Trotz verschiedener Massnahmen nur immer ein kurzer Erfolg. Nach dem früher oft Störungen vorkamen, wurde im Februar d. Js. durch getrenntes Verlegen der Leitungsdrähte ein bis jetzt zufriedenstellender Erfolg erzielt. — Vor kurzem wechselte ich das Läutewerk aus, da das alte stark mitgenommen erschien. Die nassen Elemente wurden durch frische Trockenelemente ersetzt. Durch Probe (Anhalten der Drahtenden an die Zunge) konnte Nebenschluss nicht festgestellt werden. Der Fehler ist bis jetzt nicht zu finden; das Mauer werk ist trocken, die Schalter und Kontakte in Ordnung und die Batterie genügend stark. Noch mehr verstärken ist ebenfalls von nur kurzem Erfolg. 0. W. in P. Frage 1953. Gibt es in Berlin einen Fabrikanten von Trauringen, namentlich fugenlosen? E. J. in R. Frage 1954. Kann mir ein Kollege mitteilen, wie sich sogen. Scheren gitter bewähren, als Sicherung für ein grosses Fenster von innen angebracht, oder ob es vorteilhafter ist, ein festes Gitter gleich von aussen einzumauern ? Wer liefert solche Scherengitter? 0. Sch. in B. Frage 1955. Welche Firma befasst sich mit Herstellung selbst schreibender Mikrometer? 0. Sch. in B. Antworten. Wir bitten unsere Leser, sich recht rege an der Beantwortung der gestellten Fragen zu beteiligen. Zur Frage 1949. Mit einem Dauerbrandofen von Junker & Roh habe ich sehr gute Erfahrungen gehabt. Ich mache jedoch gleich dis verehrten Kollegen auf zweierlei aufmerksam: 1. Den Ofen nicht zu klein zu nehmen, lieber die nächste Grösse, als wie sie für den Zimmerkubikinhalt angegeben wird, damit der Ofen nur schwach zu brennen braucht, um dis nötige Temperatur zu erzielen. 2. Den Ofen richtig und gut nach der Vor schrift zu behandeln. Ein misshandelter und nicht gut gewarteter Dauer brennofen versagt ebenso leicht den Dienst, wie eine Uhr, die nicht recht behandelt wird, und ist vorzeitig verbraucht. Paul Reissmann, Kamenz. Redaktionsschluss für Mr. 191 Textteil Inseratenteil 23. September, vormittags 8 Uhr. 29. September, morgens 9 Uhr. Unsere verehrlichen Inserenten bitten wir, Aenderungen der laufenden Anzeigen spätestens acht Tage vor Erscheinen der Nummer zu bewirken. Um die pünktliche Fertigstellung des Journals zu ermöglichen, müssen wir den Inseratenteil schoD früher drucken, wir können also später einlaufende Aenderungen in Zukunft nicht mehr berücksichtigen. Die für die Redaktion bestimmten Zusendungen sind zu adressieren: Redaktion des Allgemeinen Journals der Uhrmacherkunst, Hallo a. 8. ( Mühlweg 19' i Druck und Verlag von Wilhelm Knapp in Halle a. S. — Verantwortlicher Redakteur: W. König (in Halle a. S.
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