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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 21.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189601001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18960100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18960100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 45 und 46 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1896)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Waarenzeichen-Register
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 21.1896 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1896) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1896) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1896) 47
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1896) 71
- AusgabeNr. 5 (1. März 1896) 93
- AusgabeNr. 6 (15. März 1896) 117
- AusgabeNr. 7 (1. April 1896) 139
- AusgabeNr. 8 (15. April 1896) 165
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1896) 187
- ArtikelCentral-Verband 187
- ArtikelPetition des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher um Erlass ... 187
- ArtikelÖffentliche Prüfung der Schüler an der Deutsche Uhrmacherschule ... 188
- ArtikelUeber die Glashütter Uhrenindustrie 189
- ArtikelWas ist ein öffentliches Lokal? 190
- ArtikelUnsere Werkzeuge 190
- ArtikelUeber die Reglage der Taschenuhren (Fortsetzung und Schluss) 191
- ArtikelBriefwechsel 193
- ArtikelVereinsnachrichten 193
- ArtikelHumor 194
- ArtikelWaarenzeichen-Register 194
- ArtikelVerschiedenes 195
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 196
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 196
- ArtikelStellen-Nachweis 197
- ArtikelAnzeigen 197
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1896) 211
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1896) 233
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1896) 255
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1896) 277
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1896) 299
- AusgabeNr. 15 (1. August 1896) 319
- AusgabeNr. 16 (15. August 1896) 341
- AusgabeNr. 17 (1. September 1896) 363
- AusgabeNr. 18 (15. September 1896) 385
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1896) 407
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1896) 429
- AusgabeNr. 21 (1. November 1896) 451
- AusgabeNr. 22 (15. November 1896) 475
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1896) 499
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1896) 523
- BandBand 21.1896 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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1. Beilage zum „Allgemeinen Journal der Uhrmacherkunst“ Nr. 9. Halle, den 1. Mai 1896. 21. Jahrgang. (Fortsetzung aus dem Hauptblatte.1 Nr. 15062. Kl. 40. Eingetragen für Bernhard Paschen, ühren-, Uhrfournituren- und Werkzeug- Grosshandlung in Hagen (Westfalen) für fertige Uhren, Uhrgehäuse, Uhrwerke und Uhrenbestandtheile aller Art, Werkzeuge und Maschinen. Xr. 15052 Verschiedenes. Zur Frage der Konsumvereine und Waarenhäuser. Der Zweck der Novelle zum Genossenschaftsgesetz besteht im Wesentlichen darin, die bereits untersagto Waarenabgabe an Nichtmitglieder unter Strafe zu stellen. Eine Ausnahme ist für die sogenannten landwirtschaftlichen Konsumvereine getroffen, die in Wirklichkeit mehr Eohstoffgenossenschaften als Konsum vereine sind. Die Reichstag-Kommission hat die Regel wie die Ausnahme gebilligt und im Uebrigen die Vorlage nach zwei Richtungen hin erweitert. Es ist in kaufmännischen Kreisen längst als ein Uebelstand empfunden worden, dass Konsumvereins mitglieder den Gewerbebetrieb ihrer Vereine dadurch erweitern, dass sie vom Verein bezogene Waaren an Nichtmitglieder ab geben, und es hat auch in den letzten Sessionen des Reichstages ein nationalliberaler Antrag Vorgelegen, welcher dem Missbrauch steuern wollte. Die gesetzliche Regelung bereitet Schwierigkeiten, da es vermieden werden muss, gelegentliche Waarenabgaben, die aus Gefälligkeit erfolgen, vielleicht sogar, um dem Nachbar oder Bekannten aus dringender Verlegenheit zu helfen, zu verbieten. Die Kommission hat nun die Fälle anderer Art durch die An nahme eines von anderer Seite modifizirten und ergänzten An trags Osann zu treffen gesucht, der mit Strafe solche Konsum vereinsmitglieder bedroht, die aus Konsumvereinen bezogenen Waaren von nicht unbedeutendem Werth oder nicht un erheblicher Menge gewerbs- und gewohnheitsmässig an Nichtmitglieder veräussern. Die Kommission hat sich für die zweite Lesung eine andere Fassung Vorbehalten und es lässt sieh nicht verkennen, dass die vorstehende verbesserungsfähig ist. So sollte die Vermittlung einer Waare von bedeutenderem Werthe (z. B. einer Uhr) auch dann strafbar sein, wenn ein Konsum vereinsmitglied eine solche Vermittelung zum ersten Male besorgt Es handelt sich in solchen Fällen um ein Geschäft, wo der Grund satz, dass nur Mitglieder von Konsumvereinen Waaren beziehen sollen, ohne die geringste Berechtigung durchbrochen wird. So dann wird es sich fragen, ob statt „gewerbs- und gewohnheits mässig“ nicht besser gesagt würde „gewerbs- oder gewohnheits mässig“ . Es ist anzunehmen, dass die den gewerblichen Kleinhandel schädigende Vermittelung von Konsumvereins waaren an Nicht mitglieder zum grösseren Theile nicht zu dem Zwecke erfolgt, dem Wiederveräusserer einen Gewinn zu verschaffen. Eine zweite, gleichfalls im Wesentlichen schon früher von nationalliberaler Seite vorgeschlagene Ergänzung der Vorlage hat die Kommission vorgenommen durch die Annahme eines weiteren Antrags Osann, der die Konsumanstalten betrifft, also die von Unternehmern für ihre Arbeiter und Beamten ins Leben gerufenen Verkaufs häuser, sowie die Waarenhäuser von Gesellschaften und Kor porationen, insbesondere auch die in dem Antrag ausdrücklich genannten Waarenhäuser der Beamten und Offiziere. Diesen und ihren Mitgliedern bezw. Zugehörigen wird in dem Zusatz der Kommission die Waarenabgabe an Nichtmitglieder bezw. Nichtzugehörige ebenso untersagt, wie den Konsumvereinen und ihren Mitgliedern. Jedoch ist die Einschränkung getroffen, dass das Abgabeverbot sich auf Gegenstände „der Lebens- und Haus haltungsbedürfnisse“ beschränkt Danach bleibt es beispielsweise dem Waarenhause für Armee und Marine (Offizierverein) un benommen, Helme und Säbel an Nichtmitglieder abzugeben, aber es ist ihm nicht mehr gestattet, einen unbeschränkten Handel mit Fleisch, Tabak und dergl. zu treiben. Mit dieser Vorschrift würde auch eine gesetzliche Garantie gegen Lieferungen des Offiziervereins an die Armee geschaffen, was trotz entgegenstehen der Versicherungen noch immer nicht überflüssig ist. Nunmehr bleibt abzuwarten, wie der Bundesrath sich zu der vom gesammten Mittelstände längst dringend verlangten Eindämmung der Kon kurrenz der Waarenhäuser von Gesellschaften verhalten wird. Die Verbreitung des metrischen Maasssystems. Die Erhebung des Metersystems zu einem internationalen hat in leizter Zeit wieder erhebliche Fortschritte gemaeht. Am 1. März wurde dasselbe in der Türkei offiziell eingeführt, sämmtliche Lokalbehörden des türkischen Staates haben In struktionen erhalten, laut welchen sie die verschiedenen Handels korporationen zum Gebrauche der neuen Maasse und Gewichte anzuweisen haben. Noch in diesem Jahre wird das Metersystem in Mexiko und Costarica eingeführt werden. Von dem eng lischen Parlamente ist bekanntlich die Einführung nach Ablauf von zwei Jahren beschlossen worden. In den Vereinigten Staaten zog zunächst die Münzkommission des Kongresses eine Bill Hurley in Erwägung, welche die Einführung des Metersystems in allen öffentlichen Funktionen mit dem 1. Juli 1897 und in allen privaten mit dem 1. Juli 1899 beantragte. Nach der neuesten Meldung hat die genannte Kommission einen Beschluss zu Gunsten der Einführung des Metersystems zum 1. Juli 1898, für die ländlichen Distrikte zum ersten Tage des 20. Jahrhunderts, 1. Januar 1901, gefasst. — Auch in Dänemark ist eine parlamen tarische Kommission zur Beschlussfassung über die Einführung des Metersystems eingesetzt, und auch in diesem Lande soll die Stimmung für diese Neuerung günstig sein, wie mehrere in diesem Sinne lautende Petitionen an das Parlament beweisen. Die Androiden des Jaquet Droz befinden sich zur Zeit in Dresden. Die k. k. Hoforchestrionfabrik und Orgelbau anstalt F. Kaufmann & Sohn, Ostra-Allee 19, zugleich akustisches Kabinet für alle Arten mechanischer Musikwerke und Instrumente, hat den Besitzer der sogenannten Androiden des Jaquet Droz, Herrn Henri Martin, engagirt, und dieser hat diese Meisterwerke menschlicher Geschicklichkeit auf einige Zeit im akustischen Kabinet ausgestellt. Die Besucher werden diese seltsamen Kunstwerke, einen Schreiber, der vor den Augen des Zuschauers schreibt, einen Zeichner, der Bildnisse zeichnet und den Klavierspieler, der sein Instrument spielt, indem er mit den Fingern die Tasten niederdrückt, genau beobachten können. Der mechanische Zeichner entwirft die Bildnisse bekannter Per sönlichkeiten, Genrefiguren und anderes mehr mit grösser Sicher heit und Leichtigkeit, Dann und wann, wenn er mit seiner Zeichnung etwas vorgeschritten ist, hält er den Bleistift zur Seite, betrachtet seine Arbeit ein wenig aus der Ferne, bewegt dabei ein wenig den Kopf und die Augen, bläst auf seine Zeichnung, um den Staub des Bleies zu entfernen, fährt alsdann mit seiner Arbeit fort und vollendet dieselbe. Die Klavierspielerin, ein junges Mädchen, sitzt vor einem Instrumente, das einem Fortepiano ähn lich ist, und hält die Hände über die 'fasten. Das Instrument könnte von einem jeden Klavierspieler gespielt werden. Der Mechanismus regelt bei dieser Figur ausser dem richtigen Spiel auch die Körperbewegung, wie z. B. die Verbeugung, die mit ebensoviel Grazie als Naturtreue ausgeführt wird, ferner den Blick, der dem Gang der Finger oder den Noten folgt, und die Be wegung der Brust beim Athemholen. Der Schreiber endlich schreibt nicht nur Sätze, die vorher willkürlich bestimmt werden können, sondern er schreibt jedes gewünschte Wort, Er taucht die Feder in die Tinte, spritzt die überflüssige Tinte aus, bewegt Kopf und Augen, giebt seinen Buchstaben den gehörigen Haar- und Grundstrich und formt sie schön und gerundet. Dieso be rühmten mechanischen Kunstwerke fertigte der Mechaniker und Uhrmacher Jaquet Droz um das Jahr 1750 in der Schweiz. Aus Nossen (Sachsen) wird berichtet, dass der dortige Konsumverein aus Besorgniss vor der bevorstehenden Gesetzes vorlage gegen die Konsumvereine die Auflösung der Genossen schaft in statt gehabter Generalversammlung beschlossen hat: das Geschäft, geht schon vom 1. Juli an in Privathand Uber.
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