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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 46.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerliche Buchführungs- und Auskunftspflicht, Steueraufsicht
- Autor
- Felsing, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 46.1921 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1921) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 17
- ArtikelSteuerliche Buchführungs- und Auskunftspflicht, Steueraufsicht 19
- ArtikelDas verlockende Ausland 20
- ArtikelEin wichtiges Urteil 21
- ArtikelNeue Hammereinstellung bei Hausuhren 22
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 22
- ArtikelVom Film der Uhrmacher 24
- ArtikelUhrmacher, hilf Dir selbst! (III) 24
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 25
- ArtikelVerschiedenes 26
- ArtikelVom Büchertisch 30
- ArtikelAnzeigen 31
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 32
- ArtikelVersammlungskalender 32
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1921) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1921) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1921) -
- AusgabeNr. 8 (14. April 1921) -
- AusgabeNr. 9 (28. April 1921) -
- AusgabeNr. 10 (12. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 11 (26. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 12 (9. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 13 (23. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 14 (7. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 15 (21. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 16 (4. August 1921) -
- AusgabeNr. 17 (18. August 1921) -
- AusgabeNr. 18 (1. September 1921) -
- AusgabeNr. 19 (15. September 1921) -
- AusgabeNr. 20 (29. September 1921) -
- AusgabeNr. 21 (13. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 22 (27. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 23 (10. November 1921) -
- AusgabeNr. 24 (24. November 1921) -
- AusgabeNr. 25 (8. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 26 (22. Dezember 1921) -
- BandBand 46.1921 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 2 Die Uhrmacherkunst. 19 nitz) 20, H. Blum (Birstein) 10, A. Lampe (Strassburg) 20, J. Thiessen (Kiel) 45, Fr. Breuer (Ratibor) 35, E. Popp (Dornhan) 10, 0. Rodewald (Pasewalk) 20, Fr. Frommer (Oberndorf) 10, H. Sachau (Wilster) 15, H. Schröder (Stral sund) 15, R. König (Freystadt) 18. 0. Schumann 20, F. Möbius 20, M. Schanz 20, M. Rieh 20, E. Krippenstapel 20 (sämtlich in Oelsnitz), J. Münz (Stuttgart) 20, C. Preussner (Loben stein) 25, G. Bohne 15, J. Füllemann 15, H. Kiessig 15, M. Kohl 15, M. Reichel 15 (sämtlich in Mittweida), E. Berg mann (Schwarzenberg) 23, G. Griesser (Pirmasens) 30, 0. Dahlenkamp (Plettenberg) 15, A. Pulster (Chemnitz) 15, 0. Zahn (Schraplau) 15, A Pösselmann (Querfurt) 15, Bark 50, Kegel 14, Müns 10, Jäger 21, Petschel 20, Freese 5, Kergel 10, Behrend 35, Zeiske 10, Benz 10 (sämtlich in Stralsund), C. Gohl (Möhringen) 20, P. Jürgensen 25, N. Duns 25, N. Christensen 25, Brons 25, C. Hansen 20, F. H. Bartelmann 20, A. Paulsen 25, P. Nissen 20, M. Seemann 25 (sämtlich in Flensburg), Ortgruppe Lauf bei Nürnberg 50, R. Leiden frost (Berlin - Weissensee) 30, A. Rattei (Küschkow, Post Steuerliche Buchfiihrungs- uud Von Dr. jur, Die immer mehr anwachsende Zahl der Steuergesetze hat den Pflichtenkreis des Staatsbürgers bedeutend erweitert. Noch vor verhältnismässig kurzer Zeit genügte zur Selbst einschätzung die Angabe des erzielten Einkommens, das dann zur Veranlagung kam, wenn nicht begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestanden. Dieses einfache System hat sich jetzt grundlegend verändert; durch die ver schiedenartigen Besteuerungen ist nicht nur die Höhe des vorhandenen Vermögens an bestimmten, oft kurz aufeinander folgenden „Stichtagen“ anzugeben, sondern es ist auch von vornherein für jeden Gewerbetreibenden eine genaue Angabe seines Umsatzes, ferner die Pflicht zur Aufzeichnung und zur Auskunft gegenüber den Steuerbehörden vorgeschrieben. Zwecklos für den einzelnen ist es, sich grundsätzlich gegen die Steuerpflichten zur Wehr zu setzen; ein solches Verhalten hätte nur Schaden und Unannehmlichkeiten zur Folge. Im eigenen Interesse liegt es dagegen, die Bestim mungen zur Vermeidung von Strafen und Nachteilen genau zu kennen, schliesslich aber insbesondere auch die Grenzen der steuerlichen Verpflichtungen zu wissen; wehren soll und muss sich jeder dann, wenn die Behörden Ansprüche und Forderungen aufstellen, die über die gesetzlichen Befugnisse hinausgehen. Ueber die Verpflichtung zur steuerlichen Buchführungs und Auskunftspflicht sowie über die Steueraufsicht sollen in den nachstehenden Zeilen einige Ausführungen gemacht werden, die natürlich in dem engen Rahmen eines Aufsatzes nur das Wesentlichste hervorheben können, ohne in die Einzelheiten aller Bestimmungen einzudringen. I. Allgemeines: Um für alle Steuergesetze eine gleich- mässige, alle Besteuerungsarten umfassende Unterlage zu schaffen, ist die Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (R.A.0.)«erlassen worden, die als eine Art Mantel gesetz alle im Wege des Gesetzes oder der Verordnung mit Gesetzeskraft erlassenen Steuervorschriften umfasst. Finden sich in den Steuergesetzen über irgendeinen Punkt nicht spezielle Bestimmungen, so gelten demnach die allgemeinen Vorschriften der R. A. 0. Abwegig ist es daher in der Praxis, aus dem Fehlen einer Vorschrift in einem Steuer gesetz zu sch Hessen, dass eine solche Anordnung nicht be stände; man muss immer prüfen, ob nicht die R. A. 0. eine solche, für alle Steuergesetze allgemein gültige An ordnung trifft. II. Die Buchführungspflicht ist von der R. A. 0. nicht durch zwingende Vorschriften geregelt; es wird hier Pretschen) 15, W. Koch (Küstrin) 25,50, 0. Stark (Greifen berg) 15, B. Franz (Kreuzberg) 20, W. Sievert (Malchin) *25, Mecklenburger Uhrmacherverband 162, C. Dahlenkamp 15, F. Kniprath (Neviges) 20, Th. Meyer (Genthin) 20, H. Hein 28 50, K. Warning 27,75, H. Simonis 18, A. Schröder 30, A. Gundelach 15, C. Grospitz 25, R. Geetz 24, F. Bohnsack 20, H. Rieland 20, H. Gebert 20, C. Tamms 5, E. Bentin 5, 0. Brockmann 10, A. Tesch 22, K. Warnke 5, A. Anders 5, K. Buller 10, K. Läufer 10, H. Löwenthal 30 (sämtlich in Schwerin) Uhrmacherzwangsinnung Breslau 423. (Fortsetzung folgt.) Alle Zusendungen für den Einheitsverband sind nur an die Zentralgeschäftsstelle in Halle (Saale), Mühlweg 19, zu richten. Geldzahlungen erbitten wir auf unser Postscheck konto in Leipzig Nr. 13953. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband). Geschäftsstelle Halle (Saale), Mühlweg 19. W. König, Geschäftsführer. Auskunftspflicht, Steueraufsicht. W. Felsing. nur bestimmt, dass der Steuerpflichtige, „der nach den Steuer gesetzen Bücher zu führen oder Aufzeichnungen zu machen hat“, u eine Reihe von Vorschriften befolgen soll. Dieses „soll“ bedeutet, dass ein Zwang zur Erfüllung oder eine Bestrafung bei Nichterfüllung dieser „SollVorschriften“ nicht eintreten kann. Trotzdem zieht aber eine Nichtbeachtung dieser „Sollvorschriften“ unter Umständen steuerliche Nach teile nach sich, insbesondere die behördliche Schätzung des mutmasslichen Reingewinns, die nur durch Beschwerde an- gefochten werden kann. Zwingende Vorschriften („Mussvorschriften“) sind dem nach für die Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht aus einzelnen Steuergesetzen zu entnehmen; ihre Nichtbefolgung kann Strafen nach sich ziehen und ihre Befolgung kann er zwungen werden. 1. Für die Reichseinkommensteuer sind besondere Anordnungen bezüglich der Aufzeichnungspflicht nicht er lassen; die Buchführungspflicht richtet sich daher auch steuer lich nach den bestehenden allgemeinen Gesetzesvorschriften. Minderkaufleute (d. h. Handwerker und „Personen, deren Ge werbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hin ausgeht“) unterliegen nicht den Bestimmungen des Handels gesetzbuches .über die Führung von Büchern wie die Voll- kaufleute. Von Minderkaufleuten kann daher eine bestimmte Buchführung und Aufzeichnung nicht verlangt werden. Dennoch ist eine geregelte Buchführung dringend anzuraten, . weil bei ihrem Fehlen die Steuerbehörde das mutmassliche Einkommen schätzungsweise feststellt; gerade der Mangel an ordnungsgemässen Aufzeichnungen macht dann eine Be schwerde gegen eine solche Schätzung aussichtslos. Bei Vollkaufleuten gibt die ordnungsmässige kaufmän nische Buchführung die Vermutung der Richtigkeit. Zu lässig ist rieben der für den Gewerbebetrieb selbst bestimmten Buchführung eine besondere steuerliche Buchführung, die alle erlaubten Abschreibungen und Rückstellungen enthält; sie kann erhebliche Vorteile bringen. 2. Für die Umsatzsteuer ist die Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht genau geregelt. Sie besteht für alle Gewerbetreibende, auch für die kleinsten Betriebe, zum mindesten in der fortlaufenden Aufzeichnung der verein nahmten Entgelte. Ein Kasseneingangsbuch muss daher von jedem Betriebe unbedingt geführt werden. Geschäfte, die luxussteuerpflichtige Gegenstände führen, müssen ferner ein besonderes Lager- und ein Steuerbuch führen. Vollkauf leute sind unbeschadet dieser Sondervorschriften der durch l i i
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