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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 28 (18. Juli 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rundfunkprogramm und Uhren
- Autor
- Lyon, Marcell
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 369
- ArtikelUmschau 371
- ArtikelDie Sammlungen des Museums für Kunst und Gewerbe zu Hamburg 372
- ArtikelHamburger Bilderbogen 374
- ArtikelRundfunkprogramm und Uhren 376
- ArtikelSteuerfragen 377
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 379
- ArtikelBestimmungen für die Meisterprüfung in Wien 384
- ArtikelAus unserer Auskunftsmappe 384
- ArtikelVerschiedenes 385
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 386
- ArtikelVom Büchertisch 386
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 386
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 28 DIE ÜHRMaCHERKUNST 37? Die ruhige Geschäftslage verlangt nach zugkräftigen, guten Massenartikeln, die Produzenten wie Wiederverkäufern neue Kunden zuführen. Und da hier viele hunderttausende in Frage stehen, die gewöhnt sind, dem Radiosport hin und wieder etwas zu opfern und ihre Anlage dauernd zu voll- kommnen, kann ich ruhig von einem Schlager sprechen, den wir unbedingt gebrauchen. Der Ausführung der Idee wird allerdings eine Schwie rigkeit in den Weg treten, nämlich die, daß die einzelnen Rundfunkprogramme verschieden lang sind. Es ist also ein kleiner Spielraum für die Programmfläche ins Auge zu fassen, was technisch möglich erscheint. Ich will mich be mühen, die Zeitungsverleger dahin zu beeinflussen, daß sie im Zeichen der fortschreitenden Normung auch an die Normung des Rundfunkprogramms denken, etwa in der Art, daß bei längeren Programms kleinere Buchstabentypen verwendet werden, bzw. durch Einschaltung von Radionotizen usw. Platz für die eventuelle Ausdehnung des Programms verbleibt. Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Zum Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne der Rentenbankverordnung Nach dem Gesetz über die Besteuerung der Betriebe vom II. August 1923 wurde die Arbeitgeberabgabe nach e nem Vielfachen der Beträge erhoben, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Sep tember 1923 bis 29. Februar 1924 als Einkommensteuer vom Arbeits lohn für seine Arbeitnehmer einzubebalten und an das Reich abzu- führen hat. Dies bezog sich also nur auf Arbeitnehmer, die im Sinne der §§ 45 und 46 des Einkommensteuergesetzes einkommen steuerpflichtig waren. Bei der Beurteilung der Rentenbankum lagepflicht muß dies ebenfalls Geltung haben, wenn es hier auch nicht darauf ankommt, ob die Einkomme nsteuer in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen nicht zur Hebung gelangt ist. Als Arbeitnehmer im Sinne des § 45 des Einkommensteuer gesetzes- kommen aber nur Personen in Betracht, die aus der Be schäftigung in dem Betriebe Einkünfte beziehen, gleichviel unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form. Auf in eir em Lehr lingsverhältnis stehende Personen kann dies dann zutreffen, wenn sie für ihre Beschäftigung im gewerblichen Betriebe des Lehr- herrn Einkünfte irgendwelcher Art, gleichviel unter welcher Be nennung, z. B. freie Wohnung und Beköstigung beziehen. Der Vorsitzende eines Finanzgerichts hatte einer Beschwerde gegen den Umlagefestsetzungsbescheid stattgegeben, weil die Be schäftigung eines zwölfjährigen Schnlknaben, der die Postgänge besorgte, als Begründung für die Rentenbankumlagebe lastung angesehen worden war. In seiner Entscheidung hatte er aasgeführt, daß unter Arbeitnehmern vorzüglich solche Personen zu verstehen seien, die ihre Arbeit berufsmäßig zu Erwerbszwecken ver werten und sich dabei in ein Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeit geber begeben. Es seien daher als Arbeitnehmer nur solche jungen Leute zu bezeichnen, die nach Ablauf der Schulzeit sich dem Er werbsleben widmeten, wie z. B. Lehrlinge. Das Finanzamt, welches den Festsetzungsbescheid erteilt hatte, legte gegen die Entscheidung das Finanzgerichtsvorsitzenden die Rechtsbeschwerde beim Reichsfinanzhof ein, und zwar mit Erfolg. Die letztinstanzliche Entscheidung ist wegen seiner Begiündung von allgemeinem Interesse, um endlich grundlegend Klarheit über den Begriff „Arbeitnehmer“ zu bekommen. Wie sich indessen aus dem Nachstehenden ergibt, ist für die Definition des Begriffs „Arbeit nehmer“ der Gesichtspunkt, der für die einzelnen Gesetze und Verordnungen verschieden sein kann, maßgebend. Nach § 9 der Rentenbankverordnung sind nur diejenigen Be triebe belastet, die nach dem eingangs erwähnten Betriebssteuergesetz und den dazu ergangenen Durchfühiungsbestimmungen der Besteue rung unterliegen. Ferner sind abgabepflichtig nach Art. II, § 1 dieses Gesetzes, Betriebsunternehmer, die innerhalb dessen Geltung Arbeit nehmer beschäftigen. Infolgedessen können im § 18, Absatz 1 der Rentenbankdurchführungsbestimmungen, der bestimmt, daß diese Beschäftigung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rentenbankver ordnung stattgefunden haben muß, unter Arbeitnehmern auch nur dieselben Personen verstanden sein wie im Betriebssteuergesetz. ^ Aus anderen Gesetzen, z. B. der Gewerbeordnung (vergleiche hierzu unter anderem die im SND, Nr. 212, wiedergegebene Antwort des Reichsfinanzministers betreffend Heranziehung von Betrieben, welche lediglich Lehrlinge beschäftigen) oder dem Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920, kann der Begriff des Arbeitnehmers nicht entnommen werden, da hier andere Gesichtspunkte maßgebend gewesen sind. Das Betriebssteuergesetz setzt für die Abgabepflicht des Unter nehmers voraus, daß die Arbeitnehmer einen Arbeitslohn im Sinne des § 46 des Einkommensteuergesetzes beziehen. Dementsprechend sind unter Arbeitnehmern im Sinne des § 18 der Rentenbankdurch- fflhrungsbestimmungen alle Personen zu verstehen, die auf grund eines Dienstvertrags gegen Entgelt für den Arbeitgeber in dessen Betrieb beschäftigt sind. ^ _ Der Reichsfinanzhof hat in seinem Urteil vom 6. Mai 1924, IIA, 34/24, entschieden, daß es auf die Art und den Umfang der Be schäftigung, auf deren Zeitdauer und auf das Lebensalter des Beschäftigten nicht ankommt. Es ist namentlich unerheb lich, ob die Beschäftigung für den Betrieb von wesentlicher Be deutung ist oder nicht, ob sie den eigentlichen Beruf des Beschäftigten bildet und seine Arbeitskraft voll in An spruch nimmt oder etwa täglich nur stundenweise geleistet wi rd Dagegen scheint aus dem Schlußsatz des Urteils hervotzugehen, daß durch eine nur gelegentliche Beschäftigung die Umlagepflicht nicht begründet wird. Ebenso ist der Begriff des Arbeitnehmers unabhängig von der Form, in der das Entgelt gewährt wird. Das Entgelt braucht also nicht in einem Barlohn, sondern kann auch ganz oder teilweise in der Währung von Kost und Unteikunft oder in anderen Sachleistungen bestehen. Voraussetrung für die Arbeitnehmereigenschaft ist nur daß. nicht auf Grund eines Werkvertrages eine selbständige Tätigkeit aus- geübt wird, sondern ein Dienstvertragsverhältnis vorliegt, bei dem der Dienstverpflichtete die Arbeit in Person zu leisten hat und bei deren Ausführung er in gewissem Umfang von den Weisungen des Arbeitgebers abhängig ist. * Höhe der Rentenbankumlage und Festsetzungsbescheid Gegen den Festsetzungsbescheid kann die Beschwerde, soweit die Unternehmer von Betrieben der Brotversorgungsabgabe unter liegen, nur darauf gestützt werden, daß der der Festsetzung der Umlage zugrunde gelegte Wert nicht dem Werte des Betriebs vermögens entspreche, das für den ersten Teilbetrag der Brot versorgungsabgabe maßgebend ist. Durch die Wahl einer bereits veranlagten Steuer, also der Brotversorgungsabgabe, als Maßstab für die Veranlagung zur Renten bankumlage sollte erreicht werden, daß die Veranlagung möglichst einfach und beschleunigt vor sich gehen könnte. Und so wurde die auf die einzelnen Betriebe entfallende Umlage nach der Höhe des Betriebsvermögens berechnet, wie sie für den ersten Teil der Brotversorgungsabgabe maßgebend war. Würde man sich nicht an eine bereits bestehende Veranlagung als Maßstab angelebnt haben, so hätte die selbständige Veranlagung der Betriebsvermögen umfang reiche urd zeitraubende Beweisaufnahmen notwendig gemacht, die den Veranlagungsabschluß und die Beendigung des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens verzögert hätten. Für die Berechnung der Rentenbankumlage soll deshalb das für den ersten Teil der Brotversorgungsabgabe maßgebwnde Betriebs vermögen, ohne Rücksicht darauf, ob es richtig fest gestellt ist oder nicht, grundlegend Geltung haben. Aus dieser im §38 der vorläufigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Errichtung der Deutschen Rentenbank liegenden Vorschrift folgt für das nach § 37 derselben Bestimmungen zugelassene Rechts mittelverfahren, daß eine Beschwerde gegen die Höhe des Fest setzungsbescheides nur unter eirer Voraussetzung möglich ist. Die Höhe der Umlage kann nämlich nur beanstandet werden, wtnn die Behauptung damit begründet wird, daß der der Festsetzung der Umlage zugrunde gelegte Wert nicht dem Werte des Betriebs vermögens entspricht, das für den ersten Teil der Brotversorgungs abgabe maßgebend ist. Dagegen ist es nicht zulässig, den Einwand zu erheben, daß das Betriebsvermögen auch für die Brotversorgungsabgabe unrichtig festgestellt sei. Eine dahinzielende Beschwerdeentscheidung herbeiführen zu wollen, ist völlig nutzlos. Der finanzgerichtliche Rechtsmittelweg kommt in erster Linie in Betracht für die Nachprüfung der subjektiven Vorau s- setzungen der Rentenbankumlagepflicht und erst in zweiter Linie für die Frage der Höhe der Belastung. In letzterem Falle erstreckt sich bei der Entscheidung die Nachprüfung nur darauf, ob zwei Wertsummen (Betriebsvermögen und Brotversorgungsabgabe) übereinstimmen.
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