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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (13. Februar 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Haftung für einen Rechtsmangel beim Kauf
- Autor
- Kurtz, Ernst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Arbeit und Beleuchtung
- Autor
- Giese, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- ArtikelAlpina - Präzision - Markenuhr 125
- ArtikelErinnerungen und Gedanken eines Außenseiters 126
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 127
- ArtikelDie Haftung für einen Rechtsmangel beim Kauf 128
- ArtikelArbeit und Beleuchtung 128
- ArtikelUeber den Wert des Zeichnens für den Uhrmacher 130
- ArtikelAußenhandel in Uhrenerzeugnissen im Monat Dezember 1924 131
- ArtikelSteuerfragen 131
- ArtikelSteuerbriefkasten 132
- ArtikelAuslandsnotizen 132
- ArtikelAus der Werkstatt 132
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 132
- ArtikelVerschiedenes 138
- ArtikelMesse-Nachrichten 139
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 139
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 139
- ArtikelEdelmetallmarkt 139
- ArtikelDie Rochuskapelle (27) 140
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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I IIIllllllllll II llll III 128 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 7 Die Haftung für einen Sechtsmangel beim Kauf Kann der Käufer einer gestohlenen Sache vom Verkäufer den Kaufpreis zurückfordern? Von Dr. Ernst Kurtz Man ist geneigt, diese Frage zu verneinen. Denn es erscheint hart, dem Verkäufer in einem solchen Falle den ganzen Schaden aufbürden zu wollen. Er hat vielleicht den Gegenstand, welchen er weiterverkaufte, völlig gutgläubig erworben, er wurde ihm von einer Person zum Kauf an- geboten, gegen die auch nicht der geringste Verdacht be gründet schien. Wo er nun den Gegenstand weiterverkauft hat, wird dieser beim Käufer beschlagnahmt, weil es sich um eine gestohlene Sache handelt. Jetzt kommt der Käufer und verlangt den Kaufpreis zurück. Ist es da nicht un billig, dem Verkäufer allein den Schaden aufzubürden? Ver setzt man sich hingegen in die Lage des Käufers, so ist dieser aber auch nicht weniger schutzbedürftig. Ist hier ein Ausgleich möglich? Das Gesetz hat ihn nicht gesucht, sondern dem Verkäufer allein die Verantwortung auferlegt. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer, abgesehen von besonderen Vereinbarungen, eine mangelfreie Sache zu liefern. In zwei Beziehungen kann von einer Mangelhaftig keit gesprochen werden. Der Kaufgegenstand kann zunächst rein sachliche Fehler haben. Die verkauften Bestecke haben z. B. nicht die angegebene Silber auf läge. Hierfür hat der Verkäufer einzustehen. Aber noch in einer anderen Be ziehung kann ein Fehler vorliegen. Die Bestecke können zwar sachlich völlig einwandfrei sein, es kann sich also um gute Ware handeln, es haftet ihnen aber ein rechtlicher Mangel an, sie sind gestohlen. An gestohlenen Gegen ständen kann nach § 935 BGB. kein Eigentum erworben werden. Der Verkäufer hat aber die Verpflichtung, dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache zu beschaffen. Dies wird im § 433 gesagt, wonach durch den Kaufvertrag der Verkäufer einer Sache verpflichtet ist, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an ihr zu verschaffen. Der Uebergabe stehen keine Schwierigkeiten entgegen; der Verkäufer kann sie ohne weiteres vornehmen. Den anderen Teil seiner Verpflichtung kann er aber nicht erfüllen, da der Käufer, weil es sich um eine gestohlene Sache handelt, an ihr kein Eigentum erwerben kann. Hierfür muß der Verkäufer einstehen. § 440 sagt: „Erfüllt der Verkäufer die ihm nach § 433 obliegende Verpflichtung nicht, so be stimmen sich die Rechte des Käufers nach den Vorschriften der §§ 3 2 ° bis 327.“ Am nächsten liegt, dem Käufer das Recht zu geben, die Beseitigung des Rechtsmangels zu verlangen, denn der Käufer hat einen Anspruch darauf, daß der nach dem Ver trage beabsichtigte Zweck erreicht wird. Aber nur dann hat dieses Recht Bedeutung, wenn das Hindernis, welches der Erreichung des Vertragszweckes entgegensteht, durch den Verkäufer beseitigt werden kann. Bei dem Verkauf gestohlener Sachen ist dies jedoch in der Regel nicht mög lich, denn es besteht für die Verkäufer eine Unmöglichkeit, das Verbot des §935 aus dem Wege zu schaffen, dem Käufer also^ das Eigentum an einer gestohlenen Sache zu schaffen. Es liegt Unmöglichkeit der Leistung vor. Der Anspruch auf Erfüllung scheidet aus diesem Grunde aus. Der Käufer kann nur die anderen Rechte in Anspruch nehmen, welche ihm die §§ 320 bis 327 geben. Ist der Kaufpreis noch nicht bezahlt, so kann der Käufer seine Begleichung verweigern, der Verkäufer verliert also seinen Anspruch auf ihn. Ist die Zahlung schon er folgt, so kann der Käufer von dem Vertrage zurücktreten. Dieses Recht wird am häufigsten in Anspruch genommen werden, denn auf Grund des Rücktritts sind die schon vorgenommenen Leistungen zurückzugeben. Der Käufer erhält also den von ihm gezahlten Kaufpreis zurück. Am weitesten geht der Anspruch auf Schadenersatz, welchen § 325 dem Käufer gibt. Seine Geltendmachung ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, daß der Käufer den gekauften Gegenstand nicht mehr in Händen hat. Er muß ihn dem Bestohlenen oder demjenigen, von dem er ihn kaufte, zurückgegeben haben. Auch dann darf Schaden ersatz verlangt werden, wenn der Kaufgegenstand unter gegangen ist. Der Zweck dieser Beschränkung ist, dem Käufer nicht eine Entschädigung zuzusprechen, solange er den Gegenstand noch ungehindert gebrauchen kann. Kauft also jemand in einem Geschäft gestohlene Bestecke, so kann er, wenn ihm später bekannt wird, daß es sich um gestohlene Sachen handelt, nicht ohne weiteres Schaden ersatz verlangen. Er muß erst die Bestecke dem Bestohlenen herausgeben, oder sie dem Geschäft, in dem er sie kaufte, zurückbringen. Dies gilt aber nur für den Schadenersatz anspruch. Die anderen Rechte kann der Käufer auch dann geltend machen, wenn er den gekauften Gegenstand noch besitzt. Es liegt dem Käufer ob, nachzuweisen, daß ihm ein Schaden entstanden ist, auch hat er dessen Umfang zu be weisen. Unter Umständen ist auch der entgangene Ge winn zu ersetzen. Es muß dann nachgewiesen werden, daß der Gewinn ohne die mangelhafte Leistung des Ver käufers erzielt worden wäre. Da der Beweis des Schadens nicht immer leicht zu führen ist, so ist eine Verurteilung des Verkäufers zum Schadenersatz meist nur schwer zu erwirken. Hingegen wird dem Käufer das Recht zuerkannt werden müssen, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern, oder, wenn dieser schon beglichen ist, ihn zurückzuverlangen. Glaubt der Verkäufer das Vorhandensein des Rechtsmangels bestreiten zu müssen, so hat nach § 442 der Käufer den Mangel zu beweisen. Der Verkäufer ist also sehr schlecht gestellt. Zwar hat er gegen denjenigen, welcher ihm den Gegenstand ver kaufte, dieselben Rechte, die der Käufer gegen ihn selbst geltend machen kann. Trotzdem steht er meist ungünstiger, denn gelingt es ihm, den Dieb oder seinen Mittelsmann festzustellen, so wird meist nicht viel bei ihm zu holen sein. Der Kunde hingegen, welcher den Gegenstand er wirbt, wird, wenn sich herausstellt, daß es sich um eine gestohlene Sache handelt, sofort den Weg nach dem Ge schäft zurückfinden, in dem er sie kaufte. Es kann daher einem Geschäftsmann beim Einkauf von Gegenständen von Personen, die er nicht als zuverlässig kennt, nur allergrößte Vorsicht empfohlen werden. Arbeit und Beleuchtung Von Dr. Fritz Giese, Privatdozent an der Technischen Hochschule, Stuttgart [Schluß] Angewendet auf künstliche Beleuchtung findet man, daß bei groben Arbeiten 15 bis 30 Lux genügen. Grobe Arbeiten sind etwa Tätigkeiten der Großmontage, der Schmiede, der Walzwerke. Mittlere Arbeiten (etwa Dreherei Schlosserei, Kernmacherei, Montage, Tischlerei, Klempnerei, Textilbranche) erfordern schon 40 bis 60 Lux. Feinarbeiten müssen bis zu 90 Lux gesteigert werden, also ist auch der Arbeitsplatz des Feinmechanikers, des Bureauangestellten
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