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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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18. August. Errrr solche Verwarnung sieht einer Einschüchterung sehr ähnlich und ist damals auch als eine solche allgemein betrach tet worden. Die Redactionen der Zeitschriften in Sachsen wur den aufgefordert, sich in Beziehung auf die Leipziger Ereignisse streng innerhalb der durch die Preßgesetzgebung gesteckten Gren zen zu halten, und sie wurden mit sofortiger Einziehung drrCon- cession bei Nichtbeachtung der bestehenden Vorschriften bedroht. Die bestehenden Vorschriften werden, so weitste sich erkennen lassen, gewiß beachtet, auch wenn man sie hart und drückend findet; aber wie laßt sich das erkennen, was das Ministerium als eine Nichtbeachtung der bestehenden Vorschriften betrachtet? Das Petitum der Deputation des Vereins der Buchhändler zu Leipzig lautet: „Die Kammer wolle sich im Einverständnisse mit der ersten Kammer dafür verwenden, daß auch beiZeitschrif- ten und Lagesblättern die gesetzlichen Cenfurbestimmun- gen als ausreichende Präventivmaaßregel betrachtet, jedenfalls aber die Ertheilung der Concessionen auf Widerruf aufgehoben und die Unterdrückung von Zeit schriften, dafern nicht von solcher überhaupt Umgang zu nehmen, unter Feststellung gesetzlicher Gründe dafür, nur auf geordnetem Rechtswege und in Folge förmlicher Ent scheidung verfügt werde," und die Deputation muß sich damit im Ganzen einverstanden er klären. Die Deputation verkennt keineswegs, daß eine unbedingte Zreigebung der periodischen Presse einigem Bedenken unterliegt, und wenigstens möchte, so lange die übrigen Verhältnisse der Presse nicht durch genügende Gesetze geordnet sind, es sich wohl rechtfertigen lassen, daß die Concession zu allen Zeitschriften, die für das Volk bestimmt sind, und für eigentliche politische Zeitun gen an angemessene nicht zu drückende Bestimmungen ge bunden werde. Sie will in dieser Beziehung nicht auf andere konstitutionelle Staaten Deutschlands sich^ beziehen, obwohl im Grunde dieselben Verhältnisse bei uns wie dort stattsinden; dort weiß man wenig vom Concesstonswesen für Zeitschriften und kaum etwas von Einziehung ertheilter Concessionen. Die De putation will nur auf Preußen Hinweisen, wo allerdings das Concessionswesen im Allgemeinen besteht, wo aber auch zugleich über die Bedingungen zur Erlangung einer Concession und, was viel wichtiger, über die Gründe, aus denen eine Concession wie der entzogen werden kann, genaue gesetzliche Bestimmungen siattsinden. Es ist nicht einzusehen, weshalb das, was für das unbeschränkt monarchische Preußen gilt, nicht auch für das kon stitutionelle Sachsen ausreichen sollte. In Preußen gehört nach §. 11 des Gesetzes vom 23. Februar 1843 ausdrücklich zur Com- petenz des durch dieses Gesetz in's Leben gerufenen Öbercensur- gerichts: dieEntscheidung über den Verlust von Privilegien und Concessionen zu Zeitungen und andern Zeitschriften. Ein Staatsanwalt hat bei dem Obercensurgerichte die Entscheidung in allen Fällen, wo das öffentliche Interesse es erheischt, zu bean tragen und dieses bei der Verhandlung zu vertheidigen. Das Lbercensurgericht besteht aus einem Präsidenten und mindestens acht Mitgliedern und die Entscheidung desselben geschieht nach Stimmenmehrheit. Jedem Erkenntnisse des Obercensurgerichts muß ein schriftliches Verfahren vorausgehen, in welchem über die Anträge des Staatsanwalts die dabei betheiligte Privatpar tei zu hören ist. Der Antrag des Staatsanwalts auf Entschei dung über den Verlust der Concession zu einer Zeitschrift muß durch eine vollständige Klageschrift begründet werden, und hält das Obercensurgericht nach stattgefundenem schriftlichen Verfah ren eine Beweisaufnahme für erforderlich, so ist solche durch die gewöhnlichen Gerichte nach Vorschrift der Proceßgesetze zu ver anlassen. II. 115. Wir sehen hier also ein genau vorgeschrkeöeneS gerichtliches Verfahren, und welche Garantie ein solches darbietetim Verhält» niß zu den Bestimmungen, wie sie in Sachsen gelten und practifch angewendet werden, ist einleuchtend. Wird in Folge eines ge richtlichen Verfahrens, nachdem der mit der Entziehung einer Concession Bedrohte sich hat vertheidigen können, die Entziehung einer Concession durch von dem Ministerium unabhängige und nur den Gesetzen und ihrem Gewissen verantwortliche Richter beschlossen, fo wird in der Regel auch anzunehmen sein, daß wirklich ausreichende Gründe zu der Mäaßregel vorhanden wa ren , und sie wird dann auch nicht mit dem Misstrauen und dem Widerwillen ausgenommen werden, die in Sachsen bisher jede Concesstonsentziehung begleitet haben. Das Vertrauen zu einer richterlichen Entscheidung ist auch in Sachsen im Allgemeinen noch nicht erschüttert; daß aber alle Maaßregeln des Ministe riums in Bezug auf die Presse mit großem Mißtrauen ausge nommen werden, ist gewiß. Nach Ansicht der Deputation er heischt es daher selbst das Interesse der Staatsregierung, andere gesetzliche Vorschriften in Bezug auf das Concesstonswesen bald möglichst zu geben. Bisher hat jede derartige Entscheidung des Ministeriums des Innern die größte Unzufriedenheit hervorge rufen, und selbst diejenigen sind davon auf das schmerzlichste berührt worden, die vielleicht gar nicht mit den Tendenzen der durch die Concesstonsentziehung betroffenen Zeitschrift überein stimmten. Nach Ansicht der Deputation sollte bei einer zu erlassenden neuen gesetzlichen Bestimmung über das Concesstonswesen, wenn die Regierung dasselbe überhaupt fortbestehen zu lassen fürnoth- wendig erachtet, ausgesprochen werden: 1) daß Zeitschriften, die monatlich oder in größer» Zeiträumen erscheinen, von der Con- cefsion ganz zu befreien feien; 2) daß die Verantwortlichkeit allein aufdem Concessionar beruhe; 3) dieser aber darin in keiner Weise beschränkt werd?, wem er unter seiner Verantwortlichkeit die Redaction seines Blattes übertragen will, oder daß es wenig stens nichts als einer Anzeige hierüber an die Behörden bedürfe; 4) daß die Gründe, unter denen eine Concesstonsentziehung ein treten kann, klar und bestimmt anzugeben wären, und endlich 5) daß die Formen, unter denen die Concesstonsentziehung stattfin den kann, unter Analogie der preußischen Bestimmungen geord net würden. Die Deputation schlägt hiernach vor: Die zweite Kammer wolle im Vereine mit der ersten Kammer die baldigste Vorlage, wo möglich noch auf die sem Landtage, eines das Concessionswesen für Zeitschrif ten ordnenden Gesetzes bei der hohen Staatsregierung beantragen. Referent Abg. Brockhaus: Ich weiß nicht, Herr Prä sident, ob die Kammer damit einverstanden sein würde, mich von der Vorlesung des Berichts von L.—L., die einzelnen An träge ausgenommen, zu dispensiren, so daß nur der Thekl un ter !>. vorgetragen zu werden brauchte. Präsident Braun: Ich frage: ob die Kammer will, daß von Vorlesung deS Berichts unter ü.. — L. mit Ausschluß der Anträge abgesehen werde? — Einstimmig Ja. *) . Referent Abg. Brockhaus: Der Antrag in Beziehung auf das „Echo vom Hochwald" lautet demnach: „Die Depu tation schlägt der Kammer vor, sich dahin zu erklären: „daß sie die Entziehung der Concession für die Zeitschrift: „Echo vom Hochwalde" für nicht hinreichend gerechtfertigt erachten *) Des Zusammenhangs wegen ist der Bericht kn Verstehende« vollständig mitgetheilt worden.
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