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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Zeit dieser Grundsatz ganz von derselben Kraft gewesen sei. Gehen wir zurück auf das altere römische Proceßverfahren, so finden wir eine Spaltung zwischensus undsuäwiuw, oder eine Trennung zwi schen dem Verfahren vor dem praetor und dem vor dem juäex. AuchhierkonntenVergleichestattfinden, und wir finden inden rö mischen Rechtsbüchern diesen Grundsatz anerkannt, wo von beiden Ehesten des Verfahrens die Rede ist. Die neuere Zeit, wo nur von dcm jnäldllm extraorämÄrium nach Lage der Sache in Justi- nianeischen Rechtsbüchern gesprochen wird, z. B. I.. 47 0. äs ne§. gest., da treffen wir wegen der Transaction dasselbe, obgleich das alte jaäieium aufgehört hat. Wenn also jener an sich wahre Grundsatz damit beseitigt werden sollte, daß er auf historischem Grunde beruhe und nicht mehr so, wie einst, gültig wäre, so könnte ich mich auch aus geschichtlichen Gründen damit nicht einverstanden erklären. Fürst Schönburg: Ich trete dem Vorschläge des Herrn Domherrn v. Günther bei, da es schwierig ist, sich defini tiv darüber zu entscheiden. Nur ein paar vorläufige Bemer kungen wollte ich mir erlauben: So oft ein Einwand gegen irgend eine Bestimmung des Gesetzes gemacht worden ist, hat man sich darauf berufen, daß das gerade das Wesentliche sei, worauf das ganze Gesetz beruhe. Einmal sollte die Wirksamkeit desselben darauf beruhen, daß Rechtsunkundige Schiedsmänner wären, dann wurde gesagt, daß dieses das Wesentliche sei, daß die Parteien persönlich erschienen, und keine Bevollmächtigte zu gelassen würden, und nun soll der jetzt fragliche Punkt ein so we sentlicher sein, daß davon die Wirksamkeit des Gesetzes abhänge. Ich kann aber auch dieser Behauptung nicht beitreteu. Der Zwecks des Instituts ist der, die Parteien auszusöhnen, Frieden zu stiften, und dieser wird hier, so wie bei der Schlichtung von so vielen Streitigkeiten im Wege der Privatverhandlung völlig er reicht, wenn auch die Exemtion nicht sogleich eintritt. Ferner hat man sich auf das preußische Recht bezogen; allein man sehe die Bestimmungen der preußischen Gerichtsordnung nur an, und man wird finden, daß ein so strenges Executionsverfahren, wie es hier eingeführt werden soll, dort nicht stattfindet, daß also ein Vergleich mitdieserGesetzgebung hier nichtPlatz greift. Das Hauptbedenken, das man bei §. 44 vor Augen haben muß, dürfte aber dieses sein, daß, da die Schiedsmänner in der Regel nicht die nöthige Befähigung zum Protocolliren haben werden und nicht einmal Rechtsbeistande zugelassen werden, welche die fehler hafte Abfassung der Vergleichsinstrumente und den daraus für die Parteien hervorgehenden Nachtheil abwenden könnten, sol chen Elaborationen doch nicht dieselbe und noch weniger eine noch größere Glaubwürdigkeit und Kraft, als den gericht lichen Protocollen und also auch nicht nach §. 85 des Execu- tionsgesetzes die Wirkung: daß, ohne daß nur der Partei, gegen welche die Exemtion gesucht wird, rechtliches Gehör gestattet worden, solche in die §. 81 und flg. angedrohten, ober auf einen ganz andern, als den hier fraglichen Fall berechneten Stra fen verfällt, beigelegt werden kann. Endlich hat man gemeint, es handle sich um ein neues Gesetz und man brauche es daher mit den bestehenden Rechtsgrundsätzen nicht so genau zu nehmen; I. 56 indessen glaube ich, daß die Gesetzgebung sich konsequent bleiben müsse, und daß es also nichtgütist, beijedem neuen Institute auch wieder eine neue Rechtstheorie aufzustellen. GrafHohenthal-Püchau: Ich trage auf den Schluß der Debatte an. Präsident v. Carlowitz: Ich frage nun, ob fünf Mit glieder, die noch nicht gesprochen haben, sich für den Schluß der Debatte erklären? — ES erheben sich mehr als fünf Mit glieder. Präsident v. Carlowitz: Es würde also nur über den Schluß der Debatte zu sprechen sein. — Wenn das nicht ge schieht, so frage ich die Kammer: ob sie die Debatte für ge schlossen halten will? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Carlowitz: Der Herr Referent hat das Schlußwort. Referent v. Welck: Ich kann mich unter diesen Umstän den auch des Schlußwortes begeben. Präsident v. Carlowitz: Meine Herren! Die Sache steht so, daß zuerst von dem Herrn v. Criegern einAmendement eingebracht worden ist, welches zunächst §. 44 einer Abände rung unterwerfen soll. Präjudiciell ist aber ein Amendement, was Herr Domherr v. Günther eingebracht hat. Es ist darauf gerichtet, es solle die Frage an die Deputation zur Erwägung zurückgegeben werden. Auf das letzte Amendement habe ich daher die erste Frage zu stellen, und ich frage: ob die Kammer nach Anrathen des Domherrn v. Günther den in Frage be fangenen Gegenstand an die Deputation zurückweisen wolle? — Wird gegen zwölf Stimmen verneint. Präsident v. Carlowitz: Nun gehe ich auf das v. Crie- gern'sche Amendement über, wonach der zweite Satz des §. 44 eine andere Fassung bekommen sollte, und zwar in der Art, daß statt der Worte: „hat das zuständige Gericht auf Anrufen einer oder der andern Partei die Hülfsvollstreckung eben so zu verfügen, wie aus einem vor dem Proceßgericht abgeschlosse nen Vergleich nach §. 85 des Gesetzes, das Verfahren bei Voll streckung gerichtlicher Entscheidungen re. betreffend, vom 28. Februar 1838." gesetzt werden soll: „findet der Execu- tionsproceß nachVorschrift des Gesetz es vomJahre 1838, dasVerfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen u.s.w. betreffend, §.86ff.statt." Ich frage die Kammer: ob sie das v. Criegern'sche Amendement annehmen wolle? — Wird gegen zehn Stimmen ab ge lehnt. Präsident v. Carlowitz: Nun habe ich zu fragen: ob die Kammer §.44 des Entwurfs, zu dem die Deputation selbst nichts bemerkt hat, annehmen wolle? — Er wird gegen eine Stimme angenommen. ' 3*
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