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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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den nach dessen Erhebung an den Auftraggeber einsenden, widrigenfalls ist er Letzterem wegen der aus der Verzögerung etwa entstehenden Schaden im civilrechtlichen Wege verantwortlich." Sie sehen, meine Herren, die Deputation hat zunächst den Satz auf die Handeltreibenden beschrankt, nur diese sollen verbunden sein, dergleichen ihnen zugesendete Wechsel zur Annahme vorzulegen. Sie hat ferner nur solche Handeltreibende verpflichtet wissen wollen, die das Recht, zu sirmiren, genießen. Diese Modisica- tion war nöthig, um bestimmter zu fassen, wer als Handeltrei bender anzusehen sei. Die Deputation rechnete dabei darauf, daß noch auf diesem Landtage ein Gesetz über die Firmen werde verabschiedet werden. Sollte aber ein Gesetz darüber auf diesem Landtag nicht zu Stande kommen, so wird statt der Worte: „mit dem Rechte zu sirmiren" zu setzen sein: „Jeder, welcher Handelsgeschäfte als Gewerbe betreibt". Ferner hat die Deputation die Beschränkung getroffen, daß der Wechsel am Wohnorte dessen zu acceptiren sein muß, der mit dem Auf trage der Präsentation des Wechsels beauftragt worden ist. Uebrigens soll der Beauftragte, wenn er die Wechsel präsentirt und der Accept verweigert wird, Protest erheben lassen und den selben binnen 24 Stunden an den Auftraggeber einsenden. Im Fall der Beauftragte dem nicht nachkommt, so soll er dem Be- nachtheiligten civilrechtlich verantwortlich sein. In dieser Maaße ist der frühere Antrag von der Deputation gegenwärtig beschränkt worden. Präsident Braun: Wünscht Jemand zu sprechen? Staatsminister v. Könneritz: Darf ich nochmals um die Fassung bitten? Referent Abg. v. Haase tragt sie nochmals vor (s. dieselbe vorstehend). (Der König!. Commissar Thieriot tritt ein.) Abg. Georgi: Ich bitte um die Erlaubniß, der geehrten Kammer in kurzen Worten den Gang dieser Angelegenheit noch mals vor Augen führen zu dürfen. Als bei dem vorigen Land tage die Deputation, welche mit Begutachtung der Wechselord nung beauftragt war, mehrere Mitglieder des Handelsstandes berathend zuzog, kam zur Sprache, und wurde derWunsch dahin ausgedrückt, daß dem Rechte jedes Inhabers eines Wechsels, zu jedem Augenblicke den Accept zu verlangen, auch die Verpflich tung gegenüberstehen müßte, dies zu thun, sobald der Wechsel auf den Zahlungsplatz gelangt. Diese Verpflichtung ist aller dings von großem Interesse für alle diejenigen Wechselverbun denen, welche außerhalb des Zahlungsplatzes wohnen, denen es große Sicherheit und Ruhe geben würde, wenn sie sich darauf verlassen könnten, daß, wenn der Wechsel an den Zahlungsplatz kommt, er auch ohne besondern Auftrag von dem Inhaber zur Annahme präsentirt werden müßte. Jedenfalls würde eine solche Bestimmung manche Uebelstände beseitigt haben, die viel fach schon vorgekommen sind. Ich erwähne beispielsweise nur, daß noch vor kurzem eine bedeutende Summe auf einen auswär tigen Wechselplatz remittirt, aber von dem Inhaber nicht zur An nahme präsentirt ward. Dem Remittenten entsprang daraus der größte Nachtheil, und der Inhaber entschuldigte sich lediglich damit, er habe die Accepteinholung unterlassen, um möglicher weise den Wechselstempel zu sparen, der vor dem Accept bewirkt werden müßte. Aus so nichtigen, wohl aber auch zuweilen aus sehr triftigen Gründen wird zum größten Nachtheile der auswär tigen Wechselverbundenen die Accepteinholung oft unterlassen. Es ward indessen denjenigen, welche eine solche Präsentations pflicht zum Accept wünschten, eingehalten, daß mit ihr manche Uebelstände verknüpft wären, daß der Inländer dem Auslande gegenüber, wo eine solche Pflicht nicht besteht, in Nachtheil gera- then könnte, daß sich Fälle ergeben könnten, daß, wenn Jemand nur bei seiner Durchreise einen Platz berührte, auf den er einen Wechsel in der Tasche hatte, er die nachtheiligen Folgen tragen müßte, wenn er sie nicht präsentirte und nach Befinden unter Protest sogleich zurücksendete. Die Mitglieder des Handels standes verließen aus diesen Gründen ihre Ansicht und waren einverstanden, daß eine solche Pflicht nicht im Gesetze ausgespro chen werde. Auch der Leipziger Handelsstand war ursprünglich der Ansicht, daß eine solche Acceptationspräsentationspflicht be stehen sollte. Als nun aber die zur Deputation zugezogenen Mitglieder des Handels- und Fabrikstandes diese Ansicht auf gaben, fragten sie, wie man es denn nun eigentlich anzufangen habe, um auf ein Papier auf einen auswärtigen Platz den Accept mit Sicherheit zu erlangen? Man antwortete, es sei nurJemand zur Einholung ausdrücklich zu beauftragen. Als aber weiter ge fragt wurde, was denn werden sollte, wenn dieser den Auftrag nicht nur nicht annehme, sondern auch nicht einmal ablehnte und den Wechsel stillschweigend in der Tasche behielte, so wardst Antwort nicht so leicht. Man wurde auf den Civilproceß ver wiesen, wobei aber zugegeben werden mußte, daß es an einer bestimmten, für die Wichtigkeit der Verhältnisse in Maaß und Zeit entsprechenden gesetzlichen Bestimmung gänzlich mangele. So trugen denn die Mitglieder des Handelsstandes darauf an, daß eine derartige Bestimmung in das Gesetz kommen möchte, eine Bestimmung, die für den Fall, daß Jemand ausdrücklichen Auftrag zur Annahmcbesorgung ertheilt, die Vollziehung oder Ablehnung dieses Auftrags in einer gewissen Zeit sichert, Das ist der Grund des in's Gesetz gekommenen Paragraphen. Mit der Fassung derselben haben sich die Mitglieder des Handels standes damals nicht zu beschäftigen gehabt, und jedenfalls trifft sie deshalb nicht der gestern ausgesprochene Vorwurf, daß der Handelsstand eine Dienstleistung von andern Ständen bean sprucht hätte, wenn überhaupt dieser Vorwurf gemacht werden kann, wo vollständige Reciprocität stattsinden soll. Das Be denken, was erhoben worden ist, daß Jemand, der mit dem Wech selrechte nicht vertraut wäre, durch eine solche Bestimmungin Schaden kommen könnte, wird durch die neue Fassung beseitigt; rücksichtlich der Zeit, innerhalb welcher die Präsentation gesche hen soll, wird eine etwas weitere Bestimmung Seiten der De putation vorgeschlagen, und wie nun die Sache steht, so glaube ich, daß sie ausschließlich den Handelsstand angeht, und daß die-
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