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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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Wenigen, welchen eine Pflicht dadurch auferlegt wird, ja auch zu gleich ein Recht erlangen. Ich glaube, namentlich in dieser Be grenzung ist es unbedenklich und doch eine -Vervollständigung der Gesetzgebung über den Wechsel, die höchst nützlich und not wendig für die nicht an den Handelsplätzen wohnenden Mitglie der des Handelsstandes ist. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium bedauert, sich fortwährend gegen die Aufnahme dieses Gesetzes aussprechen, zu müssen. Ich will nicht wiederholen, daß ein Grundsatz der Art in das Civilrecht gehört. Aber wiederholen muß ich, daß auch nach dieser Fassung Jemand durch die Handlung eines Dritten genöthigt wird, etwas zu thun, um einen Auftrag zu übernehmen, den er nicht hat übernehmen wollen. Wie ich durch meine Handlung berechtigt sein sollte, einen Dritten zu nöthigen, etwas zu thun, und für den Fall, daß er es nicht thue, ihn in Schaden zu bringen, das sehe ich jnicht ein. Erlauben Sie mir, mich auf einen frühern Satz zu berufen, den die Depu tation selbst widerrathen hat. Der Entwurf enthielt §. 45 und ,49 den Satz, daß, wenn ein Wechsel gezogen wäre, eine gewisse Zeit nach Sicht, so daß die Verfallzeit des Wechsels nothwendig von dem Beweis der Sicht abhängt, der Bezogene auf dem Wechsel bemerken sollte, an welchem Lage derselbe ihm vorge zeigt worden sei. Wollte er das nicht, so sollte nach Z. 48 ein Notar berechtigt sein, die Präsentation zur Sicht zu wiederholen und ihm den Wechsel nochmals zur Sicht vorzulegen, und wenn er es dann nicht thäte, einen Protest zu erheben. Der Entwurf schlug nun vor, daß, wenn der Bezogene sich geweigert, die Sicht zu bekennen, dieser die Spesen des Protestes bezahlen müßte. Die Deputation hat das widerrathen, und die Kammer ist in tz. 45 und 49 dem beigetreten. Warum? Weil der Zieher den Bezogenen durch seine Handlung nicht nöthigen könnte, das Sichtbekenntniß auf den Wechsel zu schreiben. Nun, meine Herren! das war doch gewiß eine viel geringere Mühe, daß, wenn Jemand einem Andern einen Wechsel vorzeigt, derselbe nur darauf schreiben solle: „den und den Tag gesehen", und es war eine nicht sehr nachtheilige Folge, daß man ihm für den Eigensinn, daß er nicht das Sichtbekenntniß auf den Wechsel schreiben wollte, sondern die Aufnahme des Protestes nöthig machte, die Kosten des Protestes ansann, und dennoch hat die Kammer jenen Vorschlag des Gesetzes abgelehnt. Was wollen Sie hier? Sie wollen Jemanden nöthigen, etwas zu thun und eine viel größere Bemühung zu übernehmen. Er soll brief lich antworten, daß er den Auftrag nicht übernehmen wolle, und den Wechsel zurückschicken, oder er soll mit dem ihm zugesendeten Wechsel hingehen, ihn dem Bezogenen präsentiren, und wenn er nicht acceptirt wird, einen Protest aufnehmen lassen und an die Unterlassung alles dessen viel härtere Folgen geknüpft sehen, er soll wegen aller Schäden einstehen. Ich weiß das in der That nicht zu rechtfertigen. Auch nach der ^heutigen Fassung nöthigen Sie einen Dritten, etwas zu übernehmen, wozu er keine Pflicht hat. Was soll es heißen: „beauftragt wird"? Wann ist der Vollmachtsvertrag, wodurch der Beauftragte ver bindlich wird, perfect? Schon durch die Uebermachung des Auftrags? Schon wenn der Brief hingekommen? Doch gewiß nicht. Wenn nun der Geschäftsmann den Brief nicht einmal erbrochen und den Auftrag nicht erfahren hat? In der That, das Ministerium kann sich nur dafür erklären, daß dieser Zusatz nicht angenommen werde. Abg. Georgi: Der Herr Staatsminister hat im Anfänge seiner Rede gesagt, es soll durch den beantragtenParagraphenJe- mand genöthigt werden, einen Auftrag zu übernehmen. Die De putation will dazu Niemanden nöthigen, sie verlangt nur, daß man den Auftrag ablehne, wenn man ihn nicht annehmen will, und ich sollte doch meinen, daß dies noch ein wesentlicher Unterschied wäre. Wenn der Herr Minister sich ferner auf das Gutachten der Deputation bezogen hat, bei dem Paragraphen, wo Jemand verpflichtet sein soll, sobald ihm der Wechsel präsentirt wird, das Sichtbekenntniß auf denselben zu bringen, so gebe ich zur Erwägung, daß der Entwurf eine solche Nöthigung aus sprechen wollte in einem Falle, wo Jeder sich durch einen requi- rirten Notar sofort in anderer Weise helfen konnte. Dennoch trug der Regierungsentwurf kein Bedenken, eine derartige Nö thigung auszusprechen, und wenn die Deputation dies abfällig begutachtet hat, so geschah es eben, weil der Inhaber des Wech sels auf andere Weise sich verschaffen kann, was der Entwurf dem Bezogenen anmuthen wollte. Trug der Entwurf kein Be denken, eine solche Nöthigung auszusprechen, wo nichts darauf ankam und sofort in anderer Weise zu helfen war, so ist es gewiß befremdlich, daß man hier so bedenklich ist, wo der auswärtige Wechselinhaber sich in keiner andern Weise helfen kann, und wo das größte Präjudiz, möglicherweise der Verlust der ganzen Summe für ihn auf dem Spiele steht, wenn der Auftrags empfänger den Wechsel stillschweigend unter den Tisch werfen darf. Ich glaube, daß man die Anforderung, mindestens den Wechsel zurückzusenden, an jedes Handlungshaus stellen darf, das ja im gegebenen Falle auch gleichen Rechtsschutz erlangt. Staatsminister v. Könneritz: Gewiß ist die Mühe, auf einenWechsel, der mir vorgezeigt wird, in demselbenAugenblicke zu schreiben, „gesehen den und den", eine ganz unbedeutende, und es kann in der That eine solche Gefälligkeit nur aus Eigensinn abgelehnt werden. Die Mühe aber, einemBrief zu schreiben, ist schon größer, selbst wenn der Empfänger des Wechsels den erhaltenen Auftrag ablehnen will. Ich mache aber auch noch auf den Unterschied aufmerksam, daß dort der, der die Sicht be merken sollte, selbst betheiligt ist. Er ist der Bezogene. Hier aber wird einem Dritten eine Verbindlichkeit^ aufgelegt, der bei dem Wechsel selbst gar nicht betheiligt ist. Im Uebrigen, meine Herren! glauben Sie, daß eine solchüBestimmmung so unbe deutend ist und die Folgen davon so unbedeutend sein werden? Sie legen hiermit dem Leipziger Handelsplätze eine Verpflich tung nicht blos gegen die inländischen Fabrikanten auf, Sie legen ihm eine Verbindlichkeit auf gegen das ganze Ausland. Abg. Scheibner: So weit ich bei der Verhandlung über die Wechselordnung in diesem Saale zugegen gewesen bin, habe ich in der Regel sehr gern den Ansichten der Vertreter des Fabrik-
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