Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Gasthof, und die Bebauung des angrenzenden Zcheils der Pro menade mit Hausern, wenn diese Befürchtung eingetreten wäre — im Interesse der Stadt wahrhaft zu beklagen gewesen sein würde, und konnte überhaupt bei der Lage und der soliden Beschaffenheit des Hauses, so wie bei dem dermaligen Werthe der hiesigen Grundstücke der Kaufpreis als ein unangemessener in keinem Falle bezeichnet werden, so schienen doch diese Gründe an sich noch immer nicht ausreichend, um auf Staatskosten das fragliche Haus einer solchen Verwendung zu entziehen, und zwar um so weniger, da das Grundstück in der Hand des Staates, unter allen Umständen, nur sehr mäßige Revenüen verspricht. Denn trotz des ansehnlichen Micthzinscs, welchen gegenwärtig die erste Etage des Hauses nach Höhe von jährlich 1000 Zchlr. entrichtet und der ohnfehlbar für die künftige Vermiethung der jetzt noch leer stehenden Räume der zweiten und dritten Etage als Maaßstab dienen wird, läßt sich doch im günstigsten Falle höch stens eine Verzinsung der Kaufsumme nach drei Procent erwarten. Wenn hiernächst in der Unterlage 6. auf die Stellung des un Hause wohnenden Herrn Staatsministers hingewiesen wor- den, der neben dem von ihm verwalteten Dcpartementder Finan zen auch noch demDepartementderauswärtigen Angelegenheiten, und zwar, beiläufig bemerkt, unter Verzichtleistung auf das mit diesem Mimsterralposten etatmäßig verknüpfte Einkommen, seit einer langem Reihe von Jahren vorstehe, und in dieser Eigenschaft die amtliche Verpflichtung einer umfänglichen, große Räumlichkeiten, wie sie nurwenige PrivathäuserderStadt bieten, beanspruchenden Repräsentation auf sich hat, so läßt sich zwar nicht leugnen, daß die Nothwendigkeit, das Haus bei einem eintretenden Verkaufe zu verlassen, dem Herrn Staatsminister, in Ermangelung einer geeigneten Amtswohnung, wie sie in andern Staaten existiren, große Verlegenheit hätte bereiten kön nen; indeß glaubt die Deputation, so sehr sie eine billige Berück sichtigung der fraglichen Verhältnisse anzuerkennen geneigt ist, auch in ihnen ein durchschlagendes Argument der Rechtfertigung des Ankaufes schon darum nicht zu finden, weil diese Verhältnisse vorübergehend sind, und bei einem Wechsel in der Person des Ministers sich ändern können. Spricht sich die Deputation dennoch für die Erwerbung des Hessischen Hauses aus, so geschieht es in der Ueberzeugung von dem Nutzen, den der Besitz eines so vorzüglichen, durch seine Größe, wie durch seine Lage gleich ausgezeichneten Grundstückes, im Falle unerwarteten Bedürfnisses, dem Staate zu gewähren verspricht. Die Möglichkeiten liegen nicht eben fern, wo die großartigen Räume des Hessischen Hauses der Ausführung von Staatszwecken sehr willkommen die Hand bieten und die freie Disposition über dieselben der Regierung von hohem Werthe sein dürfte, wie denn schon im Jahre 1829 der Ankauf dieses Hauses zu einemPosthause von der Staatsregierung beabsichtigt worden und neuerlich die Verlegung eines der Ministerien in die noch disponibeln Räume in Sprache gekommen. Zu !l. liegt es aus der Hand, daß die Entnahme der Kaufgelder für das Hessische Haus aus dem Domainenfonds mit der ständischen Erklärung in der Schrift vom 2. September 1833, vergl. Landtagsacten v.J. 18D. l. Abth. 3.Bd.S. 203 in Widerspruch stehen würde. Die Staatsregierung ist aber auch ihrerseits mit dieser An sicht ganz einverstanden und hat deshalb in der Unterlage 6. aus drücklich erklärt, wie die Zahlung der fraglichen Kaufgelder nur vorläufrg auf den Domainenfonds gewiesen sei. Gleichzeitig hat sie Maaßregeln zu deren Ersatz in Vorschlag gebracht. Es sind nämlich nach einer der Deputation vorgelegmen Zusammenstellung vom Jahre 1832 an bis zum Schluffe des Jahres 1844 dem Domainenfonds nach und nach 38,446 Bhlr. — Ngr. I Pf. aus Veräußerungen von Lhorhäusern, Straßenparcellen, Post grundstücken und damit verbundenen Gerechtsamen, so wie aus Ablösungen von Straßenbaudiensten und Aequivalenten zuge flossen, die dem Domainenfonds eigentlich nicht angehören. Die Summe soll nach Ansicht derRegierung nunmehr dem Domainenfonds anheimfallen und alle dergleichen ähnlicheSum- men, welche im laufenden Jahre bereits zu dem gedachten Fonds eingegangen und künftig noch zu erwarten sein dürften, bis zur völligen Deckung der Kaufgeldersumme der 86,000 Lhaler dem Domainenfonds ebenfalls überlassen, der letztere aber auf diese Weise nach und nach vollständig entschädigt werden. Der Deputation ist gegen die Modalität dieser Ersatzlei stung ein Bedenken nicht beigegangen, und in so fern die geehrte Kammer ihre Ansicht theilt, würde nach dem Dafürhalten der Unterzeichneten die Regierung nur noch zu ersuchen sein, über den Erfolg der hiernach dem Domainenfonds zur Erfüllung noch zu gewährenden Entschädigung bei näch stem Landtage den Ständen weitere Mittheilung zu machen. Die Deputation empfiehlt die Annahme dieses Antrages. Die übrigen in diese Categorie gehörenden Erwerbungen von Domanialgrundstücken sind größtentheils zu besserer Ärron- dirung des Staatseigenthums und zu gleichzeitiger Beseitigung entstandener Rechtsdifferenzen erfolgt. Die Deputation muß deren Nützlichkeit anerkennen. . Bei den Erwerbungen von Forstarundstücken, 50 an der Zahl, die einen Flächeninhalt von ungefähr 2073 Ackern Landes gewähren und zu einem Durchschnittspreise von 90 Khalern er langt worden, hat die Regierung ebenfalls den Zweck geeigneter Arrondirungen und Erweiterung der königlichen Forstreviere vor Augen gehabt. Zum Kheil ist auch durch diese Erwerbungen, wie dies in frühem Perioden bereits geschehen, für Forstbeamte, die bisher ihrer Lage nach sehr unpassende Privatwohnungen miethweise inne hatten, zu Beseitigung der hieraus für die Forst verwaltung hervorgehendenUebelstände,imJnteresse derStaats- waldung, zu deren besserer Beaufsichtigung, die Erlangung genü gender Dienstwohnungen erzielt worden. Die Verwendung der hierzu erforderlich gewesenen Sum men stellt sich in jeder Beziehung als eine höchst zweckmäßige, das finanzielle Landeswohl fördernde dar. Die bedeutendste Erwerbung solcher Forstgrundstücke ist ein aus Wald, Fefd, Wiese und Huthung bestehender an das kö nigliche Laußnitzer Forstrevier angrenzender Lheil des Erb- und Allodialrittergutes Glauschnitz, 596 Acker, 107 Quadratruthen Flächenraum enthaltend, welcher von der Forstvermcssungs- direction auf 77,471 Lhlr. 12 Gr. — gewürdert, für den Preis von 68,800 Thlr. erlangt worden. Den fraglichen Ablösungen von Geldzinsen, Naturaldepu taten, Servituten und sonstigen Leistungen — ihre Zahl beläuft sich auss84 — in so fern dadurch lästige, auf dem Staatseigen- thume haftende Befugnisse aufgehoben, auf diese Werse aber der Werth des Staatseigenthums erhöht und nebenbei in mehrere Fällen zugleich der Zweck der Beseitigung von demStaatsfiscus
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview