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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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von circa 900 Bewohnern Leipzigs, Advocat Reichel's und Ge nossen, an die Ständeversammlung, die zunächst an die zweite Kammer gelangt ist. Sie ist später auch zum Druck gelangt, und jedem Mitglieds auch in dieser Kammer ist ein Exemplar eingehändigt worden. In dieser Eingabe wird sich über Wer- faffungsverletzungen beschwert, deren sich die Regierung schuldig gemacht habe, und zwar dadurch, daß sie, erstens die in der Be kanntmachung vom 17. Juli und in den Verordnungen vom 19. Juli und 26. August d. I. enthaltenen Anordnungen getroffen, zweitens durch die dermalige Ausübung der Preßpolizei und drittens durch ihr unentschiedenes und mangelhaftes Einschrei ten gegen jesuitische Umtriebe. Den zweiten Beschwerbepunkt hat die zweite Kammer für sich reservirt; dagegen hat sie die beiden andern Punkte vorläufig an die erste Kammer gelangen lassen. Man ging bei dieser Ueberweisung an die erste Kam mer von der Ansicht aus, daß diese beiden Beschwerdepunkte bei dem Inhalte der beiden Decrete einschlügen, welche an die erste Kammer rücksichtlich der kirchlichen Angelegenheiten gelangt sind, und setzte dabei voraus, daß diese Beschwerde in den Kreis der Berathung der hierüber nredergesetzten außerordentlichen Deputation mit gehöre. Die erste Kammer verfolgte aber diese Ansicht der zweiten Kammer nicht vollständig, sondern überwies nur die erste Beschwerde an diese außerordentliche De putation, dagegen die dritte Beschwerde an die vierte Deputa tion. Die außerordentliche Deputation hat nun den ersten Be- schwcrdepunkt geprüft, sie hat aber durch ihren Vorstand ange zeigt, daß sie eine Connexität mit ihrem Berathungsgegenstande nicht habe erkennen können, und beantragte, ihr jenen Be- schwerdepunkt wieder zu entnehmen. Dies ist geschehen und die Kammer hat darauf auch diesen Beschwerdepunkt der vierten Deputation überwiesen. Diese Deputation befindet sich nun in so fern in Verlegenheit, als, wenn sie jetzt darauf eingehen wollte, man der zweiten Kammer Vorgriffe; denn die zweite Kammer, an welche diese Eingabe zanachst gerichtet ist, ging bei deren Ueberweisung an die erste Kammer von der Ansicht aus, daß diese Beschwerde bei den kirchlichen Angelegenheiten mit zur Sprache kommen werde. Da dies nicht der Fall ist, da inmit- telst bei der zweiten Kammer Petitionen ähnlichen Inhalts ein gegangen sind, die an eine dortige Deputation gewiesen worden sind und bei der zweiten Kammer zuerst zurBerathung kommen, so ist die vierte Deputation der Ansicht, daß man der zweiten Kammer Vorgriffe, wenn man hier zuerst darauf eingehen und darüber berathen wollte, ja es würde auch unangemessen sein, wenn über einen und denselben Gegenstand in beiden Kammern zugleich berathen und Beschlüsse gefaßt würden. Aus diesen Gründen hat die vierte Deputation sich bewogen finden müssen, durch mich bei der geehrten Kammer den Antrag zu stellen, daß diese Eingabe so bald als möglich an die zweite Kammer zurück befördert werden möge. Präsident v. Carlo witz: Als diese Eingabe zuerst auf der Registrande erschien, konnte auch ich mir nicht klar wer den, warum die zweite Kammer dieselbe an die erste Kammer herübergegeben habe. Das Protokoll enthält keine Auskunft darüber, und die Mittheilungen waren noch nicht erschienen. Es blieb also kaum etwas Anderes übrig, als die Eingabe an zunehmen, und sie zum Ehest an die vierte, zum Ehest an die außerordentliche Deputation zu verweisen. Jnmittelst ha ben die Mittheilungen, die unterdessen erschienen sind, das Verhältnis! aufgeklärt, und es scheint auch mir nunmehr, als ob die zweite Kammer bei der Ueberweisung der Sache an uns in einem Jrrthum sich befunden habe, in einem Jrrthum in so fern, als sie änzunehmen schien, es existire bei unS eine außer ordentliche Deputation, die niedergesetzt sei über alle und jede das Kirchliche berührende Fragen. Das ist aber nicht der Fall. Unsere außerordentliche Deputation hat sich nur mit den zwei ihr überwiesenen Gegenständen zu beschäftigen, ein mal mit dem Decret rücksichtlich der Bewegung in der prote stantischen Kirche und dann mit der Frage der deutsch-katho lischen Dissidenten. Daher beruhte der Beschluß der zweiten Kammer auf einer falschen Voraussetzung, und ich glaube, daß man sich dem Anträge der vierten Deputation, die Be schwerde an die zweite Kammer zurückzugeben, «»schließen könne, ohne irgend ein Mißverständniß mit der zweiten Kam mer hervorzurufen. Was die Sache selbst anlangt, so muß ich übrigens darauf aufmerksam machen, daß wir zumal auf diesem Landtage stets genau in's Auge zu fassen haben werden, ob eine Eingabe eine wirkliche Beschwerde oder nur eine Pe tition sei. Der vorliegende Fall zeigt, daß dies nothwendig ist. Diese Eingabe ist nämlich in der Überschrift als Be schwerde bezeichnet, aber ein tieferes Eingehen in die Sache lehrt, daß sie nur eine Petition ist. Der Beschwerden sind nach der Verfassungsurkunde nur zweierlei Art, entweder Be schwerden der Ständeversammlung wegen verfassungs widriger Anwendung der Gesetze u. s. w., oder Beschwerden einzelner Unterthanen. Bon ersteren kann hier nicht die Rede sein. Unter letzteren kann man aber nichts Anderes verstehen, als die ausgesprochene Ansicht eines Nichtstandes, daß in eigener Angelegenheit ihm entweder selbst oder sei nem Machtgeber Unrecht durch eine Entscheidung der Be hörden zugefügt worden sei. Wenn das nicht der Fall ist, so kann von einer Beschwerde eines Unterthanen nie die Rede sein, sondern nur von einer Petition. Im vorliegenden Falle ist Letzteres anzunehmen. Es beschweren sich hier Un terthanen im Gegensatz von Ständen darüber, daß die Re gierung nicht energisch genug gegen die jesuitischen Umtriebe eingeschritten sei. Das aber ist nichts weiter als eine Petition, darauf gerichtet, daß die Ständeversammlung eine Beschwerde erheben möge; und es ist von keinem Einfluß, daß die Ein gabe als Beschwerde überschrieben ist. Ist diese Ansicht rich tig, so würde nach unserer Kammerpraxis eine solche Eingabe nur dann berathen werden können, wenn sich ein Mitglied ihrer annimmt. Es würde also diese Petition eigentlich ha ben ausgelegt werden müssen, und wenn sich binnen 8 Lagen Niemand meldet, der sich ihrer annimmt, so würde sie bei Seite zu legen gewesen oder an die zweite Kammer abzugeben gewesen sein. Daß dieses Verfahren hier von mir nicht vor-
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