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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Lag und Stunde der Aushändigung desselben zu bemerken ist, auszufertigen und auszuhändigen. §-3. . Erst vier und zwanzig Stunden nach Aushändigung des Empfangsbekenntnisses (§. 2) darf mit Ausgabe und Ver sendung begonnen werden. §4. Der Verleger, oder derjenige, der dessen Stelle vertritt, und daher bei im Jnlande gedruckten, aber im Verlage oder in Commission eines Ausländers erscheinenden Schriften der hier ländische Drucker, ist wegen erweislich vor Eintritt des §. 3 be stimmten Zeitpunktes vorgenommener Ausgabe und Versendung von Exemplaren der Schrift mit einer Polizeistrafe von fünfzig bis zu vierhundert Thalern, oder nach dem Ermessen der erken nenden Behörde von einer.bis zu acht Wochen Gefängniß, jede Woche zu fünfzig Thalern gerechnet, zu belegen. Die zweite Kammer hatte folgende §§. an die Stelle der 88- 2,3 und 4 gesetzt: 8-16. Die allgemeine polizeiliche Aufsicht über die Erzeugnisse der Presse wird durch die 8- 1 getroffene Bestimmung in Bezug auf die der Censur nicht unterworfen gewesenen Druckschriften nicht ausgeschlossen. §. 1 e. Die durch uncensirte Druckschriften verübten Vergehen sollen nach allgemein strafrechtlichen Grundsätzen, und zwar durch die Justizbehörden, untersucht und bestraft werden. 8- Damit hiernächst über Schriften inländischen Verlags, wel che der Censur nicht unterlegen haben, die nörhige Controle geübt werden kann, hat der Verleger sofort nach deren Vollendung ein Exemplar an das Ministerium des Innern einzusenden. Für dergleichen Schriften wird dem Buchhändler keine Bezahlung geleistet, dieselben werden vielmehr, wenn ihr Vertrieb nicht zu untersagen ist, an die öffentliche Staatsbibliothek abgegeben. Die erste Kammer dagegen hatte 8-2 des Gesetzent wurfs unverändert angenommen; bei 8- 3 den Entwurf in fol gender Fassung wieder herzestellt: „Erst nach Aushändigung des Empfangsbckenntnisses (8- 2) darf mit Ausgabe und Versendung der Schrift begonnen werden"; und bei §. 4 dem Entwürfe fol gende Fassung gegeben: „Der Verleger Drucker ist wegen erweislich vor Aushändigung des 8, 2 gedachten Empfangsbe kenntnisses vorgenommenen Ausgabe und Versendung von Ex emplaren der Schrift mit einer Polizeistrafe von 10 bis 100 Thalern, oder nach dem Ermessen der zu erkennenden Behörde bis zu 14 Tagen Gefängniß, im Wiederholungsfälle aber mit einer Geldstrafe bis zu 200 Thalern oder einer .Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen zu b. legen." Die Deputation sagt jetzt: Zu 88- 2,3 und 4, welche von der zweiten Kammer mit überwiegendem Stimmen mehr (gegen eine Minorität von beziebendlich nur 7, !0 und 9 Stimmen) abgelehnt, von der ersten Kammer aber mit geringen Abänderungen wieder hergestellt worden sind, bezieht sich die De putation zuvörderst auf das, was sie im Eingänge des gegenwärti gen und Seite 672 des vorigen Berichts hierüber ausgesprochen hat, und fügt dem nur noch Folgendes bei. Will man, wenigstens für eine gewisse Gattung von Schrif ten, die Censur beseitigen, so muß man es ganz und wirklich thun, oder lieber gar nicht. Nun ist aber gewiß — und die Deputation kann diese Ansicht nicht aufgeben — daß die hier in Rede stehen den 88- die Censur, welche durch.8-1 in gewisser Beziehung auf gehoben werden soll, thatsächlich wieder einführen. Denn eine Bestimmung, daß erst nach Ablauf von 24 Stunden nach Ein reichung der betreffenden Schrift bei der (wenn auch Mictelin- stanzder) Censurbehörde milderen Ausgabe, verfahren werden dürfe, kann keinen andern Zweck haben, und hat, nach den darüber stattgefundenen Verhandlungen, wirklich keinen andern, als den, über die eingereichte Schrift eine Beaufsichtigung, Prüfung, Cen sur auszuüben. Sie kann also auch in einem Gesetze keinen Platz finden, das bestimmt ist, die Censur aufzuheben, und widerstreitet dem Zwecke des Gesetzes, widerstreitet dessen oberstem Grundsätze. Glaubt man, diese (specielle) Beaufsichtigung, Prüfung, Censur ohne Gefahr nicht aufgeben zu können, so lasse man es bei dem, was dermalen besteht, bewenden, erlasse lieber das ganze-Gesetz nichts damit es nicht den Anschein gewinnt, als sei der Presse ein Zugeständniß gemacht worden, was dann in der Wirklichkeit nicht der Fall sein würde. Die Deputation muß daher bei ihrer Meinung unabänderlich beharren, daß 8-1 für sich allein bestehen bleibe, oder-gar nicht aufgestellt werde. Nun hat zwar die erste Kammer die in Z. 3 gesetzte Frist von 24 Stunden in Wegfall gebracht, auch eine H rabsetzung des durch 8- 4 bestimmten Strafmaßes beschlossen. Allein es wird. dadurch im Wesen der Sache, wie schon bemerkt worden ist, Et was nicht geändert. Erinnert man sich daran, was der Wegfall der 24stündigen Frist für einen Sinn haben soll, gestattet man hiernach, daß die Ausgabe einer Schrift, nachdem solche eingereichl worden ist, „so fort" soll erfolgen können, daß also zwischen der Einreichung und dem Vertriebe gar keine Frist zu liegen braucht, so kann eine Prü fung der Schrift nicht bewerkstelligt werden, die Einreichung der selben bei der Behörde hat also keinen Zweck. Es kann aber dann die ganze Procedur, eben weil sie zwecklos ist, füglich unterblei ben. Härte die erste Kammer de sh alb hie 24stündige Frist in Wegfall gebracht, so könnte sie ebensogut den diesseitigen Be schlüssen beitreten und die ganze Bestimmung cassiren. Könnte aber eine Cmsur dessenungeachtet geübt werden, auch wenn die 24stündige Frist wegfiele, so wäre bei diesem Ausfall Nichts ge wonnen, und es spräche gegen den Beschluß der ersten Kammer das Nämliche, was gegen den' Gesetzentwurf geltend gemacht worben ist. Die von der ersten Kammer beschlossene Herabsetzung der iü §. 4 aufgestellten Strafen könnte die Deputation zwar im Allge meinen nur gutheißen. Allein zu geschweige», daß selbst bei die ser Herabsetzung immer noch nicht einmal die Milde des preußi schen Gesetzes, dem doch das gegenwärtige nachgebildet ist, erreicht werden würde, indem nicht allein die Gefängnißstrafe beibehalten, sondern auch für Wiederholungsfälle eine Verdoppelung der Strafe angeordnet worden ist (während die Relqtivitäc der Strafe eine Erhöhung in Wiederholungsfällen ohnehin bis zu dem ge setzlichen Maximum zuläßt), so kann die Deputation, von ihrem Standpunkte aus, dieser Abänderung schon auch um deswillen einen Einfluß nicht gestatten, weil, wenn §8 2 und 3 wegfallen, der Ausfall der §. 4 nur eine Folge ist und sich von selbst ver steht. Muß es solchemnach, wenn das vorliegende Gesetz wirklich eine größere Entfesselung der Presse bewirken toll, bei der Ableh nung der 88- 2—4 sein Verbleiben haben, so könnte nur noch ge-
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