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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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sofern im Uebrigen die in §. 5 c enthaltenen Voraussetzungen ein- treten, die Schrift enthalte nun über oder unter 20 Druckbogen, nicht deren Consiscation, sondern die Hinwegnabme derselben ge gen Entschädigung auszusprechen , diese aber nach folgenden Be stimmungen zu bemessen: ») den Leihbibliothekaren, Antiquaren und überhaupt solchen Personen, welche die Schrift wirklich erkauft und nicht blos unter der Bedingung weiteren Vertriebs erhalten hatten, ist der von ih nen erweislich dafür wirklich gezahlte Preis zu vergüten; l>) rücksichtlich der den Buchhändlern Und Verlegern zu ge währenden Entschädigung ist zu unterscheiden, ob die Schrift in inländischem Verlage erschien, oder nicht. Letztem Falls werden den Buchhändlern die hinweggenom menen Exemplare nach dem Buchhändlerpreise vergütet. bb. Erster» Falls hat für sämmtliche in inländischen Buchhand lungen mit Einschluß der des Verlegers vorgefundenen und hin weggenommenen, sowie für diejenigen Exemplare, welche inner halb einer, dem Letztem dazu eingeräumten, angemessenen Frist aus dem Auslande wieder herbeigeschafft worden sind, der Ver leger ein Drittheil des Ladenpreises zu erhalten. Den Sorti mentshändlern wird aber eine besondere Entschädigung für die bei ihnen vorgefundenen Exemplare nicht geleistet, sondern sie haben sich deshalb an den Verleger zu halten. Die nach »s. und Kl> zu gewährende Entschädigung fällt aber dann hinweg, wenn Verfasser oder Verleger der Schrift bei einer wider sie eingeleiteten Untersuchung wegen einer durch Heraus gabe der Schrift oder Theilnahme an deren Veröffentlichung be gangenen, durch Criminalgesetze verpönten Handlung zu einer Strafe verurtheilt worden sind. Die Deputation sagt jetzt: Zu §.7 hat also die erste Kammer drei Abänderungen beschlossen. Es soll nämlich s)der Satz, daß die Entschädigung aus Staatscaffen zu bezahlen ist, als ein allgemeiner spater ausgenommen, t>) zu Vermeidung eines Zweifels, den der Gesetzentwurf zu läßt, als ob die,Verschuldung des Verfassers oder Verlegers, we gen deren sie der Entschädigung verlustig gehen, auch den Verlust der Entschädigung für die vielleicht völlig schuldlosen Leihbiblio thekare, Antiquare und Käufer der.confiscirten Druckschrift zur Folge haben solle, der Fall, wenn die Entschädigung wcgfällt, bestimmter bezeichnet und c) die Auslegung des Schlußsatzes, als ob die Entschädi gung schon bei der bloßen Entbindung von der Instanz cessiren müsse, abgeschnitten werden , da man das Letztere zu hart findet. Die Deputation kann diesen Abänderungen ihren Beifall nicht versagen, und da üach der Fassung der ersten Kammer die in der tz. enthaltenen Bestimmungen auch übersichtlicher aufge stellt werden, so ist die Annahme der jenseitigen Fassung im All gemeinen nur zweckmäßig. Indem nian daher vorschlägt: der §. die von der ersten Kammer beliebte Fassung zu geben, hält man cs jedoch für nöthig, II. 128. den Eingang der tz. in der Weise: „Wird dagegen zwanzig Druckbogen, so ist dem Eigenthümer derselben Entschädigung zu gewahren, diese aber nach folgenden Bestimmungen zu er messen", wie in der Beilage Spalte 4 angegeben ist, abzuändern, und zwar das Letztere deshalb, weil dieser Eingang nur wegen des Wegfalls von tz. 6 und Aufnahme einer §. 5 c geändert wor den ist, diese Gründe aber nach dem Gutachten bei den angezo genen beiden keine Berücksichtigung weiter finden können. Im Uebrigen ist von der ersten Kammer noch: 6) folgende Voraussetzung ausgesprochen worden: „Die Verordnung vom 13. October 1836 enthält nämlich darüber Nichts, daß durch eine Verurtheilung des Verfassers oder Ver legers jeder Anspruch auf Entschädigung verloren gehe; sie ist da her gewissermaßen milder, als der gegenwärtig vorliegende Ge setzentwurf. Ist aber das der Fall, so erheischt es auch unbe stritten die Billigkeit, daß in einem Falle, wo die Censur der spä ter unzulässig befundenen Schrift noch der Erlassung des Gesetzes voranging, mag auch die Consiscation erst nach derselben erfolgt sein, dem Verfasser oder Verleger auch dann eine Entschädigung gewährt werden müsse, wenn er wegen der im Gesetze gedachten criminellen Handlung in Strafe verurtheilt sein sollte. Sind Fälle dieser Art wenigstens möglich, wenn auch nicht eben wahr scheinlich, so wird sich auch die Ansicht der Deputation rechtfer tigen, wenn diese voraussetzt, daß in einem solchen eintretenden Falle den sbgedachten Grundsätzen gemäß werde verfahren werden." Die Gründe, warum dies geschehen ist, sind in die ser Voraussetzung selbst angegeben worden, und da diese aller dings auf Beachtung Anspruch machen, die Deputation auch überall in dieser Angelegenheit der mildern Meinung gern sich an schließt, sv stimmt man, wenn auch Fälle, in welchen sie Platz ergreifen wird, kaum vorkommen dürften, der ersten Kammer ganz bei, glaubt auch der zweiten Kammer anrathen zu können, dieser Voraussetzung beizutreten, beantragt jedoch zugleich, daß dieselbe in der künftigen ständischen Schrift aus drücklich niedergelegt werde. Referent Abg. Lodt: Der Bericht hat schon angegeben, daß die Deputation den wesentlichen drei Abänderungen der er sten Kammer beizutreten anrathet. Eine Abänderung des Ein gangs ist zwar auch vorgcschlagen woiden, jedoch diese Abände rung wird durch die in Bezug auf tz. 5 c und 6 gefaßten Be schlüsse bedingt. Es lautet nämlich der Eingang nach der Fas sung der erst n Kammer: „Ist jedoch eine dergleichen Schrift mit der Druckgenehmigung eines hicrländischen Censors erschie nen, oder ist zum Vertriebe einer außerhalb der Staaten des deutschen Bundes erschienenen Schrift ausdrücklich Erlaubniß er- thrilt worden, so ist, insofern im Uebrigen die in§.5c enthaltenen Voraussetzungen eintreten, die Schrift enthalte nun" u. s. w. §. 5 o ist nun aber in Wegfall gekommen, und es kann also die Fassung in dieser Art nicht stehen bleiben. Dies war denn der Grund, weshalb die Deputation glaubte, daß diese Paragraphe eine an dere Fassung erhalten müsse. Im Uebrigen ist man aber mit der ersten Kammer einverstanden. Präsident v. Haase: Es scheint, daß Niemand in Bezug auf §. 7 Etwas zu bemerken habe. Die Deputation rathet an, 3
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