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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 193. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Separatvotum.eine Ungleichheit begründe; allein zugeben kann ich nichr, -Paß dieß eine Rechtsungleichheit sei; denn Niemanden kommenden Zusammenlegungen werden den Vortheil der Ersah« rung.gewähren, Man wird «kennen lernen, was dem.Lande Nach seinen ,Eigenthümlichkeiten zusagt, oder nicht zufagt, ich hoffe, rin klares Bild wird dann da stehen von dem Nutzen, den die Zusammenlegungen gewahren, und. freiwillig wird bei der Intelligenz des Volkes das Geschäft besser von statten gehen, als durch verletzenden Zwang und Eingriff in Eigenthumsrcchte, Ich meine, dann sei-cs noch immer Zeit zu erwägen kn einer so hoch wichtigen Sache-, ob es nothwendig fei in einzelnen Fal len, wo offenbar nur ein Eigensinn des Bethekligtensich allge meinen Zwecken entgegen stellt, die äußerste» und gefährlichste Müßregel, 'einen Eingriff ins Eigentumsrecht sich zu erlauben. — Ueberhaript scheint mir der vorliegende Zweck, so weit er nicht mit dcm Ablösungsgefetz in Verbindung steht, einer von denjenigen zu fein, der am besten erreicht wird, wenn man nach und nach dazu zu gelangen sucht, der. Staat den Zweck begünstigt, aber nicht bestehlt.. Zn Manchen Angelegenheiten ist es besser-, der Staat mischt sich nicht unmittelbar und,nicht eher, qls im Noth- sall ein. — An Beispielen fehlt es nicht, wie schädlich das Zu vielregieren bei den besten Absichten werden kann. Esfällt mir bei, daß einst ein Fabrikant, der in Cassel, im Kampf mit Be vormundungen der Regierung, ein großes Unternehmen durchge- sührt hatte, von dem damaligen Chursürstm veranlaßt wurde, sich eine Gnade auszubittem Er bat sich nur die Gnade aus, daß sich niemand um ihn weiter bekümmern solle.— Da mir nun die möglichste Sicherstellung der-Eigenthumsrcchte über Alles geht, und ich nach wie vor deren Verletzung nur durch die notori sche Nothwendigkeit gerechtfertigt erachten kann, überdem hin sichtlich der allgemein durchzuführenden Zusammenlegung kein solches pMvnllun in irwl'ü mir nachgewiesen worden ist, um nicht das Resultat der Erfahrung abwarten zu kmmen,-so werde ich dem Separatvotum beistimmen. Der königl. Commiffar V. Schaarschmidt: Weder der bisherige Gang der Regierung, noch eine der von mir gethanen Aeußerung en dürften zu den so eben angedeutetcn Besorgnissen Anlaß geben.. Denn wenn ich von einer Transaction des starren Rechtes mit den Forderungen der allgemeinen Wohlfahrt gespro chen habe, so liegt ja darin eben, daß das Recht beachtet werden solle. Bürgermeister Reiche-Eisenstuck: Habe ich die Gefähr lichkeit des Princips geschildert, so geschah es nicht, daß ich diese Gefährlichkeit gerade von der dermaligen Individualität einer väterlich gesinnten Regierung befürchten könnte; allein Persön lichkeiten können keine Garantie für die Zukunft geben, daß ein an sich gefährliches Pnncip, ist es einmal im Staat sanctionirt, nicht gefährlich werden könne, v, C arlowitz: Ach bin weit entfernt, manche der gegen das Separatvotum aufgestellten Bedenken für ungegründet zu halten; allein viele andere, und alle zusammengenommen, sind doch nicht geeignet, die Annahme des Separatvoti zu wider- rathen. Namentlich kann ich nicht zugeben, daß der Bauern stand sich für die Zusammenlegung geneigt zeige; denn dann wird kein Zwang nöthig fein, sondern schon die bloße Anregung hin reichend sein- Zwar will ich dem nicht widersprechen, daß das steht ein rechtlicher Anspruch darauf zu, em nur.rhm zum Vor theil gereichendes Gesetz zu verlangen, oder, wenn es bereits ins Lehen getreten ist, auf sein Fortbestehen zu beharren. ' DasSe- paratvvtum wendet übrigens die Zusammenlegung auf alle dieje nigen Falle an, wo irgend ein Zusammenhang mit der Ablösung vorliegt. Es ist endlich von-dem Hrn. Stellvertreter der Grund satz ausgesprochen worden: in einem jeden Staate müsse Je dermann müssen.. Ich würde nun Jedem rachen, sich den bereits bestehenden Gesetzen zu unterwerfen; allein hier sprechen wir von einem erst Zu gebenden Gesetze. Der, königliche Commiffar v. Sch aarschmidt: Wenn vom Herrn von. Carlowitz bemerkt wurde, der Staat dürfe die Zusammenlegungen nur anregen, so muß ich entgegnen, daß der Gesetzentwurf eben nur dieß und mehr nicht thut; penn ihm Zufolge sollen die Zusammenlegungen nirgends attbefohlc», sondern von dem eigenen.Beschluß der Mehrzahl der betheiligten, Eigcnthümer abhängig geckacht werden. v. W eber: Ich erkläre mich für das Separatvotum Sr.-ki Hoheit. Meine Gründe dafür sind folgende: Es gerathen bei der vorliegenden Frage die Rechte dcs.SraatS mit den der einzel nen Staatsbürger in Widerstreit, . Ich überlasse es andern, zu erörtern , in wie weit hier staatsökonomische Zwecke den Rechten des Staats ein Uebergewicht über das Eigenthumsrecht dec Ein zelne» geben dürfen. Mich haben die dafür angeführten Gründe nicht davon überzeugt. Fehlte es nicht an historischen Notizen über die Umstande, unter welchen die Vertheilung des Grundbe sitzes unter den Mitgliedern einer. Gemeinde früher erfolgt ist, so könnte es sich auch vielleicht um einen Widerstreit zwischen den Rechten der Gemeinden und, den der Gemeindemitglkeder handeln. Denn es könnte wohl sein, daß der Grund und Boden dem Wil len der Gemeinden gemäß so vertheilt worden sei, wie wir ihn ge- theilt finden, und daß den Gemeinden eigentlich das Recht nicht abzusprechen sei , durch diePluralität der Stimmen die Zusammen legung der Grundstücke zu beschließen. Indessen auch hierauf lasse ich Mich nicht ein, sondern bemerke nur, daß hierin ein Grund liegt, warum ich mich dem Separatvoto ohne Einschränkung nicht an schließen kann. Denn es würde mir nicht angemessen scheinen, wenn der Staat der Minorität einer Gemeinde ein Uebergewicht über die Majorität derselben bei Beschließung einer Maßregel in einer Gö- mcindeangelegenheit geben wollte, uud zweifele sogar, ob er hier zu ein Recht habe. Ich beschranke mich demnach auf die Gründe der Zweckmäßigkeit. Ist es gegründet, daß die Vortheile, wel che die Zusammenlegung der Grundstücke gewährt, so groß und so augenfällig sind, als mehrere Mitglieder geäußert Haben, so kommt es hauptsächlich darauf an, eine Anzahl Beispiele davon im Lande aufzustellen und zu bewirken, daß also die Zusammen legung da, wo sie am gewissesten recht vortheilhaft.ist, wirklich zu Stande kymme. Es würde, daher hinreichend sein., daß das Gesetz por der Hand nur auf die Fälle erstreckt würde, wo dieGe- meinheitstheiluugen, die Ablösung der Hutungsgerechtigkeiten und der Frohnen dieZusammeylegung der Grundstücke vorzüglich nützlich und fast nothwendig macht. Ist dann wirklich der Nuz-
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