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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 196. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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- .Gegen, dm von der 1. Kammer in die^ Schrift vorgeschla- grnm.Antrag äußert Staatsminister v. Carlowitz,.daß er diesen Antrag Hx unnöthig halte ; denn wolle man mit diesem Vorbehalte von Seiten der Stände bezeichnen, daß in der eigentlichen.Verfassung der Universität nichts geändert werden sollte , so würde,dqs sich von selbst verstehen, sollte der Vorbe halt aber d,ahin gehen, daß in der Einrichtung der Universität Veränderungen nicht getroffen werden dürfen, , so sei das Vcr- waltungssache, und es sei z. B. unmöglich, ohne eine Verän derung mit dieser Einrichtung die. allgemeine Städteordnung in Leipzig einzuführen. ; Vicepräsident.und Abg. Sachße stimmen dieser Ansicht bei, und die Kammer beschließt, von diesem Anträge obzusehen, und keine Erwähnung davon weder in dem Proto kolle noch jn der Schrift zu machen. , Zu 33. bemerkt die Deputation: -Die Veränderung, welche die 1. Kammer hier vorgeschla gen, erkennt die Deputation für zweckmäßig, da es auch ihr nicht angemessen scheint, daß die Mittelbehörden in Fallen, wo der Unterrichter sich der Abfassung eines Erkenntnisses enthalten und zur vorgesetzten.Behörde Bericht erstatten zu müssen glaubt, die Einholung rechtlichen Erkenntnisses.anordnen, wodurch ein vermehrter Zeit- und Kostenaufwand verursacht werden würde. Daß der Recurs auf. ein Erkenntniß, welches die Mittelbehörde übgefaßt hat, an die höchste Behörde gehe, scheint ebenfalls fach gemäß und ist daher die Annahme des§., wie er gefaßt ist, an- zuempfeh.ley. Doch würden auch hier die Worte Zeile 2. „und mit Entscheidungsgründe.n zu versehen" auszulas sensein.. - , , . Der königl. Commissar v. Wietersheim: Es handelt sich hier darum, ob die Wörter „oder nach Befinden Einholung rechtlichen Erkenntnisses anzuordnen" wegbleiberi sollen? und ob also den Kreisdirectionen das Recht, in einzelnen Fallen das Erkenntniß cinzuholen, entzogen werden soll? Auf die Minkste- rialbehörde dürste dieser Vorschlag kaum anzuwenden sein, weil dort schwerlich der Fall eintritt, daß bei dieser das Straferkennt- niß in erster Instanz gefallt wird. Ich erlaube mir, die Gründe zu entwickeln, welche den Gesetzentwurf.rechtfertigen dürsten. In der Lustizverfassung mehrerer europäischen Staaten, und insbesondere der Staaten, welche auf einer hohen Stufe kn der Iustizverfaffung stehen, findet eine vollkommene Trennung zwi schen dem erkennenden und untersuchenden Richter statt. Darauf gründen sich die.Geschwornengerkchte, und auch in unserer Ge richtsverfassung hat eigentlich Vieser Unterschied von jeher bestan den ; denst düs Straferkenntrilß ist in der ReM nur vom Spruch- collegium geschöpft worden. Bei der neuen Organisation der Gerichtsverfassung und des Behördenwesens Hai es zweckmäßig geschienen, nur theilweise die Verfassung abzuandern, und auch die andern Behörden anzuweifen, in der Abfassung der Erkennt nisse vorzüschreifen. 'Gleichwohl, sind zwar gerade vorzugsweise in polkceilichen Untersuchungen der Verwaltungsbehörden, treten häufig solche Umstande ein, welche aus einem gewissen Zartge fühl und achtungswerthen Streben, jeden Anschein von Partei lichkeit zu vermeiden, wünschenSwerthmachen, daß das Erstnnt- niß vicht.von der Behörde ausgehe, welch« felbskdie Untersuchung angeordnet hat, um in einem solchen Falle gleichsam Klager, Un ¬ tersuchungsrichter und auch noch Schöpfer des Strüferkenntnisses zu sein. Die Erfahrung, selbst bei der Landesdirection, hat be wiesen., daß sogar bei diesem Collegia der Fall eintrat, welcher aus Gründen des Zartgefühls und des Wunsches, den Schein von Persönlichkeit zu entfernen, selbst diesem Directono nicht möglich machte, die Strafe selbst zu dictiren. Falle hex Art, treq len bei den Kreisdirectionen öfters ein, und es ist vorauszusehev, daß sie wirklich eintreten werden. Es liegt auch in der Natur der Sache, daß bei Untersuchungen sich Persönlichkeit eknmsscht, und es ist der öffentlichen Meinung oder Leidenschaftlichkeit ein größe rer oder minderer Grad von Einmischung beszumessen. Diese Gründe hüben die Negierung bestünmt, die im Entwürfe genann ten Fälle aufzunehmen, und ds-ist auch zu bemerken, daß die neue consequente Durchführung der Gerichtsverfassung und selbst der Geschäftsgang dadurch nicht verloren geht, und doch jeden falls der Rücksicht der Convenienz und Politik nachstehen muß. Referent macht darauf aufmerksam, daß die Verwal tungsbehörde nur bis auf 8 Wochen Gefangniß die Strafe aus sprechen könne. Allerdings gebe er zu, daß. die Geldstrafen bei der Verwaltungsbehörde ungemessen seien; aber gerade in diesen Sachen seien die Verwaltungsbehörden die geeignetsten, weil es sich um Gegenstände handle, welche oft die Justizbehörden nicht zu beurtheilen im Stande seien. Viceprasident schließt sich dieser Ansicht an, und fügt hinzu, daß außerdem die Sache nur aufs neue verzögert und verlängert würde, und erklärt, daß er gleichfalls dafür halte, daß die Administrativbehörden die geeignetsten fein, über diesen Fall zu entscheiden. Hierauf tritt die Kammer einstimmig dem Deputatr'onsgut- achten bei. . Bei §. 34. fand weder die I. Kammer noch die Deputation etwas zu.erinnern, und wird derselbe sofort angenommen. Bei den Ztz. 35. und 36. bemerkt die Deputation: Es ist hier Seiten der Regierung bei der Discussion m der I. Kammer vorgeschlagen worden, den Gesuchen um Erlaß oder Milderung der Strafen auch die um Verwandlung beizufü- gen. Die 1. Kammer ist dem beigetreten und hat beide §§. übri gens unverändert angenommen; die Deputation schlägt der Kam mer hier, so wie auch bei Z. 37., an welchem die l. Kammer eben falls nichts geändert hat, ein Gleiches vor. Dio Kammer erklärt sich mit der Ansicht ihrer Deputation einverstanden. Das Deputationsgutachten lautet nun weiter, wie folgt: Jin Anfänge dieses Abschnitts würde ein besonderer §. we gen der Entscheidungsgrüude, dessen die Deputation vorstehend bei ZZ.11.18. und 33. gedacht hat, .einzuschalten sein, für wel chen folgende Fassung vorgeschkagen wird: . §. (Entscheidungsgründe.) „Den nach diesem Gesetze zu er teilenden Entscheidungen und Erkenntnissen-sind-in allen In stanzen Gründe beizufügen." Man erklärt sich mit diesem Zufatzparagraphen einverstan den, nachdem 37. gleichfalls Genehmigung gefunden hatte. Endlich aber wird die Annahme der Z§. 38. und 39., welche auch bei der 1, Kammer unverändert durchgegangen sind, von der Deputation beantragt.
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