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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 196. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Bei §. 38. bemerkt Abg. Aten stabt: Bisher fei bei der höchsten Behörde angenommen worden, daß in Police!- und Lnnungssachen eine Erstattung der Kosten nicht statt finde. Ein besonderes Gesetz sei ihm jedoch darüber nicht bekannt, hier werde aber nun gesagt : Entscheidung über Ab- und Erstattung oder Compensatio» der Kosten in Verwaltungsstreitkgkeiten und Strafsachen beruhe auf allgemeinen proceß-und strafrechtlichen Grundsätzen, und es sollten die Vorschriften der Proceßgefttze analog in Anwendung gebracht, übrigens die Gebühren jcdes- , mal vor dem Berkchtsabgange und zwar Lek Verlust des An spruchs liquidirt werden. , Er stelle nun die Krage, ob diese Verfügung überhaupt noch statt finde, daß auf Erstattung der Kosten in dergleichen Sachen nicht erkannt werden könne, und ob, wenn dieß der Fall, da eine solche Bestimmung sich in unferm Proceßgesetze nicht vorssnde, sich nicht darüber deutlich auszusprechen sei. Der königl. Commissar ».Wietersheim bemerkt, daß das Anfuhren des Abg. allerdings seine Nichtigkeit habe; er be merke aber, daß es in der Gesetzgebung an Bestimmungen dar über, in welchen Kallen bei Policeisachen die Gerichtskosten zu erstatten seien, gänzlich fehle, und der Gegenstand der Gesetz gebung verbleiben müsse, auch hierüber feste Grundsätze aufzu stellen. Zur Zeit existirtcn aber diese nicht, in der Regel habe man allerdings in Policeistreitigkeiten die Erstattung der Gerichts kosten dem Sachfalligen zur Pflicht gemacht, aber nicht zugleich die Bezahlung der Kosten, welche seinem Gegner erwachsen seien, weil man davon ausgegangcn sei, daß es bei dergleichen Strci- tigkekten.keiner Streitschriften und keiner Zuziehungen von Sach waltern bedürfe, sondern man in der Regel Alles selbst und mündlich anbringen könne, und nicht gut sei, processualische Weitlauftigkeiten hier zu begünstigen. Er gebe zu, daß zu wünschen sei, es Möchte hierin bald eine feste Bestimmung Platz ergreifen, aber hier halte er sie nicht passend» Abg. Roux bezieht sich auf das Mandat vom 1753, wo von der summarischen Behandlung der Policeisachen die Rede, und wo auch bestimmt sei, wie es mit der Kostenerstattung und der Liqmdirung gehalten werden sollte. In Rücksicht der dort enthaltenen Bestimmungen könne er auch nicht zugeben, daß eine Kostenerstattung in der Sache nicht Platz greife. -Der königl. Commissar v. Wietersheim erwiedert, daß in der Hauptsache sich dieses Mandat nur auf die freiwillige Ge richtsbarkeit beziehe, und da habe nicht ausgesprochen werden sollen, daß auch in Policeisachen diese Bestimmungen statt fin den sollen. . Abg. Atenstädt macht nochmals darauf aufmerksam, daß vorzüglich die Ungewißheit, welche in dieser Sache bisher statt gefunden, ihn veranlaßt Habe, daß darauf angetragen werden möchte, die Grundsätze, welche die Staatsregierung bisher festgehalten, allgemein bekannt zu machen, und. Der königl. Commissar v. Wietersheim bemerkt, baß er damit einverstanden sein könne, wenn ein solcher Antrag kn die Schrift ausgenommen werden könnte. Abg. Eisen stück ist aber der entgegengesetzten Ansicht, und hält einen solchen Antrag in die Schrift bei diesem Gesetze nicht für paffend, und glaubt, wenn er gestellt werden sollte, so müßte er noch einer näheren Prüfung unterliegen. Der An trag scheine ihm auch zu allgemein. Aus mehreren Fällen sei ihm die Ueberzeugung geworden, daß jetzt eine Gleichförmigkeit nicht vorherrsche, und wenn man etwas in dieser Hinsicht bean tragen wolle, so müsse es umfassend sein. Üebrigens halte er den Gegenstand eher für einen solchen, der als Petition an die Staatsregkerung zu bringen fei. Auch Abg. Roux findet bedenklich, auf Bekanntmachung von Grundsätzen, welche doch nur auf gesetzlichem Wege bera- then und hinausgegeben werden könnten, anzutragen, und noch ein Gesetz über diesen Gegenstand zu entwerfen und zu be rschen , sei doch Lek diesem Landtage nicht mehr möglich. Der königl. Commissar v. Wietersheim und Abg. Atenstädt entgegnen, den Antrag nur so verstanden zu ha ben, daß es sich nur von den Grundsätzen handle, von welchen das vorliegende Gesetz spreche, und daß deren Bekanntmachung auf verfassungsmäßigem Wege erfolgen solle. Allein der Vicepräsident und Abg. Sach ße erklären sich aus den von anderen Abgg. schon früher bezeichneten Grün den gegen den Antrag, und da er auch keine Unterstützung fin det, so erledigt er sich. Hierauf werden die 38. und 3d. unverändert angenom men und zur Abstimmung durch Namensaufruf über Annahme dieses Gesetzes geschritten, nachdem die königl. .Minister und Commiffarien den Saal verlassen hatten. Das Gesetz wird einstimmig angenommen, und sodann um 1 Uhr die Sitzung geschlossen. , Zweihundert und sechste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 18. Februar 1834. Berathung über den Gesetzentwurf, wegen der zur Verbesserung der Crimi- nalrechtspfleg'ezu treffenden Bestimmungen und Einrichtungen. Die Sitzung beginnt um 8 Uhr. Das Protocoll der vorhergehenden wird verlesen, genehmi get und durch v. Miltitz und Bürgermeister Reiche- Eisen stuck mit vollzogen. Auf der Registrande ist neu eingegangen: 1) Protocollextract der 2. Kammer vom 5. Februar, den' Antrag wegen Sistirung der Steuerrevisionen bett.; an die 2.' Deputation, 2) Bericht der 2. Deputation, die früher ausge setzt gebliebenen Gegenstände des königl, Decxets wegen der Kas-^ senbestande betr. ; soll auf die Tagesordnung gebracht und in ge heimer Sitzung verhandelt werden. Secr. Hartz trägt die neue Fassung der 8. u, 10. des Gesetzes wegen Zusammenlegung der' Grundstücke vor, M'e- folgt: §. 8. bleibt unverändert, wie er in der 2. Kammer angenom men worden. Z. 10. So lange sich in den Z. 2. unter s. erwähnten Fällen mehr als ein Drittheil und beziehendlich mindestens die Hälfte der
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